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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 964/17·04.12.2017

Ablehnung des PKH-Antrags für beabsichtigte Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Das OVG NRW stellte fest, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und wies den Antrag zurück. Zudem handelt es sich bei „Rechtsschutz gegen den Richter“ nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit; die Sache ist dem ordentlichen Rechtsweg zuzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften des VwGO und der ZPO.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung für beabsichtigte Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

2

Soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung als gegen richterliche Sachbehandlung gerichteter "Rechtsschutz gegen den Richter" zu qualifizieren ist, begründet dies keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von §40 Abs.1 Satz1 VwGO.

3

Das Verwaltungsgericht kann den Rechtsstreit an den ordentlichen Rechtsweg verweisen, wenn der Schutzbereich der VwGO nicht eröffnet ist und die Klärung auf dem ordentlichen Wege zu erfolgen hat.

4

Das OVG kann sich gemäß §122 Abs.2 Satz3 VwGO auf die in der Vorinstanz dargelegten Gründe durch bloße Bezugnahme stützen, sofern der Antragsteller keine durchgreifenden Einwendungen dagegen vorträgt.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 8636/17

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26.10.2017 wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Der sinngemäße Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag für eine noch einzulegende Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26.10.2017 ist ungeachtet der nicht belegten wirtschaftlichen Voraussetzungen schon deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen.

3

Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss in Bezug genommenen zutreffenden Gründe in dem Anhörungsschreiben vom 11.10.2017, denen die Klägerin auch im Rahmen ihres Prozesskostenhilfegesuchs nichts Durchgreifendes entgegenhält.

4

Ergänzend merkt der Senat an, dass sich das Rechtsschutzbegehren gegen die in richterlicher Unabhängigkeit erfolgende Sachbehandlung bei dem Oberlandesgericht Hamm anhängiger bzw. anhängig gewesener Verfahren durch die damit befassten Richter richtet. Bei einem derartigen „Rechtschutz gegen den Richter“ handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.7.2016 – 4 D 58/16 –, juris, Rn. 2; Sodan, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 74 f.

6

Insoweit ist Rechtsschutz auf dem jeweiligen – hier: dem ordentlichen – Rechtsweg nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung, namentlich durch Einlegung gegebenenfalls vorgesehener Rechtsmittel, zu suchen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).