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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 519/05·22.01.2006

Zulassung der Berufung gegen Abweisung einer Feststellungsklage nach §6 Abs.2 BVFG abgelehnt

Öffentliches RechtVertriebenenrechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage zur Aufnahme in das Vertriebenenrecht. Das OVG lehnte die Zulassung (§124 VwGO) ab, weil die Vorinstanz tragend ausgeführt hatte, Abstammung im Sinne von §6 Abs.2 BVFG sei biologische Abstammung, und die vorgebrachten Zulassungsgründe dies nicht erschüttern. Verfahrensrügen seien nicht entscheidungserheblich; Kosten wurden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass die vorgebrachten Gründe ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung begründen; wenn die Vorinstanz eine selbständig tragende Begründung hat, sind allgemeine Rügen unbeachtlich.

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Der Begriff der "Abstammung" in § 6 Abs. 2 BVFG ist im Regelfall als biologische Abstammung zu verstehen; auf dieser Grundlage getroffene Entscheidungen können tragfähige Selbstbegründungen darstellen.

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Verfahrensrügen (z. B. Verletzung des rechtlichen Gehörs oder unzureichende Aufklärungspflicht) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht, soweit sie die selbständig tragende materielle Begründung der Vorinstanz nicht betreffen oder das Urteilsergebnis nicht in entscheidender Weise beeinflussen.

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Eine frühere Entscheidung über die Volkszugehörigkeit Dritter begründet keine Bindungswirkung und damit nicht ohne Weiteres ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie nicht entscheidungserheblich für die maßgebliche selbständige Begründung ist.

Zitiert von (9)

8 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 6 Abs. 2 BVFG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 5 K 7639/03

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen auf die Überlegung gestützt, der Kläger könne die Aufnahme nicht auf der Grundlage seiner Adoption erfolgreich betreiben, da Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG die biologische Abstammung sei. Diese selbständig tragende Begründung stimmt mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts überein,

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vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 18. November 2005 - 12 E 838/05 - mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung der mit dem Vertriebenenrecht befassten Senate,

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und wird durch das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen, mit dem in allgemeiner Weise verfassungsrechtliche Bedenken erhoben und damit der Sache nach ernstliche Zweifel im Sinne des Gesetzes (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, nicht ansatzweise erschüttert. In diesem Zusammenhang bedarf es im Übrigen entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers schon mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die in dem vorzitierten Beschluss nachgewiesen ist, keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Angesichts der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts zum Abstammungsbegriff im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG kommt es für die Zulassungsentscheidung nicht auf die vom Kläger aufgeworfene Frage an, ob er sich die Wirkung der Entscheidung im Verfahren 2 A 5285/00 entgegen halten lassen muss, nach der Herr X. F. , bei dem es sich nach Angaben des Klägers um seinen Adoptivvater handelt, nicht deutscher Volkszugehörigkeit ist. Bereits aus diesem Grund führt die aufgeworfene Frage einer Bindungswirkung der Entscheidung im Verfahren des Herrn X. F. nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; mangels Entscheidungserheblichkeit weist die Sache in diesem Zusammenhang auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.

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Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor.

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Die behaupteten Verletzungen der Gebote, rechtliches Gehör zu gewähren und den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, beziehen sich auf die Feststellungen zur deutschen Volkszugehörigkeit des Herrn X. F. . Sie rechtfertigen schon deshalb keine Zulassung, weil die Entscheidung im Ergebnis nicht im Sinne des Gesetzes auf den angeblichen Verfahrensfehlern beruhen kann. Sie betreffen nämlich nicht die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zum Abstammungsbegriff nach § 6 Abs. 2 BVFG. Entsprechendes gilt für die Rüge, eine wegen Hinderungsgründen für die Anreise des Vaters des Klägers sowie des Klägers selbst beantragte Vertagung sei zu Unrecht abgelehnt worden, weil das Gericht den Kläger und seinen Vater zur Feststellung ihrer Sprachkenntnisse hätte anhören müssen. Abgesehen davon lässt sich den vorliegenden Akten nicht einmal entnehmen, dass im Anschluss an die Ladung vom anwaltlich vertretenen Kläger überhaupt ein ausdrücklicher oder sinngemäßer Vertagungsantrag gestellt worden ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).