Beschwerde gegen Versagung rückwirkender Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe und focht eine Inobhutnahme-Anzeige seines Sohnes an. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die Voraussetzungen für eine rückwirkende PKH (Erfüllung vor Verfahrensbeendigung und Billigkeit sowie hinreichende Erfolgsaussichten) nicht vorlagen. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung macht eine sonst unzulässige Anfechtungsklage nicht zulässig. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die prozessualen Regelungen erkannte das Gericht nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Unzulässigkeit der Anfechtungsklage wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass bereits vor Abgabe der verfahrensbeendenden Erklärung oder vor der den Rechtszug abschließenden Entscheidung alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht.
Für eine rückwirkende PKH ist ferner erforderlich, dass das Rechtsmittel zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat.
Eine unzutreffende oder unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung begründet nur die in § 58 Abs. 2 VwGO geregelten Folgen; sie macht einen nach materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Vorschriften unzulässigen Rechtsbehelf nicht zulässig.
Eine Anfechtungsklage ist unzulässig, wenn ein gesetzlich vorgeschriebenes Vorverfahren nicht durchgeführt wurde; die unrichtige Hinweisform der Behörde (Meistbegünstigungsprinzip) ändert daran grundsätzlich nichts.
Die Verwehrung des gerichtlichen Rechtsschutzes wegen prozessualer Unzulässigkeit verletzt nicht ohne Weiteres Art. 19 Abs. 4 GG, sofern die gesetzliche Ausgestaltung des Rechtswegs hinreichenden Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz gewährleistet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 5946/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die besonderen Voraussetzungen, die an eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das von den Beteiligten mittlerweile für erledigt erklärte Klageverfahren zu stellen sind, liegen nicht vor.
Für eine (rückwirkende) Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Erforderlich ist insoweit insbesondere, dass das Rechtsmittel zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussichten auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 12 E 581/17 -, juris Rn. 3 und 8, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 14 und 17.
Daran fehlt es hier. Die entsprechende entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht ist im Beschluss vom 12. Juli 2018 zutreffend davon ausgegangen, dass die am selben Tage erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2018, mit dem dem Kläger als Personensorgeberechtigten die an diesem Tage durchgeführte Inobhutnahme seines Sohnes K. S. bekanntgegeben wurde, mangels Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustG NRW unzulässig ist. Soweit der Kläger dagegen vorträgt, die Beklagte habe - was zutrifft - fälschlicherweise in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausschließlich auf die Möglichkeit der Klageerhebung hingewiesen, was nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung nicht zu seinen Lasten gehen dürfe, stellt dies die angegriffene Entscheidung nicht durchgreifend in Frage.
Vgl. dazu und zu den folgenden Ausführungen den Beschluss des Senats vom 7. März 2019 - 12 E 691/18 - im Verfahren der Kindesmutter gegen den inhaltsgleichen an sie gerichteten Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2018.
Es entspricht im Grundsatz einhelliger Auffassung, dass die Folgen für unrichtige Rechtsbehelfsbelehrungen im Verwaltungsprozess - wie hier hinsichtlich des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs - in § 58 Abs. 2 VwGO geregelt sind. Weitere Fehlerfolgen sind aber nicht normiert, daher führt eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung insbesondere nicht zur Zulässigkeit eines fälschlicherweise angegebenen ‑ unzulässigen - Rechtsbehelfs.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 2 B 113.97 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2017 ‑ 9 B 1452/17 -; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 58 Rn. 74; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 68 Rn. 27 und 36 Buchst. j.
Soweit sich der Kläger demgegenüber auf das "Meistbegünstigungsprinzip" beruft, ist dem Senat keine Rechtsprechung bekannt, mit der für den vorliegenden Sachverhalt die Zulässigkeit der Anfechtungsklage angenommen werden könnte. Insbesondere folgt dies entgegen der klägerischen Auffassung nicht aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2016 - 9 BV 15.1032 -, da sich der dort entschiedene Sachverhalt (Eröffnung des sogenannten fakultativen Widerspruchsverfahrens in der Rechtsbehelfsbelehrung durch die Behörde) vom vorliegenden Fall wesentlich unterscheidet.
Durch die Versagung gerichtlichen Rechtsschutzes im hier maßgeblichen Zeitpunkt wird der Kläger auch nicht in seinen Grundrechten verletzt. Nach Art. 19 Abs. 4 GG steht jedermann bei Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt der Rechtsweg offen. Die dem Gesetzgeber obliegende Ausgestaltung des Rechtswegs muss verfassungsrechtlich dafür Sorge tragen, dass der Zugang zu den Gerichten nicht in unsachgemäßer und unzumutbarer Weise verhindert oder erschwert wird.
Vgl. Huber, in: Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 461; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 53.
Der Senat kann auch bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls keine verfassungsrechtlich bedenkliche Einschränkung der Rechtswegegarantie nachArt. 19 Abs. 4 GG erkennen. Der Kläger ist auch für den Fall, dass seine Anfechtungsklage als unzulässig angesehen wird, durch die normative Ausgestaltung des Prozessrechts hinreichend geschützt. Für die Einlegung des zulässigen Rechtsbehelfs - hier: Widerspruch - steht bzw. stand ihm jedenfalls die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO nach Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der angefochtenen Entscheidung zur Verfügung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.