Abweisung von PKH-Antrag und Ablehnung der Berufungszulassung in Darlehens-Erlassverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihm keinen Anspruch auf Erlass seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehensschuld zusprach. Das OVG lehnte PKH und Zulassung ab, weil die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. Zudem sind mildere Instrumente (Stundung, Freistellung, befristete Niederschlagung) vorrangig, und eine unbefristete Niederschlagung ist mangels dauernder Aussichtslosigkeit der Einziehung nicht gerechtfertigt. Der Kläger kann im behördlichen Verfahren einen Bevollmächtigten benennen.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; fehlt diese, ist PKH nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO zu versagen.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO erfordert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; pauschale Hinweise auf Erkrankung genügen hierfür nicht.
Ein endgültiger Erlass einer ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehensschuld nach § 59 BHO kommt nur in Betracht, wenn Stundung, Freistellung oder befristete Niederschlagung nicht ausreichen.
Die unbefristete Niederschlagung gemäß Nr. 2.4 VV‑BHO zu § 59 BHO setzt die dauernde Aussichtslosigkeit der Einziehung voraus; die Möglichkeit künftiger Vermögenszuflüsse schließt sie in der Regel aus.
Ist der Beteiligte aus gesundheitlichen Gründen in seiner Verfahrensführung eingeschränkt, ist es ihm grundsätzlich zumutbar, im behördlichen Verfahren einen Bevollmächtigten zu benennen; dies rechtfertigt allein keine Zulassung der Berufung.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 1677/10
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Zulassungsverfahren war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus dem Folgenden ergibt - nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es besteht auch im Lichte der Zulassungsbegründung kein Anlass, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erlass der ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehensschuld nicht zu, in Frage zu stellen. Sie steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach es nicht ausgeschlossen ist, dass dem Darlehensnehmer ein Anspruch auf Erlass aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Nr. 3 VV-BHO zu § 59 BHO zustehen kann, wenn feststeht, dass der Förderungsempfänger niemals in der Lage sein wird, sein Darlehen zurückzuzahlen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1997 - 16 A 4593/96 - und zuletzt Beschlüsse vom 9. Februar 2011 - 12 E 1228/10 -, und vom 15. Juli 2011 - 12 A 2106/10 -.
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine solche Sachlage sei beim Kläger nicht gegeben, ist indes nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren mit dem Hinweis auf seine Erkrankung und die volle Erwerbsminderung keine neuen Anhaltspunkte dafür angeboten, dass diese Voraussetzung vorliegen könnte. Auch vor dem Hintergrund dieser Umstände kann den Belangen des Klägers nämlich - wie in der Vergangenheit - durch weitere auf Antrag mögliche Stundungen und Freistellungen oder ggf. durch befristete Niederschlagungen hinreichend Rechnung getragen werden. Diese dem völligen Erlass der Schulden aus Gründen des Allgemeininteresses grundsätzlich vorrangigen, vgl. Nr. 3.2 VV-BHO zu § 59 BHO, Maßnahmen haben zur Folge, dass der Kläger auch in absehbarer Zukunft aller Voraussicht nach nicht mit der (zwangsweisen) Durchsetzung der Darlehensforderung rechnen muss.
Es ist dem Kläger für den Fall, dass er das behördliche Verfahren, wie von seiner Psychotherapeutin in der Stellungnahme vom 31. März 2010 angeführt, aufgrund seiner Erkrankung nicht persönlich betreiben kann, zuzumuten, dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Anträge in der Zukunft durch einen Bevollmächtigten gestellt werden. Der Stellungnahme seiner Psychotherapeutin ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger zu einer solchen Bevollmächtigung im behördlichen Verfahren - anders als im vorliegenden gerichtlichen - Verfahren nicht imstande wäre. Vor diesem Hintergrund gehen die auf eine fehlerhafte Würdigung des Inhalts dieser Stellungnahme durch das Verwaltungsgericht gestützten, weiteren Rügen des Klägers ins Leere. Auch darauf, dass das zielgerichtete und rechtlich versierte Auftreten des Klägers während des Vor- und des Klageverfahrens dem zur Bewertung dieses Auftretens in fachlicher Hinsicht kompetenten Verwaltungsgericht ausreichend Anlass bot, die pauschale Einschätzung der Psychotherapeutin, dem Kläger sei es aufgrund seiner psychischen Beschränkungen generell nicht möglich, die Verantwortung für behördliche Angelegenheiten zu übernehmen, zumindest für das ausbildungsförderungsrechtliche Verfahren außer Betracht zu lassen, kommt es nicht an.
Es spricht auch nichts dafür, dass eine zukünftige Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Klägers zwar möglicherweise nicht im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch etwa infolge Erbschaft, Schenkung oder eines sonstigen Vermögenserwerbs von vornherein ausgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund kommt schließlich auch die hilfsweise beantragte unbefristete Niederschlagung des Anspruchs gemäß Nr. 2.4 Satz 1 VV-BHO zu § 59 BHO nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf von der weiteren Verfolgung des Anspruchs abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners oder aus anderen Gründen dauernd ohne Erfolg bleiben wird. Dass die Voraussetzungen von Nr. 2.4 Satz 2 VV-BHO zu § 59 BHO
- gegenüber der Höhe des Anspruchs unverhältnismäßig hohe Kosten der Einziehung - vorliegen würden, hat der Kläger nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Sache weist nach alledem auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.
Die Berufung ist auch nicht wegen des noch geltend gemachten Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Wie den obigen Ausführungen entnehmen lässt, ist eine weitere Aufklärung dazu, ob der Kläger selbst imstande ist, das behördliche Verfahren zu führen, nicht erforderlich. Diese Fragestellung ist angesichts der ihm zumutbaren Möglichkeit, sich im behördlichen Verfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).