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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 1822/23·01.07.2025

Dachterrasse: Baugenehmigung wegen unzureichender Rettungswege (§ 14 BauO NRW) versagt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Baugenehmigung zur nachträglichen Legalisierung einer aufgeständerten Dachterrasse mit Zugangstreppe und weiterem Fluchtweg über den Dachfirst. Streitpunkt war insbesondere, ob brandschutzrechtliche Anforderungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind und ob ausreichende Rettungswege bestehen. Das OVG NRW wies die Berufung zurück, weil das Vorhaben offensichtlich gegen § 14 Satz 1 BauO NRW 2018 verstößt. Die Rettung von Personen sei mangels ausreichender Rettungswege (insbesondere zu schmale Zugangstreppe, unzureichend gesicherter zweiter Rettungsweg) nicht effektiv möglich; abstandsrechtliche Fragen mussten nicht entschieden werden.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Versagung der Baugenehmigung für eine Dachterrasse erfolglos; kein Genehmigungsanspruch wegen Verstoßes gegen § 14 BauO NRW 2018 (unzureichende Rettungswege).

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind offenkundige Verstöße gegen brandschutzrechtliche Anforderungen zu berücksichtigen.

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§ 14 Satz 1 BauO NRW 2018 verlangt ein auf höchstmögliche Effektivität ausgerichtetes Schutzniveau; bei der Rettung von Menschen sind Kompromisse grundsätzlich ausgeschlossen.

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Bei einer Dachterrasse mit Aufenthaltsfunktion kann zur Gewährleistung einer effektiven Rettung im Brandfall ein zweiter Rettungsweg erforderlich sein.

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Ein Rettungsweg ist unzureichend, wenn seine Ausgestaltung (insbesondere Breite und sichere Begehbarkeit) eine hinreichend sichere und zügige Selbst- und Fremdrettung, auch für mobilitätseingeschränkte Personen sowie durch Einsatzkräfte, nicht gewährleistet.

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Mängel wesentlicher Bestandteile des beantragten Vorhabens (hier: Rettungswegführung/Zuwegung) sind vom Bauherrn im Bauantrag zu konkretisieren und können nicht ohne Weiteres durch Nebenbestimmungen „ersetzt“ werden.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018§ 33 BauO NRW 2018§ 6 BauO NRW 2018§ 14 BauO NRW 2018§ 34 Abs. 5 BauO NRW 2018§ 3 BauO NRW 2018

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 465/20

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Legalisierung einer Dachterrasse.

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Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung Q., Flur 69, Flurstück 620 mit der postalischen Bezeichnung L.-straße 26 in O.. Das Grundstück ist mit einem viergeschossigen Wohngebäude mit Satteldach bebaut. Der Kläger ist Sondereigentümer einer Wohnung im Dachgeschoss des Wohngebäudes. Das Wohngebäude ist Bestandteil einer geschlossenen Blockrandbebauung; auf der straßenabgewandten Seite befindet sich ein Innenhof mit Garagen. Das Dachgeschoss des Wohngebäudes weist zwei straßenseitige sowie zwei rückseitige zu einem Innenhof ausgerichtete Dachgauben auf. Zwischen den rückwärtigen Dachgauben befindet sich ein Wintergarten mit einem vorgelagerten Balkon. Oberhalb des Wintergartens und der Dachgauben ist eine Dachterrasse mit Brüstung aufgeständert. Die Dachterrasse ist durch eine Zugangstreppe mit dem Balkon verbunden, der dem Wintergarten vorgelagert ist. Der Abstand zwischen der Dachterrassenzugangstreppe und der Grenze zum Grundstück L.-straße Nr. 24 beträgt ca. 2,4 m. Der Abstand der Dachterrasse zum Grundstück L.-straße Nr. 28 beträgt ca. 3 m. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. N01, der ein allgemeines Wohngebiet und geschlossene Bauweise festsetzt.

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Im Jahr 2015 ließ der Kläger die aufgeständerte Dachterrasse mit Zugangstreppe errichten. Am 23.3.2016 stellte er einen Bauantrag mit dem Ziel der Legalisierung der Dachterrasse, den die Beklagte mit Bescheid vom 20.9.2016 ablehnte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, auch bei Dachaufbauten seien seitliche Abstandsflächen einzuhalten, von denen keine Abweichung erteilt werden könne. Gegen die Ablehnung erhob der Kläger Klage (8 K 8941/16). Mit Ordnungsverfügung vom 2.2.2017 gab die Beklagte dem Kläger auf, die Dachterrasse einschließlich der Zugangstreppe dauerhaft zu entfernen. Dagegen erhob der Kläger Klage (8 K 2154/17). In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 21.2.2019 nahm der Kläger die Klage gegen die Ablehnung des Bauantrags (8 K 8941/16) zurück. Die Ordnungsverfügung vom 2.2.2017 hob die Beklagte in dem Verfahren 8 K 2154/17 auf, daraufhin erklärten die Beteiligten das Verfahren für erledigt. In dem Verhandlungstermin am 21.2.2019 wies das Verwaltungsgericht auf § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 hin und stellte fest, deren Anwendbarkeit sollte nach Auffassung der Beteiligten im Rahmen eines neuen Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden.

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Am 15.4.2019 stellte der Kläger einen erneuten Bauantrag mit der Vorhabenbezeichnung „Neubau einer Balkonanlage“. Nach dem beigefügten Lageplan beträgt die Firsthöhe des Bestandsgebäudes 67,88 m über Normalnull und die Höhe der Oberkante der Terrassenbrüstung 68,43 m über Normalnull. Das Gelände im Bereich des Innenhofs hat eine Höhe von 51,69 m über NN. Die Grundfläche der als „Balkonanlage“ bezeichneten Dachterrassenanlage mit Zugangstreppe beträgt nach den Bauvorlagen 21,27 m² und erstreckt sich etwa mittig auf die rückwärtige Dachfläche des Bestandsgebäudes über eine Breite von 10,08 m. Zur Nachbargrenze L.-straße Nr. 28 lässt die Anlage nach dem Lageplan eine Breite von 3 m bzw. zur Grenze L.-straße Nr. 24 eine Breite von ca. 2,4 m frei. Die „Balkonanlage“ ist nach den Bauzeichnungen von dem Balkon, der an die zum Innenhof gelegenen nördlichen Dachgauben im Bestand anschließt, über eine Treppe mit 60 cm Laufbreite zugänglich. Als „Fluchttreppe 2. Rettungsweg“ ist in den Bauvorlagen eine über den Dachfirst führende und bis zur straßenseitigen Traufe reichende Treppe eingezeichnet.

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Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.1.2020 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Bauvorhaben löse eigene Abstandsflächen aus, die auf den Nachbargrundstücken zu liegen kämen. Das Vorhaben unterfalle nicht der Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018, da es mit seiner Brüstung die absolute Höhe des Dachs um 0,5 m überschreite; eine die Firsthöhe überragende Anlage könne nicht mehr als „Dachaufbau“ betrachtet werden. Zudem fehle es an dem zweiten Rettungsweg. Da die Dachterrasse nicht mit einem Aufenthaltsraum auf gleicher Ebene liege, bedürfe sie eines eigenständigen zweiten Rettungswegs, der aufgrund mangelnder direkter Anleiterbarkeit des Bauvorhabens nicht gegeben sei. Einer Abweichung der Rettungswegführung über das Satteldach zur straßenseitigen Traufe werde nicht zugestimmt.

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Der Kläger hat am 24.1.2020 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Es lägen keine Abstandsflächenverstöße vor, da das Vorhaben unter § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 zu fassen sei. Ein Verstoß gegen § 33 BauO NRW 2018 liege ebenfalls nicht vor, da es sich bei der Dachterrasse mangels Decke nicht um einen Aufenthaltsraum handele.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14.1.2020 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Änderung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück L.-straße 26 in O. zu erteilen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat sie auf die Begründung des Ablehnungsbescheids vom 14.1.2020 Bezug genommen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil das Vorhaben gegen Abstandsrecht und Vorgaben zum Brandschutz verstoße. Es hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor: Das Vorhaben verstoße nicht gegen § 6 BauO NRW 2018, da weder die beantragte Dachterrasse noch die Zugangstreppe Abstandsflächen auslösten. Ebenso könne die Baugenehmigung für das Vorhaben nicht aus brandschutzrechtlichen Gründen versagt werden. An die beiden Treppen (Zugangstreppe, zweiter Rettungsweg) könnten nicht die Anforderungen an einen notwendigen Rettungsweg gestellt werden. Maßstab sei ausschließlich die Generalklausel in § 14 BauO NRW 2018. Daraus ergäben sich aber deutlich geringere Anforderungen. Es müsse nach dem Gesetzeswortlaut bei einem Brand die Rettung von Menschen nur „möglich“ sein. Wie sich mittelbar auch aus § 34 Abs. 5 BauO NRW 2018 ergebe, sei hierbei nicht der allgemeine Maßstab anzuwenden, sondern es sei die konkrete bauliche Anlage und die konkret angedachte Nutzung zu berücksichtigen. Da es sich um die Dachterrasse nur einer Wohneinheit handele, reiche die Breite der beantragten bzw. vorhandenen Zugangstreppe aus, um die auf der Dachterrasse im Brandfall denkbare Personenanzahl flüchten zu lassen. Auch sei hierbei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um den einzigen Rettungsweg handele, sondern mit dem ebenso beantragten zweiten Rettungsweg zur anleiterbaren Stelle an der Straße eine weitere Rettung möglich sei. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Rettungswegs könne auf Grundlage von § 14 BauO NRW 2018 auch nicht der gesetzlich vorgesehene „Best case“ gefordert werden. Dass im Hinblick auf die geringen Anforderungen gleichwohl brandschutzrechtliche Bedenken bestünden, sei nicht ersichtlich. Soweit man gleichwohl die Auffassung vertrete, dass die gesetzlich vorgegebenen Angaben hinsichtlich der Treppe oder etwaiger Handläufe zu erfüllen wären, könne die Erteilung einer Baugenehmigung deshalb nicht versagt werden, weil er, der Kläger, im Verhandlungstermin des Verwaltungsgerichts insoweit zu Protokoll mitgeteilt habe, mit etwaigen Nebenbestimmungen einverstanden zu sein. Die Versagung einer Genehmigung sei unverhältnismäßig, wenn etwaige Verstöße durch Nebenbestimmung - ohne das beantragte Bauvorhaben zu ändern - beseitigt werden könnten. Genau dies wäre hier der Fall, da die Beklagte per Grüneintrag oder Nebenbestimmungen ihre Forderungen zum Brandschutz zum Gegenstand des beantragten Vorhabens hätte machen können, ohne das Vorhaben inhaltlich zu ändern. Deshalb könnten die brandschutzrechtlichen Aspekte der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegengehalten werden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14.1.2020 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Änderung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück L.-straße 26 in O. zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug. Darüber hinaus trägt sie vor: Ein zweiter Rettungsweg sei - obgleich es nicht um einen Aufenthaltsraum im Sinne von § 33 BauO NRW 2018 gehe - gemäß §§ 3, 14 BauO NRW 2018 auch bei einer Dachterrassenanlage der hier beantragten Art erforderlich. Der vom Kläger zur Genehmigung gestellte zweite Rettungsweg über den Dachfirst erfülle ebenso wenig die maßgeblichen Anforderungen. Die für eine Anleiterung vorgesehene Stelle liege außerhalb der Nutzungseinheit. Eine Selbstrettung zu dieser anleiterbaren Stelle sei nicht gewährleistet, weil ältere bzw. gebrechliche Personen sowie Kinder diesen Weg nicht gefahrfrei nutzen könnten. Außerdem könnten sich Personen nicht bemerkbar machen. Zudem bestünden keine weitergehenden Anforderungen an die brandschutzrechtliche Ausbildung des Daches.

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Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 16.1.2025 in Augenschein genommen. Im Anschluss an den Ortstermin hat der Kläger im Februar 2025 ergänzte Bauvorlagen eingereicht (BA 4 und BA 5). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Verfahren 8 K 2154/17 und 8 K 8941/16 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil das Vorhaben gegen brandschutzrechtliche Vorgaben nach § 14 Satz 1 BauO NRW 2018 verstößt.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass auch im vorliegenden vereinfachten Genehmigungsverfahren offenkundige Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorgaben von der Baugenehmigungsbehörde bzw. dem Gericht in den Blick zu nehmen sind. Darauf nimmt der Senat Bezug (Bl. 12 der Urteilsgründe, zweiter Absatz bis Bl. 13 erster Absatz). Dieser rechtliche Ansatz entspricht der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des OVG NRW.

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Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 28.1.2009

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- 10 A 1075/08 -, BRS 74 Nr. 156 = BauR 2009, 802 = juris, Rn. 39ff. m. w. N.

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Das Vorhaben verstößt offensichtlich gegen § 14 Satz 1 BauO NRW 2018. Danach sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

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Der in § 14 Satz 1 BauO NRW 2018 enthaltenen Anforderung, dass bei einem Brand die Rettung von Menschen möglich sein muss, ist hier nicht genügt.

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§ 14 Satz 1 BauO NRW 2018 legt für alle Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes einheitlich ein auf höchstmögliche Effektivität zielendes Schutzniveau an, für dessen Einhaltung es letztlich keine Kompromisse gibt.

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Vgl. Hüwelmeier, in Spannowsky/Saurenhaus, Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, §14, Rn. 6 m. w. Nachw. zur Rechtsprechung.

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Nach diesem Maßstab hält der Senat mit Blick auf die Aufenthaltsfunktion der zur Genehmigung gestellten Dachterrasse hier das Vorhandensein eines zweiten Rettungswegs für erforderlich, damit bei einem Brandereignis eine effektive Rettung von Menschen möglich ist.

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Soweit in Literatur und Verwaltungspraxis Ausnahmen von diesem Erfordernis in Betracht gezogen werden, wenn u. a. die Dachterrasse als begehbare Dachfläche für eine Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend ausgebildet ist und außerdem die Verbindungstreppe zwischen der Wohnung und der Dachfläche als notwendige Treppe (im Sinne von § 34 BauO NRW 2018) ohne eigenes Treppenhaus ausgebildet ist,

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vgl. dazu etwa Koch/Plum, in Gädtke, BauO NRW, Kommentar, 14. Aufl., § 14, Rn. 8 unter Hinweis auf die Entscheidungshilfen der Obersten Bauaufsicht der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 14.12.2016 - II E 1 -, S. 68,

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liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Die Treppe zur Wohnung erfüllt schon mangels Breite (60 cm statt 100 cm) nicht die Voraussetzungen einer notwendigen Treppe im Sinne von § 34 BauO NRW 2018; dass die Dachfläche von unten feuerhemmend ausgebildet ist, ergibt sich aus den Bauvorlagen ebenfalls nicht.

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Für die hier zu beurteilende Dachterrasse fehlen die mithin erforderlichen ausreichenden Rettungswege.

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Der zur Genehmigung gestellte innenhofseitige (erste) Rettungsweg ist unzureichend, weil die dargestellte (bestehende) Zugangstreppe von der Dachterrasse zu dem Balkon vor den Wintergärten mit einer Laufbreite von ca. 60 cm für eine effektive, d. h. hinreichend sichere und zügige Selbstrettung bzw. Fremdrettung im Brandfall zu eng ist.

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Mit der Entstehung eines Brandes muss jederzeit gerechnet werden.

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Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2023 - 10 B1023/23 -, juris, Rn. 6, m. w. Nachw.

40

In einer solchen Brandsituation muss eine effektive Rettung von Personen gewährleistet sein. Das betrifft nicht nur gesunde und besonnene Personen. Es muss auch gewährleistet sein, dass Mitarbeiter der Feuerwehr in Schutzanzügen mit Atemschutzgerät und ggf. mit Rettungs- und Löschausrüstung den Rettungsweg passieren können, um alte, gebrechliche, sonst in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in einer Brandsituation orientierungslose Personen zügig aufzufinden und zügig aus dem Gefahrenbereich herauszubringen. Das ist bei der gegebenen Breite der Treppe von 60 cm nicht gewährleistet.

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Ob sich dies - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - generell aus Anforderungen an notwendige Treppen nach § 34 Abs. 1 BauO NRW 2018 sowie der DIN 18065 ergibt, bedarf keiner abschließenden Klärung. Für die Konsequenzen, die aus dem nach den vorstehenden Ausführungen gebotenen Schutzniveau nach § 14 BauO NRW 2018 ortsspezifisch zu ziehen sind, kommt es maßgeblich auf die Einschätzung der örtlichen Feuerwehr an.

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Vgl. Hüwelmeier, in Spannowsky/Saurenhaus, Bauordnungsrecht NRW, Kommentar, § 14 Rn. 6.

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Der Senat ist - ausgehend von den vorstehend aufgezeigten Maßstäben - nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Zugangstreppe mit einer Breite von ca. 60 cm für eine effektive, d. h. hinreichend sichere und zügige Personenrettung nicht ausreichend ist. Der Senat hat dazu den Brandrat B. der Berufsfeuerwehr der Beklagten in der mündlichen Verhandlung befragt; aus seinen Erläuterungen entnimmt der Senat, dass die erforderliche hinreichend sichere und zügige Rettung auch von alten bzw. gebrechlichen Personen im Brandfall über die in Rede stehende Zugangstreppe nicht gewährleistet ist.

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Ein ausreichender (zweiter) Rettungswegs wird auch nicht durch die geplante Fluchttreppe über den Dachfirst erfüllt. Dieser Weg ist unzureichend, weil den Bauvorlagen nicht zu entnehmen ist, dass die Ausgestaltung der Treppe über den Dachfirst den in einer Brandsituation erforderlichen Schutz vor einem Absturz von Personen bei einem Stolpern oder Ausrutschen auf der Treppe bzw. im Bereich des straßenseitigen Austritts gewährleistet; dafür reicht der nach den Bauvorlagen wohl vorgesehene beidseitige Handlauf nicht aus, es bedürfte zusätzlich etwa parallel zum Handlauf in ausreichend engem Abstand geführter Geländerrohre, um die angesprochene Gefahr hinreichend sicher auszuschließen. Ferner bedürfte es einer Durchgangsmöglichkeit durch die Brüstung der Dachterrasse hin zu der Treppe über den Dachfirst; eine solche Durchgangsmöglichkeit ist den Bauvorlagen auch in der im Februar 2025 ergänzten Fassung nicht zu entnehmen.

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Zu dem auch noch im Berufungsvorbringen erhobenen Einwand des Klägers, es sei unverhältnismäßig, wenn eine Baugenehmigung wegen Mängeln versagt werde, die durch Grüneintrag oder Nebenbestimmungen ohne Änderung des Vorhabens ausgeräumt werden könnten, verweist der Senat auf die zutreffende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Ausgestaltung der Zuwegung zur Dachterrasse um einen wesentlichen Punkt des Bauvorhabens geht, der durch den Kläger als Bauherrn in seinem Bauantrag zu konkretisieren ist.

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Auf die von den Beteiligten umfangreich erörterte abstandsrechtliche Frage im Zusammenhang mit § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 kommt es aus den vorstehenden Gründen für die Entscheidung des Senats nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Die erstinstanzlich als grundsätzlich angesprochenen Fragen zur Auslegung des § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 sowie zu brandschutzrechtlichen Anforderungen an Zugänge zu (isolierten) Dachterrassen führen schon deshalb nicht zu einer Zulassung der Revision, weil sie irreversibles landesrechtliches Bauordnungsrecht betreffen, über dessen Anwendung und Auslegung im Revisionsverfahren grundsätzlich - und so auch hier - nicht zu entscheiden ist.