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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2647/17·08.01.2020

Ablehnung des Antrags auf Berufungszulassung mangels substantierter Darlegung

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtBerufungszulassungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Klägerin keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe innerhalb der Frist substantiiert darlegte (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO). Bloße Behauptungen reichten nicht; es fehlte an einer konkreten Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert 23.000 €.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 S. 2 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der in § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO genannten Frist ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt und tatsächlich vorliegt.

2

Zur Erfüllung der Darlegungspflicht nach § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO muss der Rechtsmittelführer rechtlich und tatsächlich darlegen, warum die von ihm benannten Zulassungsgründe gegeben sind; bloße Behauptungen oder pauschale Hinweise genügen nicht.

3

Die Anforderungen an die Darlegung sind zwar im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt, bleiben aber so bemessen, dass der Streitstoff konkret gesichtet und die Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung substantiiert dargestellt werden müssen; je offensichtlicher ein Zulassungsgrund, desto geringer die Darlegungsanforderungen.

4

Die Nennung eines in anderen Verfahren anhängigen Klärungspunktes entbindet nicht davon, die Feststellungen der Vorinstanz substantiiert in Frage zu stellen; ohne konkrete Gegenangriffe bleiben solche Hinweise unbeachtlich.

5

Übernimmt ein Beteiligter die Berufung nicht substantiiert und wird der Antrag abgelehnt, trägt er die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5112/15

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 23.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

3

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Hier fehlt es bereits an einer Darlegung eines der geltend gemachten Zulassungsgründe.

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Das pauschale Zulassungsvorbringen, die Klägerin sei entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts im maßgeblichen Betriebsjahr aktive Betriebsinhaberin i. S. d. maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften gewesen, weshalb ihr entsprechende Zuweisungs- und Zahlungsansprüche zustünden, genügt offensichtlich nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zu deren Erfüllung hat der Rechtsmittelführer über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungs-gründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auszuführen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Darlegen bedeutet dabei mehr, als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Anforderungen dürfen dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb die Darlegungsanforderungen um so geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten.

5

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2014

6

- 12 A 104/13 -, juris, vom 31. Januar 2014

7

- 12 A 56/14 -, und vom 8. August 2011

8

- 12 A 1556/11 -, juris, m. w. N.

9

Die Klägerin lässt es insoweit an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlen. Dass die Voraussetzungen der genannten Zulassungsgründe vorliegen, ist auch sonst nicht erkennbar. Der Hinweis im Zulassungsvorbringen, in einem anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren werde die Beitragspflicht der Klägerin zur Berufsgenossenschaft derzeit geklärt, stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie habe u.a. zum maßgeblichen Antragsstichtag (15. Mai 2015) weder einen Nachweis über ihre landwirtschaftliche Sozialversicherung noch einen Bescheid über die Beitragspflicht zur Berufsgenossenschaft belegt, nicht ernstlich infrage. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht mehrere weitere tatsächliche und rechtliche Umstände aufgezeigt, die es der Verneinung der Betriebsinhaberschaft der Klägerin tragend zugrundegelegt hat. Dem hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nichts entgegengesetzt.

10

Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Diese Voraussetzungen legt die Klägerin mit der bloßen Nennung dieses Zulassungsgrundes nicht ansatzweise dar.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.