Streitwertbeschwerde: Festsetzung des Gegenstandswertes im Vollstreckungsverfahren geändert
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im erstinstanzlichen Klageverfahren. Streitfrage war, ob der im Vollstreckungsverfahren geltend gemachte Gesamtforderungsbetrag oder eine nach Nr.1.7.1 Streitwertkatalog reduzierte Bemessung anzusetzen ist. Das OVG hat die Beschwerde als begründet angesehen und den Streitwert auf 19.527,35 € festgesetzt, da die Katalogreduktion nur bei Nebenverfahren zu einem vorausgegangenen Hauptverfahren gerechtfertigt ist. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Die Streitwertbeschwerde des Klägers wird stattgegeben; Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 19.527,35 € festgesetzt und Verfahren gerichtsgebührenfrei erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzlichen Verwaltungs-Klageverfahrens ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich die im Vollstreckungsverfahren geltend gemachte Gesamtforderung zugrunde zu legen.
Die in Satz 2 der Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs empfohlene Reduzierung auf ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache ist nur gerechtfertigt, wenn das Vollstreckungsverfahren ein Nebenverfahren zu einem bereits vorausgegangenen Erkenntnis- bzw. Hauptverfahren darstellt.
Für die Bemessung des Gegenstandswertes ist auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung nach § 40 GKG vollstreckbare Gesamtforderung abzustellen.
Eine Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ist zulässig und kann nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG von der Einzelrichterin entschieden werden.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 51/2420.08.2024Zustimmendjuris Rn. 2
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 6/2418.08.2024Zustimmendjuris Rn. 2
- Verwaltungsgericht Köln26 L 1973/2212.03.2023Zustimmendjuris Rn. 2
- Verwaltungsgericht Köln26 L 1713/2206.03.2023Zustimmendjuris Rn. 2
- Verwaltungsgericht Köln26 K 5508/2205.03.2023Zustimmendjuris Rn. 2
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 514/22
Tenor
Die Festsetzung des Gegenstandswertes wird geändert. Der Gegenstandswert für das Klageverfahren erster Instanz wird auf 19.527,35 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Streitwertbeschwerde des Prozess-bevollmächtigten des Klägers, über die das Gericht nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist begründet.
Als Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist vorliegend gemäß § 52 Abs. 1 GKG die im Vollstreckungsverfahren geltend gemachte Gesamtforderung festzusetzen. Die Empfehlung in Satz 2 der Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Die dort vorgesehene Reduzierung des Streitwerts in selbständigen Vollstreckungsverfahren, die nicht die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder einer Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, auf ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Die in Satz 2 der Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges empfohlene Streitwertreduzierung ist nur dann berechtigt, wenn das Vollstreckungsverfahren ein Nebenverfahren zu dem gegen den Vollstreckungsschuldner als Hauptverfahren bereits vorausgegangenen Verwaltungs- bzw. Erkenntnisverfahren darstellt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2022 - 12 E 424/22 - nrwe.de und vom 11. Juni 2014 - 9 E 609/14 -, juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 20. Februar 2017 - 4 C 16.2141 -, juris Rn. 3 und Sächs. OVG, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 9 E 609/14 -, juris Rn. 2.
Dementsprechend ist von der zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) zu vollstreckenden Gesamtforderung auszugehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).