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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 691/18·06.03.2019

Beschwerde zurückgewiesen: PKH-Abweisung wegen unvollständigem Formular und Unzulässigkeit der Anfechtungsklage

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die Vorinstanzentscheidung zur Unzulässigkeit ihrer Anfechtungsklage. Zentrale Fragen sind die Formvollendung des PKH-Antrags und die Zulässigkeit der Klage wegen versäumtem Vorverfahren. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da das PKH-Formular in wesentlichen Teilen unvollständig war und die Anfechtungsklage mangels Vorverfahren unzulässig ist. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung macht einen unzulässigen Rechtsbehelf nicht zulässig.

Ausgang: Die Beschwerde wird zurückgewiesen; PKH-Antrag wegen unvollständigem Formular abgelehnt und die Anfechtungsklage als unzulässig angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn das vorgeschriebene Formular in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder erforderliche Belege nicht vorgelegt werden (§ 117 ZPO i. V. m. PKHFV).

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, bei anwaltlich vertretenen Antragstellern über die Formularpflicht hinausgehende allgemeine Hinweispflichten zur Vervollständigung des PKH-Antrags wahrzunehmen; die Fürsorgepflicht rechtfertigt keine generelle zusätzliche Hinweisobliegenheit.

3

Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II entbindet nicht grundsätzlich von der Pflicht zur substantiierten Angabe von Einkommen, Vermögen und Wohnkosten; ein SGB-II-Bescheid ersetzt nicht die für SGB-XII-Bezieher vorgesehenen Überprüfungsnachweise bei der Prozesskostenhilfeprüfung (§ 115, § 90 SGB XII i. V. m. § 115 ZPO).

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Eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung, die auf einen unzulässigen Rechtsbehelf verweist, begründet nicht die Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs; die Rechtsfolgen unrichtiger Belehrungen sind durch § 58 Abs. 2 VwGO geregelt.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO§ 117 Abs. 2 ZPO§ 117 Abs. 4 ZPO§ Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV)§ 118 Abs. 2 ZPO§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 5847/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Klägerin hat bereits nicht - wie erforderlich - dargetan, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

3

Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, Prozesskostenhilfeformularverordnung - PKHFV - vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 34)). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Bei einem anwaltlich vertretenen Kläger muss dabei nicht auf die verfahrensrechtlichen Erfordernisse aus § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden.

4

OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12 -, juris Rn. 9 und 11, m. w. N.; BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 - XI B 76-78/00 -, juris Rn. 8.

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Zwar kann das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO auch selbst "Erhebungen anstellen". Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Das in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Kläger Fragen des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Das Verfahren nach § 118 Abs. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass zuvor der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand des Formulars in der dort vorgeschriebenen Form substantiiert wurde.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12 -, juris Rn. 13, m. w. N.; BFH, Beschluss vom 2. November 1999- X B 51/99 -, juris Rn. 4.

7

Die dem Gericht in Prozesskostenhilfeverfahren obliegende Fürsorgepflicht gebietet jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Klägern auch keine über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgehende generelle Hinweispflicht. Abweichendes kann lediglich im Einzelfall gelten, namentlich wenn ein Gericht - wofür hier nichts ersichtlich ist - Anforderungen stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte.

8

OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12 -, juris Rn. 13, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 2 BvR 229/98 -, juris.

9

Ausgehend hiervon kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil die Klägerin weder Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen, Vermögenswerten und Wohnkosten in den Abschnitten E bis J des verwendeten Formulars gemacht noch ausreichende Nachweise hierfür vorgelegt hat. Nach den - mit § 2 Abs. 2 PKHFV übereinstimmenden - Hinweisen in der von ihr verwendeten Formblatterklärung sind jedoch nur Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII von dem Ausfüllen der Abschnitte E bis J vorbehaltlich einer ausdrücklichen gerichtlichen Aufforderung befreit, und zwar auch nur unter der Voraussetzung, dass sie den aktuellen Bescheid einschließlich des Berechnungsbogens vollständig beifügen. Die Klägerin hat aber lediglich einen Bescheid des Jobcenters Duisburg über Leistungen nach dem SGB II vorgelegt. Ein solcher Bescheid ermöglicht nicht in vergleichbarer Weise wie ein Bescheid nach dem SGB XII eine Prüfung der finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat eine Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zur Beurteilung der Frage, wann der Einsatz und die Verwertung des Vermögens zumutbar sind, verweist § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf § 90 SGB XII. Diese Vorschrift ordnet aber einen weitergehenden Vermögenseinsatz an, als die für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II geltende Vorschrift des § 12 SGB II. Dies hat zur Folge, dass trotz des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II Vermögen vorhanden sein kann, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzen ist.

10

OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12 -, juris Rn. 17 f., unter Verweis auf BR-Drucks. 780/13, S. 17; vgl. auch Thür. OLG, Beschluss vom 9. Januar 2015 - 1 WF 624/14 -, juris Rn. 17 ff., 21 bis 23.

11

Angesichts der ausdrücklichen Vorgaben in dem Formular war das Erfordernis, das Formular vollständig auszufüllen und die entsprechenden Angaben zu belegen, selbst für einen nicht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten ohne weiteres zu erkennen und musste sich dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst Recht aufdrängen.

12

Daneben bietet die Klage auch nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die entsprechende entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

13

Das Verwaltungsgericht ist im Beschluss vom 9. Juli 2018 zutreffend davon ausgegangen, dass die am selben Tage erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 0.0.2018, mit dem der Klägerin als Personensorgeberechtigte die an diesem Tage durchgeführte Inobhutnahme ihres Sohnes K.     S.    bekanntgegeben wurde, mangels Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustG NRW unzulässig ist. Soweit die Klägerin dagegen vorträgt, die Beklagte habe - was zutrifft - fälschlicherweise in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausschließlich auf die Möglichkeit der Klageerhebung hingewiesen, was nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung nicht zu ihren Lasten gehen dürfe, stellt dies die angegriffene Entscheidung nicht durchgreifend in Frage.

14

Es entspricht im Grundsatz einhelliger Auffassung, dass die Folgen für unrichtige Rechtsbehelfsbelehrungen im Verwaltungsprozess - wie hier hinsichtlich des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs - in § 58 Abs. 2 VwGO geregelt sind. Weitere Fehlerfolgen sind aber nicht normiert, daher führt eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung insbesondere nicht zur Zulässigkeit eines fälschlicherweise angegebenen ‑ unzulässigen - Rechtsbehelfs.

15

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 2 B 113.97 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2017 ‑ 9 B 1452/17 -; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 58 Rn. 74; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 68 Rn. 27 und 36 Buchst. j.

16

Soweit sich die Klägerin demgegenüber auf das "Meistbegünstigungsprinzip" beruft, ist dem Senat keine "allgemeine Rechtsprechung" bekannt, mit der für den vorliegenden Sachverhalt die Zulässigkeit der Anfechtungsklage angenommen werden könnte. Insbesondere folgt dies entgegen der klägerischen Auffassung nicht aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2016 - 9 BV 15.1032 -, da sich der dort entschiedene Sachverhalt (Eröffnung des sogenannten fakultativen Widerspruchsverfahrens in der Rechtsbehelfsbelehrung durch die Behörde) vom vorliegenden Fall wesentlich unterscheidet.

17

Durch die Versagung gerichtlichen Rechtsschutzes im hier maßgeblichen Zeitpunkt wird die Klägerin auch nicht in ihren Grundrechten verletzt. Nach Art. 19 Abs. 4 GG steht jedermann bei Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt der Rechtsweg offen. Die dem Gesetzgeber obliegende Ausgestaltung des Rechtswegs muss verfassungsrechtlich dafür Sorge tragen, dass der Zugang zu den Gerichten nicht in unsachgemäßer und unzumutbarer Weise verhindert oder erschwert wird.

18

Vgl. Huber, in: Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 461; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 53.

19

Der Senat kann auch bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls keine verfassungsrechtlich bedenkliche Einschränkung der Rechtswegegarantie nachArt. 19 Abs. 4 GG erkennen. Die Klägerin ist auch für den Fall, dass ihre Anfechtungsklage als unzulässig angesehen wird, durch die normative Ausgestaltung des Prozessrechts hinreichend geschützt. Für die Einlegung des zulässigen Rechtsbehelfs - hier: Widerspruch - steht ihr jedenfalls die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO nach Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der angefochtenen Entscheidung zur Verfügung, die hier noch eingehalten werden kann. Je nach Ausgang des Widerspruchsverfahrens kann daran anschließend zulässiger Weise (erneut) Klage erhoben werden.

20

Ergänzend wird angemerkt, dass dem Kosteninteresse der Klägerin möglicherweise durch eine Anwendung der Regelung des § 155 Abs. 4 VwGO Rechnung getragen werden kann. Danach können der Behörde bzw. dem Rechtsträger die Kosten auferlegt werden, die entstanden sind, weil die Klägerin aufgrund einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung einen unzulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat.

21

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2017 - 9 B 1452/17 -; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 58 Rn. 3; Krausnick, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 58 Rn. 39; Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 58 Rn. 30.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

23

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.