Zulassung der Berufung abgelehnt wegen unzureichender Darlegung nach §124a VwGO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln in einem BAföG-Streit. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Klägerin die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht substantiiert darlegte und die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllte. Bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags und verspätete Schriftsätze genügten nicht. Die Klägerin trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unbegründet abgewiesen wegen unzureichender Darlegung; Klägerin trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ein Zulassungsvorbringen voraus, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet und den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht.
Die Darlegungspflicht im Zulassungsverfahren erfordert mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes; der Rechtsmittelführer hat sowohl rechtlich als auch tatsächlich darzulegen und zu erläutern, warum die Voraussetzungen des benannten Zulassungsgrundes vorliegen.
Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen genügt nicht zur Substantiierung des Zulassungsantrags.
Schriftsätze, die nach Ablauf der Begründungsfrist eingehen und nicht deutlich machen, dass die für eine Freistellung maßgeblichen Voraussetzungen entgegen der rechtlichen Würdigung vorgelegen haben könnten, rechtfertigen keine Zulassung der Berufung.
Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und macht das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 2979/13
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil es schon den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht entspricht.
Um diesen Anforderungen genüge zu tun, hat der Rechtsmittelführer über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auszuführen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Darlegen bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Anforderungen dürfen dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb die Darlegungsanforderungen um so geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2014
- 12 A 56/14 -, und vom 8. August 2011
- 12 A 1556/11 -, juris (jeweils m. w. N.).
Beschränkt sich der Zulassungsvortrag auf eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen, ist damit nicht hinreichend dargelegt, warum diese Entscheidung aus Sicht des Rechtsmittelführers unrichtig ist.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 206, m. w. N.
Eine diesen Maßgaben entsprechende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils lässt der Zulassungsantrag der Klägerin vermissen. Ihr Sachvortrag im Schriftsatz vom 28. Januar 2014 ist deckungsgleich mit der Klagebegründung vom 9. Oktober 2013 und enthält keine weitergehenden argumentativen Ansätze. Namentlich geht die Klägerin in keiner Weise auf die dem Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid zugrundeliegende Berechnung ein, auf die das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, und befasst sich auch im Übrigen nicht mit den Entscheidungsgründen.
Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich auch im Ausbildungsförderungsrecht nicht gehalten ist, unter Hintanstellung vor allem haushaltsrechtlicher Belange jede mit der Mutter- oder Vaterschaft zusammenhängende wirtschaftliche oder zeitliche Belastung auszugleichen, ihm vielmehr auch insoweit innerhalb der Grenzen des Willkürverbots ein weitgehender Gestaltungsspielraum zusteht,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1997 - 5 B 178.96 -, Buchholz 436.36 § 18a BAföG Nr. 5, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010
- 12 A 1745/09 -, juris,
sind die unsubstantiierten Ausführungen der Klägerin zum Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und zum in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip nicht dazu angetan, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen.
Die Schriftsätze der Klägerin vom 9. April 2014 und 10. Juni 2014 sind (weit) nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 BAföG eingegangen und geben auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass die Freistellungsvoraussetzungen im hier maßgeblichen Zeitraum (vgl. § 18a Abs. 2 Satz 1 BAföG) entgegen der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts vorgelegen haben könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.