Beschwerde gegen Nichtentscheidung des PKH-Antrags als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beanstandete die Nichtentscheidung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, da das Rechtsinstitut der Untätigkeitsbeschwerde seit dem Gesetzesstand vom 3.12.2011 keinen Raum mehr hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtentscheidung des PKH-Antrags als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (03.12.2011) ist die Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft.
Eine Beschwerde gegen die Nichtentscheidung eines PKH-Antrags ist unzulässig, wenn der Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde nicht zur Verfügung steht.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 5248/19
Leitsatz
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 ist für das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der Untätigkeitsbeschwerde kein Raum mehr.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtentscheidung ihres Prozesskostenhilfeantrags für das erstinstanzliche Klageverfahren ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 ist für das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der Untätigkeitsbeschwerde kein Raum mehr.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 6 PKH 22.16 –, juris; BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZB 49/12 -, juris, m. w. N.; Hamb. OVG, Beschluss vom 6. November 2015 – 3 So 83/15 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2014 – 12 E 1134/14 –, juris, und vom 29. November 2013 – 12 E 1025/13 – m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 3 C 11.1707 -, juris, m. w. N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 1 O 4/12 u. a. -, juris.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.