Beschwerde gegen sofortige Vollziehung einer Nutzungsuntersagung wegen Brandgefahr zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage sowie die Abweisung der Zwangsgeldandrohung von 5.000 Euro gegen eine Nutzungsuntersagung des Gebäudes. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da das VG die sofortige Vollziehung wegen konkreter Gefahr für Leib und Leben und die Rechtmäßigkeit der Untersagung sowie der Zwangsgeldandrohung überzeugend festgestellt hat. Der Antragsteller hat substantiierte, entscheidungserhebliche Darlegungen nicht erbracht; behauptete Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsvorwürfe bleiben unzureichend belegt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen Gefährdung von Personen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist die gerichtliche Prüfung auf die fristgerecht und hinreichend substantiiert dargelegten Gründe beschränkt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung ist gerechtfertigt, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, insbesondere bei konkreter Gefahr für Leib und Leben (z. B. Brandgefahr).
Bei Abwägung von Sicherheitsinteressen gegenüber persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen können Sicherheitsaspekte überwiegen; der Betroffene muss konkret darlegen, warum eine Fristsetzung oder Schonung geboten wäre.
Vorwürfe einer willkürlichen oder systemwidrigen Ermessensausübung bzw. des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erfordern konkrete Tatsachenhinweise; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.
Ein Vortrag, mit dem die Unverhältnismäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung wegen Mittellosigkeit geltend gemacht wird, muss die finanziellen Verhältnisse substantiiert darlegen; formelhafte Rügen genügen den Darlegungsanforderungen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 2743/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 11 K 7863/25 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 5. August 2025 angeordnete Untersagung der Nutzung des Gebäudes auf der Parzelle X.-straße 00 auf dem Grundstück Gemarkung D., Flur 0, Flurstück 568 zu Wohn- und Aufenthaltszwecken wiederherzustellen und gegen die hierauf bezogene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro anzuordnen, abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung sei formell rechtmäßig, die Abwägung der widerstreitenden Interessen falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Nutzungsuntersagung sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die untersagte Nutzung sei formell und materiell illegal. Das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung folge aus der konkreten Gefahr für Leib und Leben von Personen in den betroffenen Räumen und auf dem Platz insgesamt im Brandfall. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtmäßig. Sie sei insbesondere - auch unter Berücksichtigung der Höhe des angedrohten Betrags - verhältnismäßig.
Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass die „sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung ohne jegliche Übergangsfrist […] unverhältnismäßig“ sei.
Mit diesem Einwand vermischt er die Frage, ob die Nutzungsuntersagung wegen einer fehlenden Fristsetzung unverhältnismäßig ist, mit der getrennt davon zu beurteilenden Frage, ob ein besonderes Vollzugsinteresse die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung rechtfertigt. Unter beiden Aspekten zeigt der Antragsteller nicht auf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte.
a. Mit den umfassenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob die Nutzungsuntersagung wegen einer fehlenden Fristsetzung unverhältnismäßig ist, setzt sich der Antragsteller allenfalls punktuell und insoweit ohne hinreichenden Bezug zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinander.
Unabhängig davon liegt seine Kritik, die (angebliche) Gefahrenlage sei lange bekannt und nicht akut, so dass eine Fristsetzung ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit möglich gewesen sei, neben der Sache. Sie berücksichtigt nicht, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit zu rechnen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 10 B 1395/25 -, juris Rn. 16 f., m. w. N.
Welche rechtliche Bedeutung der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Umstand haben soll, dass das Nachbargebäude nicht mehr bewohnt werde, wird nicht ansatzweise dargelegt.
Erfolglos bleibt auch der Einwand, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei verletzt, weil der Antragsgegner die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände des Antragstellers nicht berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dass für die Berücksichtigung dieser Belange kein Raum sei, weil aufgrund der Brandschutzproblematik Sicherheitsaspekte entgegenstünden. Dies hat der Antragsteller (auch) aus den vorstehenden Gründen nicht mit Erfolg angegriffen.
b. Ein überwiegendes Vollzugsinteresse hat das Verwaltungsgericht angenommen, weil die Nutzungsuntersagung bei summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Mit dieser Erwägung hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung hat es wegen der konkreten Gefahr für Leib und Leben angenommen. Die auch insoweit aufgestellte Behauptung des Antragstellers, eine akute Gefahrenlage sei nicht nachgewiesen bzw. dargetan, bleibt schon aus den vorstehenden Gründen erfolglos.
2. Der ebenfalls ohne Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung erfolgte Einwand, es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil die Behörde offensichtlich nicht gegen alle „Nutzer“ einschreite, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Bauaufsichtsbehörde ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausgeübt habe. Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts befasst sich das Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise. Dies gilt insbesondere für die davon losgelöste Kritik, es fehle an Nachweisen, dass die Bauaufsichtsbehörde auch gegen Nachbarn vorgehe. Der Vortrag des Antragstellers, die Auswahlkriterien seien nicht transparent sowie nachvollziehbar und ließen eine planlose Vorgehensweise erkennen, wird durch nichts belegt und erschöpft sich in reinen Behauptungen.
3. Schließlich genügt der Einwand des Antragstellers, die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro sei unverhältnismäßig, weil er mittellos sei und die Verpflichtung nicht erfüllen könne, nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat dazu umfassend ausgeführt, ohne dass sich der Antragsteller damit ansatzweise auseinandersetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).