Zulassung der Berufung abgelehnt: Vollerlass des Ausbildungsdarlehens nicht dargelegt
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das den vollständigen Erlass einer ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehensschuld verneint, ab. Es sieht weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten (§124 VwGO) noch grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger brachte im Zulassungsverfahren keine neuen, entscheidungserheblichen Anhaltspunkte vor; vorrangige Maßnahmen wie Stundung, Freistellung oder Niederschlagung bleiben anwendbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens; Urteil des Verwaltungsgerichts wird rechtskräftig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung voraus; bloße abweichende, aber gleichwertige Sachverhaltsbewertungen genügen nicht.
Ein Anspruch auf vollständigen Erlass einer ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehensschuld kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Darlehensnehmer niemals zur Rückzahlung in der Lage sein wird.
Im Zulassungsverfahren sind neue, substantiierte Tatsachen oder rechtliche Argumente vorzubringen; bloße Hinweise auf Erkrankung oder Erwerbsminderung ohne neue Anhaltspunkte rechtfertigen die Zulassung nicht.
Vorrangige mildernde Maßnahmen (Stundung, Freistellung, ggf. Niederschlagung) sind zunächst auszuschöpfen; es obliegt dem Betroffenen, entsprechende Anträge rechtzeitig selbst oder durch Bevollmächtigte zu stellen.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Köln8 K 7781/1605.09.2018Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 181/1514.04.2015Neutraljuris, 12 A 2106/10
- Verwaltungsgericht Düsseldorf13 L 2812/1413.01.2015Zustimmendjuris, Rn. 2
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 1255/1123.02.2012ZustimmendOVG NRW, Beschluss vom 15.07.2011 - 12 A 2106/10
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht die Annahme besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Es besteht kein Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe kein Anspruch auf vollständigen Erlass der ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehensschuld zu, begründet anzuzweifeln. Sie steht nämlich in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach es nicht ausgeschlossen ist, dass dem Darlehensnehmer ein Anspruch auf Erlass aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Nr. 3 VV-BHO zu § 59 BHO zustehen kann, wenn feststeht, dass der Förderungsempfänger niemals in der Lage sein wird, sein Darlehen zurückzuzahlen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1997 - 16 A 4593/96 - und zuletzt Beschlüsse vom 20. Mai 2010 12 E 1381/09 -, vom 7. Juli 2010 - 12 E 203/10 -, und vom 9. Februar 2011 - 12 E 1228/10 -.
Auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine solche Sachlage sei beim Kläger nicht gegeben, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren mit dem Hinweis auf seine Erkrankung und die darauf beruhende volle Erwerbsminderung keine neuen Anhaltspunkte dafür angeboten, dass diese Voraussetzung vorliegen könnte. Auch vor dem Hintergrund dieser Umstände kann den Belangen des Klägers nämlich wie in der Vergangenheit durch weitere auf Antrag mögliche Stundungen und Freistellungen oder ggf. durch (befristete) Niederschlagungen hinreichend Rechnung getragen werden. Es obliegt dem Kläger und ist ihm auch zuzumuten, dafür Sorge zu tragen, diese Anträge entweder selbst rechtzeitig zu stellen oder sie durch einen Bevollmächtigten stellen zulassen. Diese dem völligen Erlass der Schulden aus Gründen des Allgemeininteresses grundsätzlich vorrangigen, vgl. Nr. 3.2 VV-BHO zu § 59 BHO, Maßnahmen haben zur Folge, dass der Kläger auch in absehbarer Zukunft aller Voraussicht nach nicht mit der (zwangsweisen) Durchsetzung der Darlehensforderung rechnen muss. Die Prüfung, ob bei einer weiteren Stundung der Darlehensschuld zu Recht Stundungszinsen erhoben werden, ist dem Stundungsverfahren vorbehalten.
Es spricht auch nichts dafür, dass eine zukünftige Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Klägers zwar möglicherweise nicht im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch etwa infolge Erbschaft, Schenkung oder eines sonstigen Vermögenserwerbs von vornherein ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu beachten, dass Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht schon dann gegeben sind, wenn einer - wie hier - vertretbaren Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze,
vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126/09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.,
eine eigene, möglicherweise ebenso gut vertretbare Sachverhaltswertung entgegengestellt wird.
Die Sache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Beantwortung der Frage, bei welcher Sachlage feststeht, dass ein Förderungsempfänger seine Darlehensschuld niemals wird zurückzahlen können, hängt ausschlaggebend von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).