Beschwerde gegen PKH-Ablehnung: Adoption begründet keine Volkszugehörigkeit (§6 Abs.2 BVFG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen rügten die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die fehlende Anerkennung deutscher Volkszugehörigkeit. Zentral war die Auslegung des § 6 Abs. 2 BVFG, insbesondere ob Adoption Abstammung begründet. Das OVG NRW wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass § 6 Abs. 2 BVFG biologische Abstammung verlangt; eine Adoption reicht nicht aus. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerseite.
Ausgang: Beschwerde gegen die PKH- und materielle Entscheidung als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe in Verwaltungsverfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; fehlen diese, ist die Gewährung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen.
§ 6 Abs. 2 BVFG ist dahin auszulegen, dass unter Abstammung eine biologische (leibliche) Abstammung im Sinne eines leiblichen Kindschaftsverhältnisses zu verstehen ist.
Eine Adoption begründet nicht die im § 6 Abs. 2 BVFG geforderte Volkszugehörigkeit und kann die fehlende leibliche Abstammung nicht ersetzen.
Die Einbeziehung von Kindern nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kommt nur in Betracht, wenn die aufnehmende Person die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt; dies ist bei bloßer Adoption nicht der Fall.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 1763/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass es für die Klage an hinreichenden Erfolgsaussichten als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fehlt (vgl. § 166 VwGO, § 114 ZPO). Es hat hierzu ausgeführt: Die Klägerin zu 1. erfülle nicht die Anforderungen an eine deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG, wonach erforderlich sei, dass der Aufnahmebewerber von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstamme. Die leiblichen Eltern der Klägerin zu 1. seien weder deutsche Staatsangehörige noch deutsche Volkszugehörige. Die Adoption durch Herrn W. N. erfülle das Abstammungserfordernis nicht. Unter Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG sei die biologische Abstammung im Sinne eines leiblichen Kindschaftsverhältnisses zu verstehen. Damit entfalle auch die Einbeziehung der Kläger zu 2. und 3. gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Dass sich § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur auf die biologische Abstammung, also ein Eltern-Kind-Verhältnis bezieht und eine Adoption hieran nichts ändert, entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004
- 2 E 441/04 - sowie Beschluss vom 27. Februar 2004 - 2 A 910/03 - und Beschluss vom 11. November 2004 - 14 A 1978/04 -,
sondern auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BverwGE 119, 192 = NVwZ-RR 2004, 538.
Die gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwände vermögen nicht zu überzeugen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.