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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 910/03·26.02.2004

Antrag auf Berufungszulassung wegen BVFG-Auslegung abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Anspruchs auf einen Aufnahmebescheid nach §27 BVFG. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen. Das Gericht bestätigt, dass §6 Abs.2 BVFG auf die leibliche Eltern-Kind-Abstammung abstellt und eine Divergenz mit anderer Rechtsprechung nicht entscheidungserheblich dargelegt wurde. Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt das Vorliegen mindestens eines in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgrundes voraus und ist zu versagen, wenn diese Gründe nicht substantiiert dargelegt sind.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind nur dann gegeben, wenn das angefochtene Urteil offenbar oder erheblich fehlerhaft ist; bloße Meinungsabweichungen genügen nicht.

3

§6 Abs.2 BVFG versteht unter der Anknüpfung an deutsche Volkszugehörigkeit die biologische Abstammung im Eltern-Kind-Verhältnis; die Abstammung von Großeltern ist hierfür nicht maßgeblich.

4

Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) gestattet sich nicht aufgrund einer anderslautenden Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, sofern die dort zitierte Passage für die dortige Entscheidung nicht tragend und entscheidungserheblich war (fehlende Divergenz im Rechtssinn).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG§ 6 Abs. 2 BVFG§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5803/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG mit der Begründung verneint, die Klägerin stamme schon nicht von einem deutschen Volkszugehörigen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ab. Ihre Eltern seien beide keine deutschen Volkszugehörigen. Auf die Großeltern komme es insoweit nicht an, da § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur die biologische Abstammung, also das Eltern-Kind- Verhältnis meine.

4

Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.

5

Vgl. Urteile des Senats vom 10. März 1997 - 2 A 86/94 -, und 13. September 2002 - 2 A 1095/00 - sowie Beschlüsse vom 27. Januar 2001 - 2 A 5381/97 - und 15. Mai 2003 - 2 A 2490/02 -.

6

Die hiergegen gerichteten Ausführungen im Zulassungsantrag geben keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Der in der Zulassungsschrift angeführte Widerspruch in Bezug auf die Auslegung von § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG und § 6 Abs. 2 BVFG ist nicht nachvollziehbar.

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Im Zulassungsantrag ist nicht hinreichend dargelegt, dass die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden müsste. Der Verweis auf die Entscheidung de Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 2001 - 6 S 747/00 -, genügt dafür nicht. Denn eine mit einer abweichenden Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts begründete Zulassung der Berufung wegen Grundsätzlichkeit kommt nur in Betracht, wenn zwischen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, das über den Zulassungsantrag zu befinden hat, und der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts eine Abweichung im Rechtssinne vorliegt. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts tragend auf dem abweichenden Rechtssatz beruht, dieser Rechtssatz insoweit für das andere Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich war.

8

Vgl. Eyermann-Happ, VwGO (11. Aufl.), § 124 Rz 84, Sodan/Ziekow- Seibert, VwGO, § 124 Rz 218.

9

Daran fehlt es. Die im Zulassungsantrag zitierten Passagen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2001 waren für dessen Entscheidung nicht tragend, weil der Kläger in dem dortigen Verfahren nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus anderen Gründen die Voraussetzungen eines deutschen Volkszugehörigen im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG nicht erfüllte. Fehlt es mangels Entscheidungserheblichkeit an einer Divergenz im Rechtssinne, kommt eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§§ 84 Abs. 3, 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).