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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 754/23·24.04.2024

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger Angaben und Erfolgsaussichten

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht/ProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung einer Kostenübernahme für schulische Ausbildung. Das VG lehnte ab; das OVG wies die Beschwerde zurück. Entscheidungsgrund: unzureichend ausgefüllte PKH-Erklärung (fehlende Angaben zu Eltern/Unterhalt) und nur entfernte Erfolgsaussichten der Klage. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Staat.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Ablehnung gestützt auf unvollständige Vermögensangaben und mangelnde Erfolgsaussichten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, nicht in der Lage zu sein, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen; unvollständige oder unzureichend ausgefüllte Vermögensangaben können zur Ablehnung führen.

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Bei volljährigen Antragstellern sind Angaben zu unterhaltspflichtigen Angehörigen erforderlich, soweit fortdauernde Unterhaltspflichten (z. B. der Eltern) in Betracht kommen; ein daraus ableitbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss kann als Vermögen i.S.v. § 115 ZPO zu berücksichtigen sein.

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Die Vorlage eines Bescheids über Leistungen nach dem SGB II entbindet nicht von der Pflicht, die übrigen Abschnitte des PKH-Formulars vollständig auszufüllen; ein einzelner Bescheid macht detaillierte Vermögensangaben nicht überflüssig.

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist; ‚hinreichende Aussicht‘ bedeutet keine Gewissheit, jedoch mehr als eine nur entfernte Erfolgschance.

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Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten ist auch zu berücksichtigen, ob ein schutzwürdiges Fortsetzungs- oder Feststellungsinteresse besteht; fehlende substantielle Darlegungen hierzu können zur Unzulässigkeit oder Ablehnung der PKH führen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ SGB II§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO§ 1610 Abs. 2, 1360a Abs. 4 BGB§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 446/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. aus L. zu bewilligen, zu Recht abgelehnt.

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Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in der Lage zu sein, die Kosten der Rechtsverfolgung des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Die von ihm eingereichte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist unzureichend ausgefüllt. Der Kläger hat die Frage nach "Angehörigen, die Ihnen gegenüber gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind (auch wenn tatsächlich keine Leistungen erfolgen)", mit "Nein" beantwortet. Das erschließt sich so nicht. Zwar ist der Kläger volljährig und er hat einen Hauptschulabschluss erlangt. Jedoch kommt wegen der angestrebten weiteren schulischen Bildung, die für ihn eine höchstpersönliche Angelegenheit darstellt, eine fortdauernde Unterhaltspflicht seiner Eltern in Betracht. Deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse wären dementsprechend, worauf auch in dem Hinweis unter Abschnitt C. des Vordrucks hingewiesen wird, gesondert - auf einem eigenen Formular, soweit nicht aus der Erklärung des Klägers ersichtlich - anzugeben gewesen, was der Kläger unterlassen hat. Ob weitere Angaben hinsichtlich seiner Mutter aufgrund der Vorlage eines Bescheids des Jobcenters des Kreises M. über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II entbehrlich waren,

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vgl. dazu, dass hinsichtlich der eigenen Verhältnisse des jeweiligen Antragstellers die bloße Vorlage eines solchen Bescheids das Ausfüllen der Abschnitte E bis J des PKH-Formulars nicht entbehrlich macht: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 12 E 691/18 -, juris Rn. 9 f., und vom 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12 -, juris Rn. 17 f., jeweils m. w. N.,

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kann dahinstehen. Jedenfalls fehlen Angaben zum Vater.

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Zu beachten ist insoweit, dass zu dem vom Kläger nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen auch ein aus §§ 1610 Abs. 2, 1360a Abs. 4 BGB abgeleiteter Anspruch des volljährigen Kindes gegen seine Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gehören kann, wenn die Eltern in zumutbarer Weise zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in der Lage sind und - wie hier - ein Prozess in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit geführt wird.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2015 - 19 E 780/15 -, juris Rn. 10, und vom 9. Dezember 2010 - 12 E 1457/10 -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

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Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht das Fehlen von Angaben dazu hervorgehoben, dass der Kläger im Rahmen der Unterhaltsgewährung keinen Vorschuss für die Kosten der Rechtsverfolgung von seinem Vater erhalten könne. Dass ein diesbezüglicher Anspruch des Klägers gegenüber dem Vater aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit von vornherein ausgeschlossen war, ist nach Aktenlage nicht eindeutig. Eine Unmöglichkeit der Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses gegen den Vater hat der Kläger auch nicht mit der im Beschwerdeverfahren aufgestellten bloßen Behauptung, er habe "im Rahmen der Unterhaltsgewährung keinen Vorschuss für die Kosten der Rechtsverfolgung von seinem Vater erhalten", aufgezeigt.

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Überdies hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht jedenfalls auch mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 20. März 2019 - 12 A 888/18 -, juris Rn. 9, m. w. N., und vom 2. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4.

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Letzteres ist hier - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zum Fehlen eines (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses - in Gestalt einer allein in Betracht kommenden Wiederholungsgefahr - gemachten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach bei einer erneuten Beantragung der Übernahme von Kosten für die gewünschte Schulbildung - mit Blick auf die Vollendung des 21. Lebensjahres und auf § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII - keine vergleichbare Sach- und Rechtslage zugrunde lägen. Mit seiner bloßen Angabe, dass er dies anders sehe, zeigt der Kläger nicht ansatzweise auf, woraus sich ein schutzwürdiges Interesse ergeben könnte. Soweit er es darüber hinaus für fraglich hält, "wie ihm rechtliches Gehör geschenkt werden soll, wenn die Klage bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht im selben Schuljahr erfolgen kann und daher abzulehnen wäre, aber eine Fortsetzungsfeststellungsklage mangels Widerholungsgefahr nicht zulässig wäre", verkennt der Kläger, dass er eine gerichtliche Entscheidung vor Abschluss eines Schuljahres auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bewirken könnte.

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Die Frage, ob die Klage vor der Umstellung von dem ursprünglichen Verpflichtungs- auf das Fortsetzungsfeststellungsbegehren eine hinreichende Erfolgsaussicht gehabt haben könnte, stellt sich von vornherein nicht, weil für das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers aus den oben dargelegten Gründen zu keiner Zeit vollständige Unterlagen beigebracht waren.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.