Zulassungsablehnung zur Berufung: Erstattungsanspruch vorprozesslicher Anwaltskosten gegenüber dem Land
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihren Anspruch auf Erstattung vorprozesslicher Rechtsanwaltskosten durch das Land verneinte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorlagen. Es stellte klar, dass prozessuale Kostentragungsregeln materielle Erstattungsansprüche nicht ausschließen, solche Ansprüche aber einer eigenständigen Anspruchsgrundlage (z. B. Amtshaftung oder schadensersatzpflichtige Fürsorgepflichtverletzung) bedürfen und substantiiert darzulegen sind; Amtshaftungsansprüche sind im Zivilrechtsweg zu verfolgen.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt; Klage auf Erstattung vorprozesslicher Anwaltskosten nicht hinreichend substantiiert dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Prozessrechtliche Kostentragungsregelungen schließen materiellrechtliche Erstattungsansprüche für außerhalb des Prozesses entstandene Rechtsanwaltskosten nicht aus.
Ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch kann sich aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) oder aus einem verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ergeben.
Ansprüche aus Amtshaftung sind nicht von den Verwaltungsgerichten zu prüfen, sondern im Zivilrechtsweg geltend zu machen; das Verwaltungsgericht darf eine solche Prüfung nicht ersetzen.
Die bloße Berufung auf zivilrechtliche Erstattungsgrundlagen genügt nicht; der Anspruchsteller muss substantiiert darlegen, dass die Voraussetzungen der materiellen Anspruchsgrundlage erfüllt sind.
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet keinen allgemeinen Ersatzanspruch ohne Nachweis eines schuldhaften Verhaltens; für einen schadensersatzrechtlichen Anspruch ist Verschulden darzulegen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 6442/15
Leitsatz
Die prozessrechtlichen Kostentragungsregelungen schließen materiellrechtliche Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die einem Beteiligten außerhalb eines Prozesses, etwa im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde, entstanden sind, nicht aus.
Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann die – im Zivilrechtsweg geltend zu machende – Amtshaftung oder ein – verschuldensabhängiger – Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sein.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.853,03 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen ihres Rechtsanwalts, die in den den Klageverfahren 2 K 5853/08 und 2 K 1304/14 vorangehenden Verwaltungsverfahren entstanden sind, nicht zu. Die Antragsbegründung stellt die Ergebnisrichtigkeit des Urteils nicht schlüssig in Frage.
Zwar ist anerkannt, dass auch im Verhältnis des Bürgers zum Staat die prozessualen Kostentragungsregelungen nicht erschöpfend sind, sondern unter bestimmten Voraussetzungen Raum lassen für ergänzende materiellrechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung, namentlich Schadensersatzansprüche.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1998 - 2 B 131.97 -, juris, Rn. 2, m.w.N.; Bay.VGH, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 3 ZB 08.2979 -, BayVBl. 2014, 661 = juris, Rn. 9.
Soweit die Klägerin sich auf Verzug, unerlaubte Handlung oder sittenwidrige Schädigung stützt, legt sie aber nicht dar, dass der im Wege der Leistungsklage verfolgte Kostenerstattungsanspruch eine Grundlage im öffentlichen Recht hat, etwa weil diese Rechtsgrundlagen im Verhältnis des Bürgers zum Staat entsprechend anzuwenden wären, und insoweit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die nicht näher begründete Behauptung, die zivilrechtliche Rechtsprechung zu den Erstattungsansprüchen vorgerichtlicher Anwaltskosten sei auf diesen Fall anzuwenden, weil die von den Zivilgerichten für einschlägig gehaltenen gesetzlichen Vorschriften auch für das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und seinen Beamten gälten, reicht insoweit nicht aus.
Es gibt im Übrigen keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungskosten außerhalb eines Prozesses, die einem Beteiligten etwa durch eine Antragstellung oder im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind, zu erstatten sind. Vielmehr müssen die Voraussetzungen einer materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage – etwa eines Schadensersatzanspruchs – erfüllt sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1972 – VIII C 2.72 -, BVerwGE 40, 313 = juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 14 E 252/06 -, NVwZ-RR 2006, 856 = juris, Rn. 5; Bay.VGH, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 3 ZB 08.2979 -, a. a. O., Rn. 9.
Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus dem Recht, sich schon vor dem Widerspruchsverfahren im behördlichen Verfahren anwaltlicher Hilfe zu bedienen, folgt nicht die Pflicht des Staates, die Kosten des Rechtsanwaltes zu tragen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1972 - VIII C 2.72 -, a. a. O., Rn. 30, sowie Beschluss vom 1. September 1989 - 4 B 17.89 -, NVwZ 1990, 59 = juris, Rn. 5 f.
Die Klägerin legt mit dem Zulassungsantrag nicht dar, dass die Voraussetzungen einer materiellrechtlichen Grundlage für einen Kostenersatz erfüllt sind.
Zwar kommt grundsätzlich ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB in Betracht,
vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. August 1972 - VIII C 2.72 -, a. a. O., Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 12 E 1328/06 -, juris, Rn. 8,
den die Klägerin hier auch geltend macht. Dieser darf aber gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG vom Verwaltungsgericht nicht geprüft werden, sondern ist im Zivilrechtsweg zu verfolgen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1972 - VIII C 2.72 -, a. a. O., Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 6 A 1040/12 -, DVBl. 2016, 447 = juris, Rn. 53, m.w.N.
Öffentlich-rechtlicher Natur ist allein der von der Klägerin ebenfalls benannte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, in dessen Rahmen auch die von der Klägerin angeführten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zum Tragen kommen. Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt zwar grundsätzlich für die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Betracht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1973 - II C 5.72 ‑, BVerwGE 44, 52 = juris, Rn. 19 ff.; Bay.VGH, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 3 ZB 08.2979 -, a. a. O., Rn. 9.
Mit dem Zulassungsvorbringen wird aber nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen dieses Anspruchs gegeben sind. Ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung, d. h. die Haftung des Dienstherrn wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis, setzt ein Verschulden voraus. Die Fürsorgepflicht bietet keine allgemeine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Beamten auf Ersatz von Vermögensnachteilen, die durch rechtswidrige Maßnahmen des Dienstherrn entstanden sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 -, BVerwGE 112, 308 = juris, Rn. 22, 28; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 6 A 1040/12 -, a. a. O., juris, Rn. 70 ff.
Mit dem Zulassungsantrag wird schon nicht substantiiert dargelegt, worin genau die Verletzung der Fürsorgepflicht liegen soll. Die Klägerin macht lediglich geltend, das beklagte Land habe sich wiederholt und über einen langen Zeitraum geweigert, ihre berechtigten Ansprüche zu erfüllen, obgleich die Fürsorgepflicht zur sofortigen und vollständigen Erfüllung der Ansprüche der Beamten verpflichte. Weiter ausgeführt wird dies nicht. Gegenstand des Verfahrens 2 K 1304/14 war im Übrigen gar keine Leistungs- oder Verpflichtungsklage, sondern die Anfechtung eines die Klägerin belastenden Aufhebungsbescheids. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die geltend gemachte Pflichtverletzung schuldhaft, also jedenfalls fahrlässig (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB), war. Die Antragsbegründung verhält sich dazu nicht; ihr lassen sich auch keine Umstände entnehmen, die ein dem beklagten Land zurechenbares Verschulden seiner Amtsträger begründen könnten.
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Klägerin formulierte Frage, „ob der Staat dem Bürger unter den gleichen Voraussetzungen vorgerichtliche Anwaltskosten ersetzen muss, wie der Bürger einem anderen Bürger und die Rechtsprechung der Zivilgerichte für diese Erstattungsansprüche auch bei den Verwaltungsgerichten gilt“, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Wie oben ausgeführt, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass neben prozessualen Kostentragungsregelungen auch im Verhältnis des Bürgers zum Staat materiellrechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung in Betracht kommen, und zwar insbesondere Schadensersatzansprüche, die aber nur bei Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs von den Verwaltungsgerichten zu prüfen sind.
Schließlich hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann. Die Klägerin macht eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes geltend. Vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus bedurfte es aber keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts, da nach seiner Rechtsauffassung schon keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ersichtlich war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).