Beschwerde zurückgewiesen: Keine Einbeziehung behördlicher Anwaltskosten nach §162 Abs.2 S.2 VwGO
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde zielte auf Einbeziehung von im behördlichen Verwaltungsverfahren entstandenen Anwaltskosten in das Kostenverfahren. Das Gericht stellt fest, dass für Verfahren dieser Art kein Vorverfahren i.S.d. §§ 68 ff. VwGO vorgesehen und ein solches nicht durchgeführt wurde. Eine entsprechende Anwendung des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Eine Kostenübernahmeerklärung ersetzt nicht das gesetzliche Vorverfahren; die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen; Einbeziehung behördlicher Anwaltskosten nach §162 Abs.2 S.2 VwGO abgelehnt; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Einbeziehung von Anwaltskosten, die im behördlichen Verwaltungsverfahren entstanden sind, bedarf es eines gesetzlich vorgesehenen Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO; fehlt ein solches, ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht anwendbar.
§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht entsprechend anzuwenden, um Anwaltskosten aus dem behördlichen Verfahren in das verwaltungsgerichtliche Kostenverfahren einzubeziehen, wenn das Gesetz für die Verfahrensart kein Vorverfahren vorsieht.
Eine privat- oder behördenseitige Kostenübernahmeerklärung kann das gesetzliche Erfordernis eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO nicht ersetzen.
Bei Zurückweisung der Beschwerde trifft den Beschwerdeführer die Kostentragungspflicht nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Ein Vorverfahren i.S.d. §§ 68 ff. VwGO, wie dies in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorausgesetzt wird, ist vom Gesetz für Verfahren der vorliegenden Art nicht (mehr) vorgesehen und wurde auch nicht durchgeführt. Eine entsprechende Anwendung von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Einbeziehung von Anwaltskosten, die im behördlichen Verwaltungsverfahren entstanden sind, kommt nicht in Betracht.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2007 – 12 E 1328/06 – .
Die Kostenübernahmeerklärung des Beklagten ist nicht geeignet, die gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO entfallen zu lassen.
Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.