Verwerfung der Beschwerde wegen fehlender Vertretung und Unzulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Beschwerde beim OVG NRW gegen die Einzelrichterübertragung und die Nichtbescheidung eines Prozesskostenhilfegesuchs. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil bei Einlegung die gesetzlich vorgeschriebene Vertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO fehlte. Zudem ist die Untätigkeitsbeschwerde seit dem 3.12.2011 unstatthaft. Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ist nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender gesetzlicher Vertretung und Unstatthaftigkeit der Untätigkeitsbeschwerde
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ist unzulässig, wenn bei Einlegung die gesetzlich vorgeschriebene Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt, Rechtslehrer mit Richterbefähigung oder sonstigen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt.
Die Untätigkeitsbeschwerde gegen die Nichtbescheidung von Anträgen ist durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (seit 3. Dezember 2011) grundsätzlich entfallen; ein eigenständiges Rechtsmittel hierfür ist insoweit nicht mehr gegeben.
Eine Anhörungsrüge begründet nur dann eine Gehörsverletzung i.S.v. § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, wenn substantiiert vorgetragen wird, dass durch die getroffene Verfahrensordnung entscheidungserhebliche Verfahrensvoraussetzungen fehlen oder übergangen wurden.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO; das Gericht kann das Verfahren gebührenfrei führen, trägt aber der unterliegenden Partei die Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften auf.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 5003/13
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sich der Kläger bei der Einlegung nicht - wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer stattlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder durch eine sonstigen Vertretungsberechtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen hat.
Wird der Schriftsatz des Klägers vom 29. September 2014 so verstanden, dass sich seine Beschwerde ebenfalls gegen die Nichtbescheidung seines auf die Anhörungsrüge bezogenen Prozesskostenhilfegesuchs vom 9. Mai 2014 richtet, erweist sich das Rechtsmittel auch insoweit als unzulässig. Insoweit gilt zwar nicht der Vertretungszwang, wie aus § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO hervorgeht („außer im Prozesskostenhilfeverfahren“). Die Untätigkeitsbeschwerde ist jedoch im Ganzen unstatthaft, weil seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 kein Raum mehr für dieses von der Rechtsprechung entwickelte Institut ist.
Vgl. den - den Beteiligten bekannten - Senatsbeschluss vom 29. November 2013 - 12 E 1025/13 -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
Ungeachtet dessen ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die in die Entscheidungszuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallende Anhörungsrüge gegen die Einzelrichterübertragung in der Sache berechtigt sein könnte. Das vom Kläger angenommene Fehlen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO gibt für eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung im Sinne von § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht her.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.