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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1395/25·12.12.2025

Beschwerde gegen Aufrechterhaltung der Sofortvollziehung wegen Brandschutzmängeln abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nutzungsuntersagungen wegen angeblich behobener Brandschutzmängel. Das OVG lehnte PKH ab, da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg hat, und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Das Verwaltungsgericht habe umfassend und plausibel erhebliche Brandschutzdefizite festgestellt; Ermessensfehler wurden nicht dargetan.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der Sofortvollziehung der Nutzungsuntersagungen als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

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Bei der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung kann das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegen, wenn eine summarische Prüfung erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit ergibt.

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Die Verwaltungsbehörde verwirkt ihre Befugnis zum Einschreiten nicht allein durch langes Dulden des Zustands; ein behördliches Einschreiten ist auch nach längerer Untätigkeit geboten, wenn erhebliche Gefahren bestehen.

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Die beschwerdegerichtliche Prüfung ist auf die fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt; bloße Mutmaßungen oder unzureichende Darlegungen zu Ermessensfehlern genügen nicht, um die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung in Frage zu stellen.

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Bei summarischer Prüfung müssen konkrete und durchgreifende Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden, um die Feststellungen zu erheblichen Brandschutzmängeln zu widerlegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 33 BauO NRW 2018§ 33 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­5 L 2403/25

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerde­verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 22.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen kei­ne hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragsteller, die auf­schiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 6918/25 gegen die mit Bescheiden der Antrags­gegnerin vom 27. November 2025 jeweils erfolgte Aufforderung, die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung G01 (C.-straße 1-3 in H.) einzustellen und nicht wieder aufzunehmen, wiederher­zustellen und gegen die jeweils hierauf bezogene Androhung unmittelbaren Zwangs anzuordnen, abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Nut­zungsuntersagung überwiege das Suspensivinteresse der Antragsteller. Die jeweilige Nutzungsuntersagung werde sich in einem Hauptsacheverfahren mit einiger Wahr­scheinlichkeit als rechtmäßig erweisen und es bestehe auch ein besonderes öffentli­ches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Die Wohnnutzung verstoße nach der gebotenen summarischen Prüfung gegen Vorgaben des Brandschutzes. Ermessens­fehler seien nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin habe ihre Befugnis zum Ein­schreiten auch nicht verwirkt. Die Androhung unmittelbaren Zwangs sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

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Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

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1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine Verletzung brandschutzrechtlicher Vorschriften vor­liegt.

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Die Antragsteller tragen insoweit allein vor, nach einer von ihnen durchgeführten Be­seitigung von Sträuchern und Wildwuchs im Außenbereich seien die Voraussetzun­gen für einen zweiten Rettungsweg geschaffen worden. Dieser Einwand bleibt be­reits deshalb ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht nicht allein darin einen Ver­stoß gegen Vorgaben des Brandschutzes gesehen hat.

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a. Das Verwaltungsgericht hat den angenommenen Verstoß gegen die Vorgaben zu Rettungswegen in § 33 BauO NRW 2018 nicht allein darauf gestützt, dass ein zwei­ter Rettungsweg nicht vorhanden sei, sondern diesen selbstständig tragend auch damit begründet, dass schon der erste Rettungsweg nicht den bauordnungsrechtli­chen Anforderungen entspreche.

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Dazu hat es ausgeführt, nach § 33 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 sei vorliegend für die Rettungsführung ein notwendiger Treppenraum für die notwendige Treppe erforderlich. Diesen Anforderungen genüge das Treppenhaus in dem Gebäude nicht ansatzweise. Aufgrund zahlreicher dokumentierter Mängel sei ein sicherer Rettungseinsatz der Feuerwehr im Brandfall über das Treppenhaus nicht möglich. Dort seien nicht fachgerecht, offen auf der Wand verlegte Elektroleitungen vorhanden, die aus dem Erdgeschoss in die Nutzungseinheiten des Gebäudeteils C.-straße 3 führten. Von dem Treppenhaus zu Wohnräumen abgehende Türen seien nicht dicht und wiesen teils Öffnungen auf. Teilweise fehlten bauliche Trennun­gen zu anderen Räumen und vorhandene bauliche Trennungen erfüllten teils die ge­forderte Feuerwiderstandsklasse nicht. Schließlich seien Stufen, Treppenläufe und Podeste in dem Treppenhaus augenscheinlich aus Holz und damit aus brennbarem Material gefertigt. Diesen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt die Beschwerdebegründung schon im Ansatz nichts entgegen. Ganz im Gegenteil gehen die Antragsteller sogar selbst davon aus, im Gebäudeinneren seien die Vorgaben des Brandschutzes nur „weitestgehend“ erfüllt.

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b. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht nur auf eine Verletzung der brandschutzrechtlichen Vorgaben für Rettungswege gestützt, sondern selbstständig tragend angenommen, es sprächen nach summarischer Prüfung durchgreifende Gründe für weitere erhebliche Verstöße gegen Brandschutzvorschrif­ten. Es hat hierzu unter anderem auf die nicht gegebene Feuerbeständigkeit der - zudem sogar abgängigen - Decke des Kellergeschosses (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018) hingewiesen. Dies sei besonders prekär, da das Kellergeschoss auch zu Aufenthaltszwecken genutzt werde. Auch gegen diese Erwägungen des Verwal­tungsgerichts bringt die Beschwerdebegründung nichts vor.

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2. Die Behauptung der Antragsteller, es seien dem erstinstanzlichen Eilbeschluss keine Gründe zu entnehmen, dass auch bei Vorhandensein eines zweiten Rettungs­wegs die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung gegeben sein könnten, trifft nach dem Vorstehenden offensicht­lich nicht zu. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Vorgaben für einen zweiten Rettungsweg, wie die Antragsteller meinen, nunmehr erfüllt sind.

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Folglich läuft der weitere Einwand, es sei rechtsmissbräuchlich, sich darauf zu beru­fen, dass für einen zweiten Rettungsweg kein befestigter Boden vorläge, ebenso leer, wie die Kritik, das Verwaltungsgericht hätte der Antragsgegnerin aufgeben müs­sen, eine erneute Prüfung des zweiten Rettungswegs durch die Feuerwehr zu veran­lassen und gegebenenfalls für eine Befestigung der Zufahrt zu sorgen.

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3. Die Antragsteller stellen die Annahme des Verwaltungsgerichts, Ermessensfehler seien nicht erkennbar, nicht durchgreifend in Frage.

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a. Die nicht näher begründete Mutmaßung der Antragsteller, ihre Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 9. Dezember 2025 zu Ermessensfehlern hätten in dem Be­schluss wohl keine Berücksichtigung gefunden, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Damit wird schon nicht - wie erforderlich - dargelegt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis rechtswidrig ist. Unabhängig davon hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit der Frage, ob Ermessensfehler vorliegen und ob die Befugnis zum Einschreiten verwirkt ist, auseinandergesetzt. Diese umfassen­den Erwägungen lassen nicht ansatzweise erkennen, dass das Verwaltungsgericht Vortrag der Antragsteller unberücksichtigt gelassen hätte.

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b. Mit dem erneut von den Antragstellern geltend gemachten Umstand, die Antrags­gegnerin habe den Zustand des Gebäudes jahrzehntelang hingenommen, hat sich bereits das Verwaltungsgericht vertieft beschäftigt. Mit diesen Ausführungen setzen sich die Antragsteller schon in keiner Weise auseinander. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass ein Einschreiten auch nach langer behördlicher Untätigkeit nicht nur ermessensfehlerfrei, sondern sogar geboten ist, wenn die Fortsetzung der untersag­ten Nutzung aufgrund massiver Brandschutzmängel mit erheblichen Gefahren für Le­ben bzw. Gesundheit der sich in der Wohnung aufhaltenden Personen verbunden ist.

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c. Mit ihrem Vorwurf, sie würden „ihr Dach über dem Kopf verlieren“, genügt die Be­schwerde ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Im Rahmen der Verhält­nismäßigkeitsprüfung hat das Verwaltungsgericht auf die Hilfsangebote der Antrags­gegnerin zur Vermeidung unfreiwilliger Obdachlosigkeit verwiesen. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.

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d. Neben der Sache liegt schließlich der Einwand, die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der brandschutzrechtlichen Vorgaben könnten zeitnah während der weite­ren (Wohn-)Nutzung ausgeführt werden. Ungeachtet weiterer Erwägungen berück­sichtigt er schon nicht, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit zu rechnen ist. Bei einem jederzeit möglichen Brand hätten die sich in den Räumlichkei­ten aufhaltenden Personen keine Möglichkeit, die Wohnung sicher zu verlassen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2023 ‑ 10 B 1023/23 -, juris Rn. 6, und vom 10. Januar 2023 - 7 B 1205/22 -, juris Rn. 6 ff.

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4. Angesichts der vorstehenden Ausführungen entbehrt der Vorwurf der Antragstel­ler, die Antragsgegnerin schiebe angebliche Gefahren nur vor, um ihre seit Jahren geplanten Verkaufsbemühungen umzusetzen, jeglicher Grundlage.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

22

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).