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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1457/10·08.12.2010

Beschwerde wegen Prozesskostenhilfe zurückgewiesen: unvollständige Vermögensangaben (Elternunterhalt)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte Beschwerde gegen eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren, legte jedoch keine vollständige Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Streitpunkt war insbesondere, ob ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die Eltern als Vermögen zu berücksichtigen ist. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück, da die geforderten Erläuterungen zu Unterhaltsansprüchen nicht nachgereicht wurden; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung/Zurückweisung im PKH-Verfahren mangels vollständiger Vermögensangaben abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. ZPO ist eine vollständige und nachvollziehbare Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin erforderlich.

2

Bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens kann ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen die Eltern, abgeleitet aus §§ 1610 Abs. 2, 1360a Abs. 4 BGB, zu berücksichtigen sein.

3

Ein volljähriges, sich noch in Ausbildung befindliches Kind kann gegen seine Eltern einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss haben, wenn der Rechtsstreit eine wichtige persönliche Angelegenheit betrifft und die Eltern in zumutbarer Weise leistungsfähig sind.

4

Kommt der Antragstellerin trotz gerichtlicher Aufforderung keine darlegungs- und nachweispflichtige Auskunft zu den Unterhaltsverhältnissen der Eltern nach, ist die Beschwerde wegen Mangels an substantiiertem Vortrag zurückzuweisen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO§ 1610 Abs. 2, 1360a Abs. 4 BGB§ 154 Abs. 2 ZPO§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 387/10

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Klägerin nach wie vor keine vollständige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt hat. Die im Prozesskostenhilfeverfahren unterbreiteten Unterlagen entbehren nachvollziehbarer Angaben dazu, inwieweit die Eltern ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig sein sollen. Dies zu erläutern, ist die Klägerin vom Verwaltungsgericht schon mit Verfügung vom 18. Juni 2010 aufgefordert worden.

3

Zu dem nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen kann auch ein aus den §§ 1610 Abs. 2, 1360a Abs. 4 BGB abgeleiteter Anspruch gegen ihre Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gehören. Auch dem volljährigen Kind steht ein Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen seine Eltern zu, wenn es sich noch in der Ausbildung befindet und noch keine selbständige Lebensstellung erreicht hat. Voraussetzung ist, dass ein Prozess in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit geführt wird und die Eltern in zumutbarer Weise in der Lage sind, den Prozesskostenvorschuss zu zahlen.

4

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Septem-ber 2010 – 19 E 447/09 – und vom 18. Februar 2010 – 19 E 139/10 –, jeweils mit weiteren Nachweisen.

5

Da die Unterkunft eines Menschen zu seinem notwendigen Lebensbedarf zählt, kommt als wichtige persönliche Angelegenheit auch die Bewilligung von Wohngeld in Betracht. Unterlagen, die einen Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihre Eltern oder zumindest deren diesbezügliche Leistungsfähigkeit ausgeschlossen erscheinen lassen,

6

vgl. dazu, dass gegebenenfalls eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern vorgelegt werden muss, OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2008 – 2 E 1267/07 –.

7

hat die Klägerseite jedoch nicht zu ihrem Prozesskostenhilfegesuch nachgereicht.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1  VwGO).