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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 181/15·14.04.2015

Beschwerde gegen Ablehnung des Erlasses einer BAföG‑Darlehensschuld zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBildungsförderungsrecht (BAföG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte den Erlass ihrer BAföG‑Darlehensschuld; das Bundesverwaltungsamt lehnte ab. Das OVG bestätigt die Vorentscheidung und weist die Beschwerde zurück, weil die Klage nur geringe Erfolgsaussichten hat. Es fehlt an einer gesicherten Prognose, dass die Klägerin niemals zur Rückzahlung in der Lage sein wird; vorrangig sind Freistellung oder Stundung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses der BAföG‑Darlehensschuld als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Erlassanspruch nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO setzt eine besondere Härte des Einziehungsinteresses voraus, etwa eine unverschuldete Notlage oder Existenzgefährdung.

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Bei Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der VV‑BHO ist ein Darlehens‑Erlass nur zu gewähren, wenn feststeht, dass der Schuldner niemals in der Lage sein wird, das Darlehen zurückzuzahlen.

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Vor einem Erlass ist vorrangig zu prüfen, ob durch Freistellung oder Stundung den wirtschaftlichen Belangen des Darlehensnehmers angemessen Rechnung getragen werden kann (Stufenfolge: Stundung/Freistellung vor Erlass).

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Die Annahme hinreichender Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die Erfolgschance der beabsichtigten Rechtsverfolgung nur entfernt ist.

Zitiert von (7)

5 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ Art. 3 GG§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO§ 59 BHO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 2104/14

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

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Letzteres ist hier der Fall. Die Erfolgschancen der vorliegenden Klage sind als allenfalls gering einzuschätzen. Es spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass die Klägerin einen Erlass ihrer Darlehensschuld nicht beanspruchen kann und der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 20. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2014 daher rechtmäßig ist.

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Als rechtliche Grundlage des geltend gemachten Erlassanspruchs kommt, wie in dem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt worden ist, nur das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes bei der Anwendung der einschlägigen Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO in Betracht.

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Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1992

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- 16 A 1434/90 -, NWVBl 1993, 64, juris.

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Nach der letztgenannten Vorschrift dürfen Ansprüche nur erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Gemäß der zugehörigen Verwaltungsvorschrift ist eine besondere Härte insbesondere anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährung führen würde (Nr. 3.4 VV-BHO zu § 59 BHO).

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Vor diesem Hintergrund ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht ausgeschlossen, dass dem Darlehensnehmer ein Anspruch auf Erlass aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Nr. 3 VV-BHO zu § 59 BHO zustehen kann, wenn feststeht, dass der Förderungsempfänger niemals in der Lage sein wird, sein Darlehen zurückzuzahlen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2012

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- 12 A 1255/11 -, juris, und vom 15. Juli 2011 - 12 A 2106/10 -, juris (jeweils m. w. N.).

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Kann eine solche Feststellung hingegen nicht getroffen werden, ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn sich das Bundesverwaltungsamt in seiner Verwaltungspraxis auf den Standpunkt stellt, für einen Erlass sei kein Raum, solange den wirtschaftlichen Belangen des Darlehensnehmers durch eine Freistellung nach § 18a BAföG oder eine Stundung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO Rechnung getragen werden könne. Diese Auffassung steht mit Nr. 3.2 VV-BHO zu § 59 BHO in Einklang, wonach ein Erlass nur möglich ist, wenn eine Stundung nicht in Betracht kommt.

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Vgl. zur Stufenfolge, in der Stundung und Erlass

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stehen, auch BSG, Urteil vom 9. Februar 1995

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- 7 RAr 78/93 -, juris.

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Nach gegenwärtigem Sachstand besteht keine Grundlage dafür festzustellen, die Klägerin werde niemals imstande sein, ihre Darlehensschuld zu begleichen. Die strengen Anforderungen, die an eine solche Prognose zu stellen sind, hier zumal in Anbetracht der Höhe der Darlehensschuld, sind nicht als erfüllt anzusehen. Das gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass der Klägerin eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden ist. Denn eine zukünftige Verbesserung der wirtschaftlichen Situation, die es der Klägerin erlauben würde, das Darlehen zurückzuzahlen, kann etwa infolge von Erbschaft (wobei nicht nur die Eltern der Klägerin als potentielle Erblasser in Betracht kommen), Schenkung oder eines sonstigen Vermögenserwerbs nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

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Es ist auch weder von der Beschwerde dargelegt noch sonst zu ersehen, dass den Belangen der Klägerin durch weitere Freistellungen (oder ggf. Stundungen) nicht mehr angemessen Rechnung getragen werden kann. Namentlich deutet in Anbetracht der gesundheitlichen Situation der Klägerin nichts darauf hin, dass das wiederkehrende Betreiben der Freistellungsverfahren in ihrem Fall eine besondere Härte begründet. Von der Möglichkeit, Freistellungszeiträume festzusetzen, die über die gesetzlich vorgesehene Regelzeitspanne von einem Jahr (vgl. § 18a Abs. 2 Satz 1 BAföG) hinausgehen, hat das Bundesverwaltungsamt in der Vergangenheit zugunsten der Klägerin bereits Gebrauch gemacht (vgl. die Bescheide vom 7. Dezember 2007, 19. Juli 2011 und 18. Juni 2013), so dass von einer Fortführung dieser Handhabung auszugehen ist. Dass der Klägerin nicht abverlangt werden kann, rechtzeitig - in dementsprechend großzügigen zeitlichen Abständen - die notwendigen Freistellungsanträge zu stellen, erscheint fernliegend. Der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geführte Schriftverkehr - bis hin zu der selbst verfassten Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2015 - lässt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin bislang durchaus imstande gewesen ist, ihre Interessen sachgerecht zu vertreten. Unbeschadet der weiterhin bestehenden Möglichkeit, bei der Wahrnehmung von Behördenangelegenheiten nötigenfalls eine Vertrauensperson hinzuziehen, spricht auch angesichts der geltend gemachten ärztlichen Diagnose „gravierender Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen“ nichts Erhebliches dafür, dass es für die Klägerin unmöglich oder jedenfalls unzumutbar sein sollte, den nur periodisch anfallenden und überschaubaren Aufwand für weitere Freistellungsanträge zeitgerecht zu bewältigen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

20

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.