Zulassung der Berufung wegen unzureichender Zulassungsbegründung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung in einem BAföG-Streit; das OVG NRW lehnt den Antrag ab. Zentrale Frage war, ob die Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darlegt. Das Gericht verlangt eine konkrete, rechtliche und tatsächliche Auseinandersetzung mit der Entscheidungsbegründung; pauschale Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen genügen nicht. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassungsbegründung nach § 124a VwGO muss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht konkret darlegen, warum ein Zulassungsgrund vorliegt; bloße pauschale Verweise auf das erstinstanzliche Vorbringen genügen nicht.
Zur Begründung ernstlicher Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine konkrete Auseinandersetzung mit der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts erforderlich.
Eine Bezugnahme auf andere Schriftsätze ist nur zulässig, wenn sie hinreichend konkret bezeichnet wird; bei umfangreichen Schriftsätzen sind die in Bezug genommenen Seiten anzugeben.
Die Darlegungsanforderungen sind im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG zu moderat zu handhaben; sie fallen umso geringer aus, je offensichtlicher die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes sind.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.
Zitiert von (4)
2 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 2854/13
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Zulassungsbegründung rechtfertigt keine - hier als konkludent geltend gemachter Zulassungsgrund überhaupt nur in Betracht kommenden - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit der Kläger sich auf seinen „gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag“ beruft, wird dies schon den Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Der Rechtsmittelführer hat insoweit über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darzulegen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Darlegen bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Anforderungen dürfen dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb die Darlegungsanforderungen um so geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten. Eine Bezugnahme auf andere Schriftsätze ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Diese muss jedoch hinreichend konkret erfolgt sein, was die Bezeichnung des Schriftsatzes voraussetzt, bei umfangreichen Schriftsätzen die Angabe der in Bezug genommenen Seiten. Nicht ausreichend ist eine allgemeine Verweisung auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO,3. Auflage 2010, § 124a, Rn. 194, 198 f. und 203; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124a, Rn. 49, jeweils m. w. N.
Die Klageschrift vom 16. Mai 2013, auf die der Kläger „insbesondere“ Bezug nimmt, enthält sein gesamtes schriftsätzliches Vorbringen in der ersten Instanz. Auch die weitere Verweisung des Klägers auf seine vorprozessuale Stellungnahme vom 26. März 2012 bleibt pauschal und kann eine den dargelegten Anforderungen entsprechende konkrete Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht ersetzen.
Das Zulassungsvorbringen greift die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich wegen der versäumten Frist des § 36 Abs. 1 Halbsatz 2 BAföG jedenfalls deshalb nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen, weil dem beklagten Ausbildungsförderungsamt in diesem Zusammenhang nicht anzulasten sei, ihn unzureichend beraten bzw. aufgeklärt zu haben, überhaupt nur insoweit auf, als der Kläger geltend macht, das Amt sei doch verpflichtet gewesen, ihn rechtzeitig und nicht erst im Januar 2013 „hierauf“ hinzuweisen, weil „all dies“- nämlich dass seine Eltern nicht mehr gehalten gewesen seien, ihm eine weitere Ausbildung zu finanzieren - sich bereits aus den Antragsunterlagen aus November 20110 ergeben habe. Damit vermag der Kläger ernstliche Zweifel nicht darzulegen, weil er sich mit der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts - das im gegebenen Kontext darauf abgestellt hat, es sei für das beklagte Ausbildungsförderungsamt auch im Hinblick auf die mit dem Förderungsantrag vorgelegten Einkommenserklärungen der Eltern nicht erkennbar gewesen, ob jene dem Kläger unabhängig von einer möglichen gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leisten wollten - nicht auseinandersetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).