Zulassung der Berufung: Zweifel an Hilfebedürftigkeit bei Hilfe zur Pflege
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege verneint hatte. Streitentscheidend war, ob trotz ungeklärter Verwendung früherer Vermögenswerte die Hilfebedürftigkeit im maßgeblichen Zeitraum feststand. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil nicht aufklärbare anspruchsbegründende Umstände zulasten des Hilfe Suchenden gehen und der Kläger den Vermögensverbleib nicht plausibel belegen konnte. Verfahrensrügen (rechtliches Gehör/Amtsermittlung) scheiterten u.a. wegen Rügeverlusts mangels unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versagung von Hilfe zur Pflege als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen tragende Tatsachen- oder Rechtsannahmen des Ersturteils schlüssig erschüttert.
Bei der Bewilligung von Sozialhilfe trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und ggf. Beweislast für die Hilfebedürftigkeit; verbleibende Nichtaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht zu seinen Lasten.
Ausgabenbehauptungen zum Verbrauch von Vermögen sind nur beachtlich, wenn sie substantiiert (insbesondere zu Zeit, Ort und Art der Verwendung) vorgetragen und plausibel belegt oder anderweitig nachvollziehbar nachgewiesen werden.
Mittel für eine Bestattungsvorsorge können nur dann als Schonvermögen berücksichtigt werden, wenn eine entsprechende Zweckbindung besteht und diese durch eine geeignete Anlageform nachgewiesen ist.
Eine Gehörs- oder Aufklärungsrüge ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keinen unbedingten Beweisantrag stellt bzw. die unterbliebene Beweiserhebung nicht rügt (Rügeverlust).
Zitiert von (9)
4 zustimmend · 5 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 1823/1114.02.2012NeutralOVG NRW, Beschluss vom 7. August 2007 – 12 A 189/06 –
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 2702/1026.06.2011Neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 1917/1014.06.2011ZustimmendBeschluss vom 07.08.2007 – 12 A 189/06
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 241/1016.02.2011NeutralOVG NRW, Beschluss 12 A 189/06
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 421/0812.08.2009Zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 3708/04
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem behaupteten Anspruch auf Hilfe zur Pflege stünden nicht ausgeräumte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers im Streitzeitraum entgegen, weil die Verwendung der von dem Kläger und seiner Ehefrau ursprünglich innegehabten Vermögenswerte weiterhin ungeklärt sei, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.
Bei der Bewilligung der Sozialhilfe geht die Nichtaufklärbarkeit eines anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals zu Lasten dessen, der seine Hilfebedürftigkeit behauptet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, FEVS 13, 201; OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37, und Beschluss vom 8. Januar 2007 - 12 A 3267/05 -.
Das bedeutet, dass der Anspruchsteller darlegen und gegebenenfalls nachweisen muss, dass er in dem Zeitraum, für den Hilfe gewährt werden soll, hilfebedürftig (gewesen) ist.
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Verbrauch des zum 31. Dezember 2001 noch vorhandenen Depotguthabens in Höhe von 34.308,65 EUR sei nicht restlos aufgeklärt, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert.
Insoweit hat das Verwaltungsgericht u. a. (sinngemäß) festgestellt, dass die vom Kläger behaupteten Ausgaben für Bett und Bettwäsche, die nach der Aufstellung der Ehefrau des Klägers vom 5. Mai 2002 4.720 EUR betrugen, nicht glaubhaft seien, weil es nicht plausibel sei, dass insoweit keinerlei Belege vorgelegt werden könnten. Das hierauf bezogene Zulassungsvorbringen dringt schon deshalb nicht durch, weil es in nicht aufgelöstem Widerspruch zu dem früheren diesbezüglichen Vortrag steht. Während nämlich die Ehefrau des Klägers unter dem 5. Mai 2002, der Neffe des Klägers am 26. Juli 2002 und der Kläger selbst in der Klageschrift behauptet haben, die Ehefrau des Klägers habe die Kaufbelege vernichtet bzw. entsorgt, weil sie steuerlich ohne Nutzen für sie gewesen seien, soll die Ehefrau des Klägers die Belege nach dem Vortrag in der Antragsschrift nunmehr nicht mehr bewusst vernichtet, sondern versehentlich "verloren oder verlegt" oder "versehentlich mit Altpapier entsorgt haben". Die eine wie auch die andere Version ist zudem nicht glaubhaft. Gegen eine bewusste Entsorgung und das hierfür angegebene Motiv spricht bereits, dass ein verständiger Käufer die Belege schon wegen möglicher Garantieansprüche - z. B. hinsichtlich des Bettes - aufbewahrt hätte; auf diesen Gesichtspunkt hat der Beklagte bereits in seiner Klageerwiderung hingewiesen. Eine versehentliche Entsorgung kann dem Kläger nicht abgenommen werden, weil es sich nach der Aufstellung vom 5. Mai 2002 um eine Vielzahl von Käufen handelt, es also zu einer unwahrscheinlichen Vielzahl von Versehen hätte kommen müssen; außerdem spricht gegen diese Version auch, dass sie erst im Zulassungsverfahren präsentiert worden ist. Abgesehen von alledem ist die Behauptung von Ausgaben in Höhe von 4.720 EUR unsubstantiiert geblieben. Denn der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, wann und wo im einzelnen die Käufe getätigt worden sein sollen. Zudem hat der Kläger es an jeglichen Bemühungen fehlen lassen, die Käufe anders als durch Vorlage der Original-Belege nachzuweisen, etwa durch Vorlage von Bestätigungsschreiben der Verkäufer oder - wenigstens - durch die im Zulassungsantrag angekündigte, aber nicht erfolgte Beibringung von Fotos des Bettes.
Auch die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht dargetan, dass der von dem Depotbetrag nach Abzug der behaupteten Abzugsposten (Zahlung von Heimkosten i. H. v. 15.228,97 EUR, Ausgaben gemäß der Aufstellung vom 5. Mai 2002 i. H. v. 9.950,00 EUR und bare Zuwendung an die Nichte wegen einer Reise i. H. v. 1.994,00 EUR) angeblich nur noch verbliebene Betrag i. H. v. 5.000,00 EUR, der nach dem Klägervorbringen zur Sicherung einer würdigen Bestattung gedacht ist, in einer Weise angelegt sei, dass seine Berücksichtigung als Schonvermögen in Betracht zu ziehen sei, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Die lapidare Behauptung, der Kläger und seine Ehefrau kennten das Erfordernis einer derartigen Darlegung und Anlageform nicht und hätten die nach wie vor vorhandene Summe einfach in bar zuhause zur Seite gelegt, verkennt, dass Mittel, die der Bestattungsvorsorge dienen sollen
- dazu, dass Mittel für Bestattungsvorsorgeverträge (nur) unter den Voraussetzungen des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG verschont werden können, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, FEVS 56, 302 -,
nur dann zum Schonvermögen zählen können, wenn auch eine entsprechende Zweckbindung vorliegt und diese durch eine entsprechende Anlage nachgewiesen werden kann.
Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, ebenso sei unklar, ob wirklich nur 5.000,00 EUR und nicht ein höherer Betrag als Barreserve angelegt worden sei, ist der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen überhaupt nicht entgegengetreten. Hierzu hätte allerdings schon deshalb Anlass bestanden, weil - mindestens - der Verbleib des Restbetrages (2.135,68 EUR) offen geblieben ist, der sich nach dem Klägervortrag in Bezug auf den Depotbetrag ergibt.
Das Zulassungsvorbringen stellt auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, die Verwendung des am 12. März 2002 bar vom Girokonto abgehobenen Betrages i. H. v. 5.000,00 EUR sei weiterhin ungeklärt. Denn die Behauptung, der Kläger bzw. die ihn betreuende Ehefrau hätten kein Zutrauen mehr zu Banken gehabt und deshalb im März 2002 den fraglichen Betrag (wie schon früher den Depoterlös) abgehoben und genau diesen Betrag später - tatsächlich erst Ende Dezember 2002 - auf das Konto des Heimträgers eingezahlt, ist ungeachtet der für den 20. Dezember 2002 belegten Überweisung an den Heimträger unglaubhaft. Dies gilt schon deshalb, weil auf dem ehelichen Girokonto auch nach März 2002 nicht unerhebliche Summen belassen worden sind und - sogar - der angeblich von der Nichte geschenkte Geldbetrag i. H. v. 4.500,00 EUR von der Ehefrau des Klägers selbst auf dieses Konto eingezahlt worden ist, von einem mangelnden Zutrauen der den Kläger betreuenden Ehefrau zu Banken also nicht die Rede sein kann. Die in diesem Zusammenhang wiederholte Behauptung, alle Sparkonten und das Depot seien "lange Zeit vor der nicht abzusehenden Heimunterbringung" des Klägers aufgelöst worden, entspricht nicht der Wahrheit. Während nämlich der Heimvertrag am 15./21. März 2002 geschlossen worden ist und dem erfahrungsgemäß eine längere Wartezeit nach erfolgter Bewerbung vorausgeht, sind die Sparkonten nach der Mitteilung der Stadtsparkasse L. vom 22. April 2003 erst am 14. November 2001 bzw. am 7. März 2002 aufgelöst worden, also im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu der absehbaren Heimunterbringung des Klägers. Gleiches gilt für das faktisch zum 31. Dezember 2001, endgültig aber erst zum 7. März 2002 aufgelöste Depot.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert worden, dass die im Dezember 2002 dem Heimträger überwiesene Sum-me mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit der im März 2002 abgehobenen Summe identisch sei, sondern aus einem anderen, nicht bekannten Guthaben stamme.
Schließlich wird auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es erscheine eher unwahrscheinlich, dass sich in dem angemieteten Safe immer nur Dokumente befunden hätten, durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Das Zulassungsvorbringen, in dem angemieteten Safe seien in den letzten Jahren nur die Sparbücher, Originalurkunden sowie einfacher Schmuck mit persönlichem Erinnerungswert aufbewahrt gewesen, steht nämlich schon im Widerspruch zu dem Vortrag in der Klageschrift, im Safe hätten sich "nur Dokumente, weder Schmuck noch Geld" befunden, und lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen nun nicht mehr an der früher präsentierten Version festgehalten soll. Das ursprüngliche Vorbringen ist nicht glaubhaft. Safes werden, wie bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt ist, üblicherweise zu dem Zweck angemietet, Wertgegenstände aufzubewahren. Deshalb ist es jedenfalls ohne nähere und plausible Erläuterung nicht nachvollziehbar, warum der Kläger und seine Ehefrau jahrelang Geld für einen Safe ausgegeben haben sollten, um lediglich Dokumente ohne finanziellen Wert in diesem Safe aufzubewahren. Folgt man der im Zulassungsantrag behaupteten Version, so werden weitere Fragen aufgeworfen. Während nämlich die Ehefrau des Klägers bei der Stellung des Sozialhilfeantrags schriftlich erklärt hat, u. a. nur geringwertigen Schmuck zum persönlichen Gebrauch zu besitzen, und diese Angabe bei einer persönlichen Vorsprache am 2. Mai 2002 bei dem Beklagten sinngemäß wiederholt hat, soll sich nunmehr auch Schmuck in dem Safe befunden haben. Dass es sich hierbei lediglich um "einfachen" Schmuck "mit persönlichem Erinnerungswert" gehandelt haben soll, ist indes nicht nachvollziehbar. Da nämlich die Ehefrau des Klägers nach ihrem früheren Vorbringen nur über Schmuck zum persönlichen Gebrauch verfügt haben will, spricht nichts dafür, dass der hiermit gemeinte Schmuck im Sparkassensafe gelagert worden und damit dem täglichen bzw. sofortigen Zugriff der Ehefrau des Klägers entzogen gewesen ist; aus diesem Grunde stellt sich die - weitere Zweifel an der Hilfebedürftigkeit aufwerfende - Frage, welchen tatsächlichen, u. U. erheblichen Wert der nun doch angeblich im Safe aufbewahrte Schmuck gehabt hat und wo er verblieben ist. Die Behauptung, der Kläger und seine Ehefrau hätten nie ein Einkommen gehabt, um "werthaltigen" Schmuck zu erwerben, steht solchen Zweifeln nicht entgegen. Sie ist angesichts der Möglichkeit langfristigen Sparens schon unsubstantiiert und geht vor allem daran vorbei, dass es dem Kläger und seiner Ehefrau möglich gewesen ist, ein vor den behaupteten erheblichen Verlusten noch höher zu bewertendes Fondsdepot anzulegen, und dass Ihnen die wohlhabende Verwandtschaft nach eigenem Vorbringen nicht unerhebliche Summen zugewendet hat.
Bestehen nach alledem die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers fort, so stellt sich die Berechnung des Klägers in der Zulassungsbegründungsschrift, die - unzutreffend - von einem feststehenden einzusetzenden Vermögen ausgeht, als von vornherein unerheblich dar.
Das Zulassungsvorbringen führt auch als Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht zur Zulassung der Berufung.
Soweit dem Zulassungsvorbringen der sinngemäße Vortrag zu entnehmen ist, das Verwaltungsgericht habe durch die Nichtbeachtung der in der Klageschrift erfolgten Beweisantritte durch Anhörung der benannten Zeugin K. T. gegen den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, ist Rügeverlust eingetre-ten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat nicht alle prozessualen Möglichkeiten aus-geschöpft, um sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrens-rechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Be-weisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Ausweislich des Terminsprotokolls hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2005 keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt.
Hinsichtlich der dem Zulassungsvorbringen möglicherweise ferner noch zu entnehmenden Aufklärungsrüge fehlt es an der erforderlichen Darlegung. Die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt u. a. die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Tatsachengericht gerügt worden ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2006 - 12 A 1095/05 - und vom 10. Mai 2007 - 12 A 1107/06 -.
Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger die Nichterhebung der in der Zulassungsbegründungsschrift in Bezug genommenen Beweise in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2005 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgeblichen Terminsprotokoll ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch das Zulassungsvorbringen enthält hierzu nichts, so dass von einem Verlust des Rügerechts auszugehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).