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Oberverwaltungsgericht NRW·4 D 58/16·12.07.2016

PKH abgelehnt: Kein Rechtsschutz gegen den Richter; Untätigkeitsbeschwerde unzulässig

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe, um das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu einer raschen Entscheidung in einer dort anhängigen Klage zu veranlassen; das Rubrum wurde auf das Land Nordrhein‑Westfalen geändert. Das Gericht prüfte, ob insoweit eine öffentlich‑rechtliche Streitigkeit oder eine Untätigkeitsbeschwerde gegeben ist. Beides verneint das OVG; PKH wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Eine Analogie zu §146 VwGO kommt wegen des eigenständigen Verfahrensschutzes gegen Verfahrensdauer nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht und Unzulässigkeit des angestrebten Rechtsschutzes abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen.

2

Ein Antrag, das Verwaltungsgericht zur unverzüglichen Entscheidung über eine bei ihm anhängige Sache zu veranlassen (‚Rechtsschutz gegen den Richter‘), begründet keine öffentlich‑rechtliche Streitigkeit i.S.d. §40 Abs.1 Satz1 VwGO.

3

Eine Untätigkeitsbeschwerde gegen die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts ist nach dem Wortlaut des §146 Abs.1 VwGO nicht statthaft, da die Norm nur Entscheidungen des Verwaltungsgerichts erfasst.

4

Eine analoge Anwendung des §146 VwGO scheidet in der Regel aus, insbesondere nach Einführung des eigenständigen Rechtsschutzes gegen unangemessene Verfahrensdauer (§173 Satz2 VwGO i.V.m. §§198 ff. GVG).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 146 Abs. 1 VwGO§ 173 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 198 ff. GVG§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Rubrum

1

Der Senat hat das Rubrum auf der Beklagtenseite von Amts wegen geändert. Die beabsichtigte Klage wäre nach dem Rechtsträgerprinzip gegen das Land Nordrhein-Westfalen zu richten, das in gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts von dieser vertreten wird [vgl. A.I.1.b) der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Vertretungsordnung JM NRW) vom 27.7.2011 (JMBl. NRW S. 232) in der Fassung vom 18.6.2013 (JMBl. NRW S. 148)].

2

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Klage mit dem sinngemäßen Ziel, das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu einer alsbaldigen Entscheidung über die dort unter dem Aktenzeichen 7 K 7640/15 anhängige Klage des Klägers zu veranlassen, wäre unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist dafür nicht eröffnet. Bei dem beabsichtigten „Rechtsschutz gegen den Richter“ handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

3

Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 74 f.

4

Die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung hätte auch als Untätigkeitsbeschwerde wegen bislang unterbliebener Terminierung keinen Erfolg. Eine Untätigkeitsbeschwerde ist nicht statthaft. § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet die Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. Eine Untätigkeit des Verwaltungsgerichts wird vom Wortlaut der Norm nicht erfasst. Für eine Analogiebildung ist jedenfalls nach Einführung des eigenständigen Rechtsbehelfs zum Schutz gegen eine unangemessene Dauer gerichtlicher Verfahren nach § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 198 ff. GVG kein Raum mehr.

5

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5.8.2015 – 5 C 15.1429 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2014 – 12 E 1134/14 –, juris, Rn. 2; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 11b; Kuhlmann, in: Wysk (Hrsg.), VwGO, 2. Aufl. 2016, § 146 Rn. 10.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).