Kostenbescheid nach Ersatzvornahme: Bestandskräftige Ablehnung eines Austauschmittels bindet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zur Aufhebung eines Leistungs-/Kostenbescheids nach Ersatzvornahme. Streitpunkt war u. a., ob die im Festsetzungsbescheid enthaltene Ablehnung eines Austauschmittels (§ 21 OBG NRW) im Kostenverfahren erneut zu prüfen ist und ob die Kosten der Höhe nach zu beanstanden sind. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Festsetzungsbescheid bestandskräftig geworden und daher der Rechtmäßigkeitsprüfung entzogen war; eine Erledigung trat trotz Durchführung der Maßnahmen nicht ein, da der Bescheid Grundlage des Kostenbescheids blieb. Zudem genügten die Einwände zur Kostenhöhe sowie geltend gemachte Verfahrensmängel den Darlegungsanforderungen nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen den Kosten-/Leistungsbescheid abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Ablehnung eines nach § 21 OBG NRW angebotenen Austauschmittels im Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme bestandskräftig, ist sie im Verfahren gegen den darauf beruhenden Kosten-/Leistungsbescheid nicht mehr inzident zu überprüfen.
Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts kann sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Tenor aus Begründung und Gesamtzusammenhang des Bescheids eindeutig ergeben; maßgeblich ist die Auslegung nach den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (entspr. §§ 133, 157 BGB).
Ein Verwaltungsakt erledigt sich nicht schon durch Vollzug, wenn er weiterhin rechtliche Wirkungen entfaltet, insbesondere als Grundlage eines späteren Kostenbescheids dient.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nur dargelegt, wenn sich das Zulassungsvorbringen mit den tragenden Gründen der Vorentscheidung substantiiert auseinandersetzt und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt regelmäßig die Darlegung eines in der Tatsacheninstanz gestellten förmlichen Beweisantrags oder Umstände voraus, aus denen sich eine aufdrängende weitere Sachaufklärung ergibt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 1849/20
Leitsatz
Wird das Angebot eines Austauschmittels gemäß § 21 OBG NRW in dem Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme bestandskräftig abgelehnt, kommt es auf der Ebene der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids auf die Rechtmäßigkeit der Antragsablehnung nicht mehr an.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.605,18 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Leistungsbescheids vom 11. Mai 2020 sowie auf Erstattung des Betrags in Höhe von 40.605,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von einhalb vom Hundert für jeden vollen Monat seit Rechtshängigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Leistungsbescheid sei materiell rechtmäßig. Dabei sei zunächst festzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2019, mit der der Kläger zur Durchführung der dem Leistungsbescheid zugrundeliegenden Sicherungsmaßnahmen verpflichtet worden sei, nicht zu prüfen sei. Denn diese sei bestandskräftig geworden. Die dem angefochtenen Leistungsbescheid zugrundeliegende Vollstreckungsmaßnahme sei ihrerseits rechtmäßig. Die Ersatzvornahme sei dem Kläger angedroht und ihm gegenüber mit Bescheid vom 9. Dezember 2019 festgesetzt worden. Auch wenn man zu Gunsten des Klägers annehme, die Rechtmäßigkeit der im Rahmen der Festsetzungsverfügung vom 9. Dezember 2019 erfolgten Ablehnung des von ihm angebotenen Austauschmittels sei vorliegend zu prüfen, ergäben sich keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids. Der Leistungsbescheid sei ferner der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
a. Das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgerichts sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das von ihm angebotene Austauschmittel nicht genauso wirksam sei wie die von der Behörde angeordneten Maßnahmen, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Gestattung eines Austauschmittels zutreffen. Denn der Bescheid vom 9. Dezember 2019, mit dem u. a. dieser Antrag abgelehnt wurde, ist bestandskräftig geworden und damit einer rechtlichen Überprüfung entzogen. Diesen Umstand kann der Senat berücksichtigen.
Es begegnet keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 11 A 3351/18 -, juris Rn. 3, und - für den vergleichbaren Fall einer Eilbeschwerde - vom 9. Juli 2024 - 10 B 510/24 -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
Danach ist der Senat nicht gehindert, die Ablehnung des Zulassungsantrags (insoweit) auf die Bestandskraft des Bescheids vom 9. Dezember 2019 zu stützen, weil er den Kläger mit Verfügung vom 3. April 2025 darauf hingewiesen hat.
Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 9. Dezember 2019 („Verfügung über die Festsetzung der Ersatzvornahme“) u. a. den Antrag des Klägers auf Gestattung eines Austauschmittels vom 20. November 2019 abgelehnt, auch wenn dies im Tenor des Bescheids keine Erwähnung findet.
Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 C 20.18 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2023 - 8 B 676/23 -, juris Rn. 33.
Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts muss sich mithin nicht unmittelbar und ausschließlich aus dem Entscheidungssatz ergeben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -, juris Rn. 13.
Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus der Begründung des Bescheids vom 9. Dezember 2019 unzweifelhaft, dass die Beklagte den Antrag des Klägers vom 20. November 2019 auf Gestattung eines Austauschmittels abgelehnt hat. So nimmt die Begründung des Bescheids (S. 4) zunächst ausdrücklich auf diesen Antrag Bezug, erläutert dann, aus welchen Gründen die vom Kläger vorgeschlagenen alternativen Sicherungsmaßnahmen nicht ebenso wirksam seien wie die in der Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2019 angeordneten (S. 6) und kommt angesichts dessen zu dem Ergebnis (S. 6 „somit“), das angedrohte Zwangsmittel der Ersatzvornahme werde festgesetzt. Diese Ausführungen lassen allein den Schluss zu, dass der Antrag auf Gestattung eines Austauschmittels abgelehnt wird.
Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2019 keine Klage erhoben. Damit war er im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids am 11. Mai 2020 bestandskräftig. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder ersichtlich noch werden sie sonst vorgetragen. Auch in seiner Stellungnahme vom 9. April 2025 zieht der Kläger dies nicht in Zweifel.
Angesichts der bestandskräftigen Antragsablehnung kommt es auf der Ebene der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids auf die Rechtmäßigkeit der Antragsablehnung nicht mehr an.
Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 25. November 2021 - 6 B 7.21 -, juris Rn. 7.
Der auf den Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 9. April 2025 erhobene Einwand des Klägers, der Bescheid vom 9. Dezember 2019 sei nicht bestandskräftig geworden, sondern habe sich vor Ablauf der Klagefrist erledigt, weil die Beklagte die entsprechenden Maßnahmen in der Zeit vom 16. Dezember 2019 bis zum 9. Januar 2020 habe durchführen lassen, greift nicht durch.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist (mittlerweile) geklärt, dass die Erledigung eines Verwaltungsakts erst dann eintritt, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Bildet die Verfügung die Grundlage für einen Kostenbescheid, gehen von ihr weiterhin rechtliche Wirkungen aus und fehlt es deshalb an einer Erledigung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2024 - 11 A 8.23 -, juris Rn. 15, und Beschluss vom 25. November 2021 - 6 B 7.21 -, juris Rn. 7, m. w. N., auch zu früheren, gegenteiligen Auffassungen.
So liegt der Fall hier. Der Bescheid vom 9. Dezember 2019 samt der darin enthaltenen Ablehnung des Antrags auf Gestattung eines Austauschmittels bildet die Grundlage für den Leistungsbescheid vom 11. Mai 2020. Das übersehen die weitergehenden Erwägungen des Klägers zum Erfordernis einer „materiellen Kostenschuld“.
b. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Leistungsbescheid sei der Höhe nach nicht zu beanstanden.
aa. Das gilt zunächst hinsichtlich des Vorbringens des Klägers im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beklagte vor der Beauftragung der Zimmerei L. andere Unternehmen kontaktiert hat.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, die Beklagte habe sich gemeinsam mit der LWL-Denkmalpflege an zwei andere Unternehmen - Fa. W. und Fa. Z. - mit der Frage gewandt, ob sie die in Rede stehenden Arbeiten kurzfristig übernehmen könnten. Beide Unternehmen hätten jedoch - wie in der mündlichen Verhandlung von Frau O.-Y. berichtet - erklärt, den Auftrag nicht kurzfristig übernehmen zu können. Dem setzt der Kläger nichts von Substanz entgegen. Seine Behauptung, die Aussage von Frau O.-Y. sei unglaubhaft und müsse als Schutzbehauptung eingeordnet werden, weil sie in absolutem Widerspruch zum Inhalt der Akten der Beklagten stehe, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es mag zwar sein, dass die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu Anfragen an andere Unternehmen schweigen, daraus lässt sich indes bei der hier gegebenen Sachlage nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, derartige Anfragen habe es nicht gegeben. Der Verweis auf einen Aktenvermerk vom 31. Juli 2019 führt schon deshalb nicht weiter, weil dieser naturgemäß keine Auskunft über Vorgänge am Ende des Jahres 2019 geben kann.
bb. Die Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht habe das Vorgehen der Beklagten, sich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls mit einem Pauschalangebot und einer entsprechenden pauschalen Abrechnung zu begnügen, zu Unrecht nicht beanstandet, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, aufgrund des desolaten Zustands der Dachkonstruktion sei wohl nicht vollständig absehbar gewesen, in welcher Weise sich die erforderlichen Maßnahmen vor Ort durchführen ließen. Die Verabredung eines pauschalen Werklohns sei unter diesen Umständen ein Mittel gewesen, um den Rahmen der Kosten einzugrenzen und - auch für den Kläger - absehbar zu machen. Zudem sei der besondere Zeitdruck zu berücksichtigen gewesen. Die Option, die Sicherungsmaßnahmen schrittweise durchzuführen und ein detaillierte Positionen zum Arbeits- und Materialaufwand aufweisendes Angebot sukzessive anzupassen, habe sich verboten. Entscheidend für die zum Schutz von Leib und Leben gebotene Gefahrenabwehr sei gewesen, dass der Zimmereibetrieb die Maßnahmen umgehend angehe und zeitnah vollständig zum Abschluss bringe. Angesichts dieser Erwägungen geht der pauschale Vorwurf des Klägers ins Leere, es seien keine Gründe ersichtlich, davon abzusehen, die dem Pauschalangebot zugrundeliegende Kostenkalkulation wenigstens grob zu plausibilisieren. Im Übrigen genügt es mit Blick darauf auch nicht den Darlegungsanforderungen, lediglich auf ein Angebot der Fa. I. D. GmbH vom 20. November 2019 Bezug zu nehmen.
cc. Der Erwägung des Verwaltungsgerichts, mit dem vom Kläger vorgelegten „Vergleichsangebot“ der Fa. I. D. GmbH vom 20. November 2019 ließen sich „grobe Fehlgriffe in der Preiskalkulation“ nicht belegen, weil sich die beiden Angebote letztlich nicht vergleichen ließen, setzt der Kläger nichts von Substanz entgegen. Insoweit genügt es nicht, diese Annahme lediglich als „fehlerhaft“ zu bezeichnen. Angesichts der Argumentation des Verwaltungsgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob das Angebot der Fa. I. D. GmbH - so der Kläger - für sich genommen seriös und nachvollziehbar ist.
Im Übrigen erschließt sich nicht, inwiefern aus einem Angebot der Fa. I. D. GmbH vom 13. August 2012 konkrete Rückschlüsse auf ein Angebot derselben Firma aus dem Jahr 2019 gezogen werden könnten. Erst Recht gilt dies mit Blick auf das Angebot der Fa. L. aus dem Jahr 2019. Damit kommt es auch nicht auf die vom Kläger thematisierte Frage an, ob dieses nach Fristablauf erfolgte Vorbringen überhaupt zu berücksichtigen ist.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
3. Der Kläger legt keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
a. Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) greift nicht durch.
Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es eines substantiierten Vortrags, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15, und vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 -, juris Rn. 7.
Zudem muss ein in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretener Kläger grundsätzlich darlegen, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Beweiserhebung ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2020 ‑ 4 B 28.19 -, juris Rn. 7, und vom 10. Oktober 2013 ‑ 4 BN 36.13 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2024 - 10 A 1940/22 -, juris Rn. 47, und vom 9. Juli 2021 - 18 A 3366/19 -, juris Rn. 71 ff.
Eines förmlichen Beweisantrags bedarf es nur nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 4 B 40.18 -, juris Rn. 11.
Nach diesen Maßgaben legt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht dar.
Dies gilt zunächst mit Blick auf die Notwendigkeit der Stellung eines förmlichen Beweisantrags. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. März 2023 ist ein solcher nicht gestellt worden. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht (ausnahmsweise) eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Der Kläger setzt sich bereits nicht in der gebotenen Weise mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, die Vorlage einer Stellungnahme der Fa. I. D. GmbH durch ihn hätte nahegelegen, da die Beklagte im Verfahren stets vorgetragen habe, das Angebot der Fa. I. D. GmbH umfasse nicht dieselben Maßnahmen wie dasjenige der Fa. L.. Warum sich das Verwaltungsgericht dennoch selbst um Aufklärung hätte bemühen müssen, zeigt der Kläger - auch mit seiner pauschalen Behauptung, eine Beweislastentscheidung zu seinen Lasten sei nicht in Betracht gekommen - nicht auf.
b. Ein Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt auch nicht aus dem Vorwurf des Klägers, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Angebot der Fa. I. D. GmbH vom 20. November 2019 seien aktenwidrig.
Aktenwidrigkeit bedeutet einen offensichtlichen Widerspruch zwischen den tatsächlichen Feststellungen, die in der angegriffenen Entscheidung getroffen worden sind, und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2025 - 4 B 23.24 -, juris Rn. 13.
Ein solcher ist hier vom Kläger nicht ansatzweise dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).