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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1328/06·07.01.2007

Beschwerde gegen Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten in Untätigkeitsklage abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Erstattung vorprozessual entstandener Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer Untätigkeitsklage. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück und verneint eine Erstattungsgrundlage. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO sei nicht analog anwendbar auf außerförmliche Verwaltungsverfahren; eine planwidrige Gesetzeslücke liege nicht vor. Hinweise auf Amtshaftungsansprüche bleiben bestehen.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Nichterstattung vorprozessualer Anwaltskosten abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht analog auf außerhalb des förmlichen Vorverfahrens liegende Verwaltungsverfahren anwendbar; daraus folgt kein Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten.

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Anwaltskosten, die wegen einer nicht fristgemäßen Behördenentscheidung nach § 75 VwGO vor Erhebung einer Untätigkeitsklage entstanden sind, sind im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nur erstattungsfähig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dies vorsieht.

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Fehlt eine gesetzliche Regelung zur Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten, kann diese Lücke nicht durch richterliche Analogie oder bloße Billigkeitsabwägungen geschlossen werden; etwaige Vermögensschäden bleiben ggf. dem Amtshaftungsweg vorbehalten.

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§ 158 Abs. 1 VwGO betrifft die Kostengrundentscheidung; die Kostenfestsetzung ist hiervon zu unterscheiden und gesondert anfechtbar; Beschlüsse der Beschwerdeinstanz sind nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 158 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 3 VwGO§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 68 ff. VwGO§ 75 VwGO§ Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 8253/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zwar isoliert mit der Beschwerde anfechtbar, weil § 158 Abs. 1 VwGO nur die Kostengrundentscheidung betrifft, nicht aber die Kostenfestsetzung.

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Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 162 Rdnr. 119.

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Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

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unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die vorprozessuale Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären und festzustellen, dass die durch die Inanspruchnahme des Bevollmächtigten dem Kläger vorprozessual entstandenen Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung erstattungsfähig sind,

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ist jedoch - sofern die Regelung des § 146 Abs. 3 VwGO über den Beschwerdewert nicht bereits der Zulässigkeit entgegensteht - nicht begründet, weil auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht vom Vorliegen einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Kosten im gerichtlichen Verfahren auszugehen ist, die wegen einer nach dem Vorbringen des Klägers nicht in der Frist des § 75 VwGO erfolgten Behördenentscheidung vor Erhebung der Untätigkeitsklage entstanden sind. Namentlich kommt eine entsprechende Anwendung des für das - insoweit hier nicht vorliegende - Vorverfahren im Sinne der § 68 ff. VwGO geltenden § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht in Betracht. Die Vorschrift ist einer analogen Anwendung auf das außerhalb des förmlichen Widerspruchsverfahren liegende Verwaltungsverfahren nicht zugänglich.

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Vgl. im einzelnen: VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 11 S 2613/05 -, NJW 2006, 2937.

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Wenn der Gesetzgeber in Ansehung des § 75 VwGO keine Regelung getroffen hat, nach der die auf die Vorbereitung der Untätigkeitsklage entfallenden Anwaltskosten

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- anders als solche des behördlichen Ausgangsverfahrens - im Gerichtsverfahren erstattet werden können, kann auch insoweit nicht von einer planwidrigen Gesetzes- lücke die Rede sein. Darüber helfen auch die von der Beschwerde angestellten Billigkeitserwägungen nicht hinweg. Auch im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - wird eine anwaltliche Tätigkeit im Vorfeld einer Untätigkeitsklage nicht von der Beratung, der Begutachtung, der Vertretung und der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels im übrigen vorprozessualen Verwaltungsverfahren unterschieden. Es bleibt einem Kläger zudem unbenommen, den durch eine grundlose Verzögerung einer Behörde entstandenen Schaden in Form von Anwaltskosten im Wege der Amtshaftungsklage geltend zu machen.

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Vgl. dazu den vom Kläger angeführten Beschluss des BGH vom 25. Oktober 1990 - III ZR 167/89 -, NVwZ 1991, 298.

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Die vereinfachte Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes in dem einer Untätigkeitsklage vorangegangenen Verwaltungsverfahren ist hingegen

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- soweit kein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO durchgeführt worden ist - ausgeschlossen.

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So auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 5 S 1345/96 -, NVwZ-RR 1998, 402.

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Gegen eine entsprechende Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO spricht im Übrigen, dass eine Kostenregelung dieses Inhalts von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht gedeckt wäre. Denn zumindest für Verwaltungsverfahren im Vollzug von Landesrecht würde dem Bund die Kompetenz zum Erlass von - als Bestandteil des Verwaltungsverfahrens anzusehenden - Kostenregelungen fehlen. Das gilt auch für das einer Untätigkeitsklage vorgelagerte Verwaltungsverfahren. Nur hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens im Sinne von §§ 68 ff. VwGO greift diese Einschränkung nicht, weil das Vorverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung des gerichtlichen Verfahrens und damit diese Kostenregelung von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gedeckt ist.

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Vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2001 - 21 E 626/01 -, NVwZ-RR 2002, 317.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

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Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.