Ablehnung von PKH und Zulassung der Berufung mangels Aussicht und Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung. Das OVG lehnte beide Anträge ab, weil die Berufungszulassung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO aufwies und die Zulassungsgründe nicht ausreichend nach §§ 124a Abs.4, 67 Abs.4 VwGO dargelegt wurden. Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit werden festgehalten.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung werden abgelehnt; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfordert hinreichende Aussicht auf Erfolg der zulassungsbedürftigen Rechtsverfolgung im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
Die Zulassung der Berufung verlangt eine konkrete, rechtlich durchdrungene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil; bloße Bezugnahme des Prozessbevollmächtigten auf Parteivorbringen ohne eigene rechtliche Prüfung genügt nicht.
Das Vertretungs- bzw. Verpflichtungsgebot des § 67 Abs. 4 VwGO verpflichtet den bevollmächtigten Rechtsanwalt, die Antragsbegründung selbständig zu erarbeiten und verantwortlich zu übernehmen.
Kostenentscheidungen über das Zulassungsverfahren und die Kostenfolgen richten sich nach den Vorschriften der VwGO (insbesondere §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO); der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO.
Zitiert von (8)
5 zustimmend · 3 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW10 B 1720/1919.01.2020Zustimmendjuris Rn. 2
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 2647/1708.01.2020Zustimmendjuris, m. w. N.
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 2055/1429.11.2015Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 451/1420.04.2015Neutraljuris
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 80/1402.03.2015Zustimmend12 A 1556/11, juris
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO hat.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Es fehlt an einer den Anforderungen des §§ 124a Abs. 4 Satz 4, 67 Abs. 4 VwGO entsprechenden Darlegung der Zulassungsgründe. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Streitstoff unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil rechtlich durchdrungen und aufbereitet wird. Zweck des Vertretungsgebots des § 67 Abs. 4 VwGO ist, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Antragsbegründung selbst erarbeitet und hierfür die Verantwortung übernimmt. An einer ausreichenden Darlegung mangelt es daher auch dann, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt in seiner Antragsschrift - wie hier der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Begründungsschrift vom 28. Juli 2011 - lediglich Bezug nimmt auf Ausführungen der von ihm vertretenen Partei, ohne dass erkennbar wird, dass er eine eigene Prüfung, Gewichtung oder rechtliche Durchdringung vorgenommen hat.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a, Rn. 194 und 200; Kopp/Schenke, VwGO. 17. Auflage 2011, § 124a, Rn. 49; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124a, Rn. 31; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO 5. Auflage 2011, § 124a, Rn. 39.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.