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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 424/22·17.07.2022

Streitwertfestsetzung in selbständigem Vollstreckungsverfahren geändert

VerfahrensrechtKostenrechtStreitwertfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat der Streitwertbeschwerde gegen die erstinstanzliche Gegenstandswertfestsetzung stattgegeben und den Streitwert für das Klageverfahren auf 6.228,40 € festgesetzt. Entscheidend ist, dass im selbständigen Vollstreckungsverfahren die im Vollstreckungsverfahren geltend gemachte Gesamtforderung maßgeblich ist. Eine pauschale Reduzierung nach Nr.1.7.1 Streitwertkatalog kommt nur bei Vorliegen eines Nebenverfahrens in Betracht. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Streitwertbeschwerde stattgegeben: Gegenstandswert auf 6.228,40 € geändert; Verfahren gerichtsgebührenfrei, keine Kostenerstattung

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das erstinstanzliche Klageverfahren ist als Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG die im Vollstreckungsverfahren geltend gemachte Gesamtforderung zugrunde zu legen.

2

Die im Streitwertkatalog empfohlene pauschale Reduzierung des Streitwerts in selbständigen Vollstreckungsverfahren auf ein Viertel des Hauptsache-Streitwerts ist nur gerechtfertigt, wenn das Vollstreckungsverfahren ein Nebenverfahren zu einem vorausgegangenen Erkenntnisverfahren darstellt.

3

Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts ist die zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu vollstreckende Forderung (§ 40 GKG).

4

Eine Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten ist zulässig und kann nach den Verfahrensvorschriften vom Oberverwaltungsgericht entschieden werden; der Beschluss ist unanfechtbar.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 40 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 6023/21

Tenor

Die Festsetzung des Gegenstandswertes wird geändert. Der Gegenstandswert für das Klageverfahren erster Instanz wird auf 6.228,40 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, über die das Gericht nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist begründet.

3

Als Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist vorliegend gemäß § 52 Abs. 1 GKG die im Vollstreckungsverfahren geltend gemachte Gesamtforderung festzusetzen. Die Empfehlung in Satz 2 der Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Die dort vorgesehene Reduzierung des Streitwerts in selbständigen Vollstreckungsverfahren, die nicht die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder einer Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, auf ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Die in Satz 2 der Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges empfohlene Streitwertreduzierung ist nur dann berechtigt, wenn das Vollstreckungsverfahren ein Nebenverfahren zu dem gegen den Vollstreckungsschuldner als Hauptverfahren bereits vorausgegangenen Verwaltungs- bzw. Erkenntnisverfahren darstellt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

4

Vgl.OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 9 E 609/14 -, juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 20. Februar 2017 - 4 C 16.2141 -, juris Rn. 3 und Sächs. OVG, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 9 E 609/14 -, juris Rn. 2.

5

Dementsprechend ist, wie vom Verwaltungsgericht geschehen, von der zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) zu vollstreckenden Gesamtforderung auszugehen.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).