Beschwerde gegen Nutzungsuntersagung wegen Brandschutzmängeln zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung dreier Appartements untersagt und Zwangsgeld androht. Das OVG weist die Beschwerde zurück. Es hält die angedachten Rettungswege für ungeeignet und betont, dass Brandschutzmängel eine ernsthafte Gefahr für Leben und Gesundheit begründen. Weiter vorgebrachte Einwände zu Bestimmtheit, Bestandsschutz und Brandschutzkonzepten sind unsubstantiiert.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Maßnahmen wegen festgestellter Brandschutzmängel sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine hohen Anforderungen zu stellen; eine konkrete Einzelfall-Gefahrenabschätzung ist nicht erforderlich, weil mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss.
Bei der rechtmäßigkeitsunabhängigen Interessenabwägung über die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegen Schutzinteressen an Leben und Gesundheit wirtschaftliche Nutzungsinteressen regelmäßig, sodass aufschiebende Wirkung zu versagen ist, wenn erhebliche Brandschutzbedenken bestehen.
Eine Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn die betroffenen Einheiten klar bezeichnet und in einem Lageplan numerisch bzw. farblich gekennzeichnet sind.
Brandschutzkonzepte sind nur zu berücksichtigen, wenn ersichtlich ist, dass deren Ersteller über die hierfür erforderliche fachliche Qualifikation verfügt; fehlender Nachweis der Qualifikation führt zur Zurückweisung entsprechender Verweise.
Behauptungen zu Planungsrecht, Bestandsschutz oder fehlendem Vollzugsinteresse genügen nicht ohne konkreten, substantiierten Vortrag; allgemeine oder pauschale Ausführungen reichen nicht aus, um eine Ordnungsverfügung in Frage zu stellen.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 1156/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 32.850 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 3102/23 gegen die Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2023 wiederherzustellen (betreffend die Nutzungsuntersagung in Ziffer 1) bzw. anzuordnen (betreffend die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2), abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es spreche schon Vieles dafür, dass sich die Nutzungsuntersagung im Ergebnis als rechtmäßig erweise. Gegen welche Vorschriften brandschutzrechtlicher Natur die Nutzung der Appartements 2, 3 und 6 im Einzelnen verstoße, sei abschließend im Hauptsacheverfahren zu klären. Dass der von der Antragstellerin angedachte Rettungsweg - ein unter Betten vorhandenes Türblatt werde auf das Bett gelegt, darauf werde eine im Appartement vorgehaltene Leiter gestellt, die den Zugang zum Dachfenster ermöglichen solle, auf dessen anderer Seite die Feuerwehr nach Anleiterung die zu rettenden Menschen in Empfang nehme - völlig ungeeignet sei, weil er in einer Paniksituation Rettung suchende Menschen in jeder Hinsicht und offenkundig überfordere, sei nicht ernstlich zweifelhaft. Die abschließende Beurteilung behalte sich die Kammer indes dem Hauptsacheverfahren vor. Die angesichts dessen durchzuführende rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragstellerin aus. Da Brandschutzmängel eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen darstellten, könnten sie nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen zurückgestellt werden. Schließlich bestünden keine Bedenken gegen die Zwangsgeldandrohung.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Der Vorwurf der Antragstellerin, die angegriffene Ordnungsverfügung sei nicht hinreichend bestimmt, trägt nicht. In der Ordnungsverfügung sind die von der Nutzungsuntersagung betroffenen Appartements genau bezeichnet („2“, „3“ und „6“). Ferner ist ihr ein Plan beigefügt, in dem sie entsprechend numerisch gekennzeichnet und zusätzlich rot umrandet sind. Wieso vor diesem Hintergrund Unklarheiten bestehen sollen, welches Gebäude gemeint ist, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es dürften Brandschutzmängel bestehen, da der angedachte Rettungsweg über ein Dachfenster in seiner derzeitigen Ausgestaltung völlig ungeeignet sei, zieht die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel. Sie setzt sich damit schon nicht konkret auseinander. Vielmehr bringt sie lediglich allgemein vor, das Anwesen sei noch nie so sicher gewesen wie gegenwärtig, seit Jahrzehnten sei in den vorbeugenden Brandschutz investiert worden, vorherige Brandschutzvisitationen seien beanstandungsfrei durchgeführt worden, in den vergangenen 100 Jahren sei es zu keinem Brand in dem Gebäude gekommen, selbst während eines Beschusses im 2. Weltkrieg sei kein Feuer ausgebrochen, die Voraussetzungen für ein erhöhtes Brandrisiko lägen nicht vor, es gebe keinen brandschutzwidrigen Zustand, jedwede Brandgefahr sei ausgeräumt, im gesamten Gebäude gelte ein Rauchverbot, es würden keine Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt.
An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei Brandschutzmängeln keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere bedarf es nicht der von der Antragstellerin geforderten Gefahrenabschätzung im Einzelfall. Mit der Entstehung eines Brandes muss - worauf die Antragstellerin im Ausgangspunkt selbst zutreffend hinweist - vielmehr praktisch jederzeit gerechnet werden. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2010- 7 A 749/09 -, juris Rn. 51 ff., m. w. N.
Der Hinweis der Antragstellerin, sie habe entsprechend der Forderung der Feuerwehr aus dem Jahr 2008 eine außenliegende Treppenanlage als zweiten baulichen Rettungsweg erstellt, geht an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat nicht das Fehlen einer Außentreppe moniert, sondern die Erreichbarkeit des Dachfensters. Das lassen auch die Ausführungen der Antragstellerin zu §§ 17 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2006 sowie allgemein zur Erforderlichkeit eines zweiten Rettungsweges unberücksichtigt. Die Behauptung, die Feuerwehr X. halte seit Jahren trotz vieler Brandschauen weitere Brandschutzauflagen nicht für erforderlich, ist für sich genommen ebenso unsubstantiiert wie die Behauptung, die Antragstellerin habe vor „einer Reihe von Jahren“ mitgeteilt bekommen, dass aufgrund des guten Zustandes eine weitere Brandschau in Zukunft nicht mehr notwendig sei. Im Übrigen lassen diese Einwände außer Acht, dass die Feuerwehr X. im Anschluss an einen Ortstermin am 21. März 2023 nunmehr Handlungsbedarf sieht.
Das Beschwerdevorbringen zieht die Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, die beiden Brandschutzkonzepte vom 7. Mai 2008 und vom 25. Juli 2008 könnten nicht berücksichtigt werden, weil nicht ersichtlich sei, dass der Ersteller D. als Architekt die hierfür erforderliche Qualifikation besessen habe. Der Einwand, in der Bauakte sei der in der Beschwerdeschrift wiedergegebene Prüfvermerk des staatlich anerkannten Sachverständigen Dr.-Ing. R. vom 8. August 2008 „enthalten“, trägt nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat maßgeblich auf die Qualifikation des Erstellers des Brandschutzkonzepts abgestellt. Abgesehen davon handelt es sich bei dem Ingenieur Dr. C. um einen von der Z. staatlichen anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit, Fachrichtung Massivbau. Inwiefern Dr. C. vor diesem Hintergrund die vom Verwaltungsgericht geforderte Qualifikation für die Erstellung von Brandschutzkonzepten besitzt, legt die Antragstellerin nicht dar. Angesichts der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist auch unerheblich, ob das vom Architekten erstellte Brandschutzkonzept einen Prüfvermerk des Dipl.-Ing. M., staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des baulichen Brandschutzes NRW vom 20. Oktober 2008, aufweist. Ungeachtet dessen findet sich in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin kein Brandschutzkonzept des Architekten mit einem derartigen Prüfvermerk. Daher tragen auch die Schlussfolgerungen, die die Antragstellerin aus den Brandschutzkonzepten zieht, nicht. Dies gilt insbesondere für einen dort erwähnten 3. Rettungsweg, der auch ausweislich der Feststellungen aus den Ortsterminen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, die jeweils unter Beteiligung der Feuerwehr stattgefunden haben, tatsächlich für die in Rede stehenden Appartements nicht vorhanden war.
Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die wirtschaftlichen Interessen an der Nutzung der Appartements 2, 3 und 6 seien schon deshalb als nachrangig einzustufen, weil es an einer entsprechenden Baugenehmigung fehle und die Nutzung schon aus diesem Grund illegal sei. Das Verwaltungsgericht hat zunächst entscheidungstragend angenommen, der Brandschutz könne nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen zurückgestellt werden. Unabhängig davon greifen die Einwände der Antragstellerin auch nicht durch. Mit dem Vorbringen, seit Juni 2021 sei die „Umnutzung“ landwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich stark erleichtert worden, wird das Vorliegen einer genehmigungsfreien Nutzungsänderung nicht dargelegt. Der weiter angeführte Vermerk der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2008 (BA Heft 2 Bl. 17), ausweislich dessen nach dem Antragsinhalt lediglich eine Nutzungsänderung ohne bauliche Maßnahmen bzw. ein Umbau des Gebäudes in Rede stehe, verhält sich nicht zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit.
Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin zur (behaupteten) planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens samt Erwägungen zur wegemäßigen Erschließung kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf bauplanungsrechtliche Erwägungen gestützt hat. Schon aus diesem Grund ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin im Jahr 2008 zu dem Ergebnis gekommen ist, das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig (BA Heft 2 Bl. 25).
Die Erwägungen der Antragstellerin zum Bestandsschutz führen ungeachtet weiterer Erwägungen schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil nicht begründet wird, woraus ein entsprechender Bestandsschutz folgen soll. Die bloße Behauptung, die Antragsgegnerin habe mehrfach schriftlich bestätigt, dass das Gebäude nach „früher geltendem Baurecht“ errichtet worden sei, genügt insofern nicht. Ferner erschließt sich nicht, inwiefern die Antragsgegnerin mit „ihren Auflagen nach Eingang des Bauantrages vom 09.05.2008“ zu Gunsten der Antragstellerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben könnte. Unabhängig davon, ob der von der Antragstellerin angeführte § 87 Abs. 1 BauO NRW 2006 vorliegend Anwendung findet, ist angesichts des Vorstehenden auch nicht dargelegt, dass eine danach erforderliche „rechtmäßig bestehende Anlage“ hier gegeben sein könnte.
Der Verweis auf § 3 der Muster-Beherbergungsstättenverordnung trägt schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin nicht substantiiert vorträgt, dass dessen Voraussetzungen hier gegeben sein könnten.
Die allgemeinen Ausführungen der Antragstellerin zum historischen Hintergrund des Y. sowie dessen aktueller und früherer Nutzung ziehen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht in Zweifel.
Schließlich verhilft die nicht weiter erläuterte Behauptung, es fehle am besonderen Vollzugsinteresse, der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).