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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3267/05·07.01.2007

Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung in Sozialhilfeverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtSozialrechtSozialhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung von Sozialhilfe. Zentrale Frage ist, ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg und die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Das OVG lehnt beides ab: Die Hilfebedürftigkeit ist nicht hinreichend substantiiert und Kontoauszüge mit Negativsalden machen die behaupteten Bargeldverfügungen unglaubwürdig. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten und fehlender ernstlicher Zweifel abgelehnt; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung setzt das Aufwerfen ernstlicher Zweifel an der Entscheidung der Vorinstanz voraus; bloße oder pauschale Rügen genügen hierfür nicht (§ 124 Abs. 2 VwGO).

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Bei der Bewilligung von Sozialhilfe trägt der Hilfesuchende die Darlegungs- und gegebenenfalls Nachweisungslast für die anspruchsbegründenden Tatsachen; nicht aufklärbare Tatbestandsmerkmale gehen zu seinen Lasten.

4

Bei der Glaubhaftmachung von Hilfebedürftigkeit können Kontoauszüge mit wiederkehrenden Negativsalden und fehlenden Belegen die behaupteten regelmäßigen Barverfügungen und Entnahmen widerlegen und damit die Behauptungen des Antragstellers entkräften.

5

Kostenentscheidungen in Bewilligungsverfahren richten sich nach den Vorschriften der VwGO; der Antragsteller kann die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen haben (vgl. §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 Satz 1 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Abs. 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 K 378/04

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

4

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ablehnung der Sozialhilfe durch den Beklagten sei wegen nicht ausgeräumter Zweifel an der Hilfsbedürftigkeit des Klägers gerechtfertigt, nicht in Frage zu stellen.

5

Bei der Bewilligung der Sozialhilfe geht die Nichtaufklärbarkeit eines anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals zu Lasten des Hilfebedürftigen.

6

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - VC 63.64 -, FEVS 13, 201 ff.

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Dies bedeutet, das der Hilfebedürftige darlegen und gegebenenfalls nachweisen muss, dass er in dem Zeitraum, für den die Hilfegewährung begehrt wird, hilfebedürftig (gewesen) ist. Die hierzu wiederholte Behauptung des Klägers, seine Mutter und er hätten "von 145,00 Euro im Monat zzgl. der Inanspruchnahme eines Anteils an dem Dispokredit der Mutter leben können", ist nicht plausibel. Die vorliegenden Kontoauszüge des Girokontos der Mutter des Klägers für den Zeitraum von Mai 2002 bis Januar 2003 weisen - wie auch der Kontoauszug für den Monat Januar 2002 - jeweils einen deutlichen Negativsaldo auf. Daher ist vor dem Hintergrund, das Rente und Grundsicherung über das Konto liefen, nicht nachvollziehbar, wie die Mutter des Klägers außerhalb der angeblich nur zusätzlich erfolgten Inanspruchnahme des Dispositionskredits über Barbeträge in einer Größenordnung von monatlich 145 Euro hat verfügen können. Für den noch streitigen Zeitraum (21. Februar bis 26. Oktober 2003) fehlen ohnehin jegliche Belege über die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers und seiner Mutter.

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Die Behauptung einer zusätzlichen regelmäßigen - gegebenenfalls in der Höhe schwankenden - Entnahme aus dem Dispositionskredit als Ergänzung des angeblich zur Verfügung stehenden monatlichen Betrags von 145 Euro lässt sich zudem mit der Entwicklung des Negativsaldos des Girokontos der Mutter des Klägers nicht in Einklang bringen. Bei einer stetigen Entnahme - und einer wie hier im wesentlichen statischen Einnahmesituation - müsste die Ausschöpfung des Dispositionskredits von Monat zu Monat zunehmen; demgegenüber schwanken jedoch zum Monatsbeginn die negativen Saldenstände mit Ausnahme der Entwicklung vom Monat Mai 2002 auf den Monat Juni 2002 zwischen rd. 1700,00 EUR und rd. 2.000,00 EUR, ohne dass insoweit eine ansteigende Tendenz erkennbar ist (z.B. 2. Mai 2002: 1.268,31 Euro, 1. Juni 2002: 1.794,38 EUR, 1. Juli 2002: 1.951,43 EUR, 1. August 2002: 1.854,79 Euro, 1. September 2002: 1.971,59 EUR, 1. Oktober 2002: 1.933,87 Euro, 4. November 2002: 1.851,02 EUR, 2. Dezember 2002: 1.742,42 EUR, 1. Januar 2003: 1.971,69 Euro).

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Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass sämtliche Barmittel durch Abhebungen von dem Girokonto der Mutter und damit angesichts des Negativsaldos jeweils unter Inanspruchnahme des Dispositionskredits erlangt worden sind, ergibt sich für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2002 unter Berücksichtigung der Barabhebungen einerseits und der erfolgten Eigenzahlungen andererseits eine sehr geringe durchschnittliche Entnahme von insgesamt lediglich 150 Euro pro Monat im Durchschnitt. Abgesehen davon, dass sich den Darlegungen des Klägers nicht entnehmen lässt, dass der monatliche Betrag, der ihm und seiner Mutter zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hat, auf insgesamt 150 Euro im monatlichen Durchschnitt beschränkt gewesen ist, bleibt in Ermangelung einer substantiierten Darlegung unklar, wie der Kläger und seine Mutter, die sich noch im November 2001 als zuckerkrank bezeichnet hat, in dem Zeitraum von Mai 2002 bis zum Oktober 2003, d.h. innerhalb von rund eineinhalb Jahren, gerade im Hinblick auf die äußerst geringen Finanzmittel ihren Lebensunterhalt (wie z.B. Essen, Trinken, Kleidung, Körperpflege, Kontakt zur Umwelt, Instandhaltung der Wohnung, Krankenbehandlungskosten etc.) im Einzelnen bestritten haben; die pauschale Behauptung, sie hätten in sehr ärmlichen Verhältnissen gelebt, reicht angesichts der vom Kläger vorgetragenen geringen Höhe der monatlichen Aufwendungen, die nicht nur den Regelsatz, sondern auch den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als notwendig angesehenen Betrag von 80 % des Regelsatzes noch deutlich unterschritten, nicht aus.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Abs. 1 VwGO.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).