Verwaltungsrechtsweg unzulässig – Klage gegen richterliche Sachbehandlung an Landgericht verwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beanstandet die Sachbehandlung eines Strafverfahrens durch das Landgericht und verlangt u.a. die Angabe seines Geburtsorts sowie Unterlassung der Aktenweitergabe. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass Angriffe gegen richterliche Akte keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO sind. Daher ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig. Das Verfahren wird nach Anhörung an das zuständige Landgericht verwiesen.
Ausgang: Verwaltungsrechtsweg unzulässig; Klage an das zuständige Landgericht verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Streitigkeiten, die sich auf die in gerichtlichen Verfahren in richterlicher Unabhängigkeit erfolgende Sachbehandlung durch Richter beziehen, gehören nicht zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten i.S.v. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Rechtsschutz gegen die richterliche Sachbehandlung ist auf dem jeweils einschlägigen ordentlichen Rechtsweg nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung zu suchen.
Ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig, kann das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG nach Anhörung der Beteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Gericht verweisen.
Leitsatz
Gerichtliche Streitigkeiten, die sich gegen die in gerichtlichen Verfahren in richterlicher Unabhängigkeit erfolgende Sachbehandlung durch die damit befassten Richter beziehen, gehören nicht zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ein solcher "Rechtsschutz gegen den Richter" ist auf dem jeweiligen Rechtsweg nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung zu suchen.
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.Das Klageverfahren wird an das zuständige Landgericht F. verwiesen, das auch über die Kosten entscheidet
Gründe
Das Verfahren ist gem. § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nach Anhörung der Beteiligten (mit Schriftsatz vom 6. September 2019) an das Landgericht F. zu verweisen.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nicht zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in diesem Sinne gehören solche, die Akte der rechtsprechenden Gewalt zum Gegenstand haben, die sich also auf die in gerichtlichen Verfahren in richterlicher Unabhängigkeit erfolgende Sachbehandlung durch die damit befassten Richter beziehen. Ein solcher „Rechtsschutz gegen den Richter“ ist auf dem jeweiligen Rechtsweg nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung zu suchen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.12.2017 – 4 E 964/17 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Sachbehandlung in einem – seine Person betreffenden – Strafverfahren (Az. 00 Xx-00 Xx 000/00-00/00) durch das Landgericht F. . Konkret begehrt er die Angabe seines Geburtsortes in den Entscheidungen des Landgerichts F. sowie die Unterlassung der Weiterleitung von Akten durch dieses Gericht (Klageanträge zu 2. und 3. der Klageschrift vom 12. Juli 2019). Diese Begehren hat der Kläger in dem betreffenden Strafverfahren, mithin auf dem ordentlichen Rechtsweg, nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung zu verfolgen.