Beschwerde gegen Nichtgewährung aufschiebender Wirkung bei Zwangsgeldfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller suchten einstweiligen Rechtsschutz und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen zwei Verfügungen, mit denen jeweils ein Zwangsgeld von 2.000 EUR festgesetzt wurde. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil sich aus Ortsbesichtigung, Lichtbildern und Angaben der Beteiligten ergab, dass das Dachgeschoss entgegen der Nutzungsuntersagung zu Wohn- und Aufenthaltszwecken genutzt wurde. Vage Gegenvorbringen und eine eidesstattliche Versicherung konnten die Indizien nicht entkräften; die Entscheidung blieb insoweit bestehen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung der Zwangsgeldfestsetzungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Antragsverfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beschränkt sich die Prüfung in der Regel auf eine summarische Würdigung des schriftsätzlichen Vortrags.
Feststellungen aus Ortsbesichtigung, Lichtbildern und eigenen Einlassungen der Beteiligten können hinreichende tatsächliche Indizien dafür bilden, dass eine untersagte Nutzung vorliegt.
Vage und unsubstantiiert vorgetragene Einwände genügen nicht, um schlüssige Indizien einer Ortsbesichtigung ernstlich in Zweifel zu ziehen.
Das Beschwerdegericht darf sich bei der Überprüfung auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte als die Vorinstanz stützen, sofern rechtliches Gehör gewahrt ist und das Ergebnis als richtig erscheint.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 250/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ½.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 273/24 gegen die beiden Bescheide der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2024 erhobenen Klage anzuordnen, soweit darin jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro festgesetzt worden ist, abgelehnt. Die auf die Festsetzung von Zwangsgeld gerichteten Ordnungsverfügungen seien rechtmäßig. Die Antragsteller hätten der Anordnung aus den Ordnungsverfügungen vom 13. Dezember 2021 zuwidergehandelt, indem sie das Dachgeschoss ihres Wohnhauses jedenfalls zu Aufenthaltszwecken genutzt hätten. Nach den Angaben der Antragsteller im Schriftsatz vom 5. April 2024 hätten diese die Räume des Dachgeschosses zumindest dadurch zum Aufenthalt genutzt, dass dort „die zum Zwecke der Wohnungsgenehmigung durchzuführenden Bauarbeiten“ durchgeführt worden seien. Diese setzten einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen in den Räumen des Dachgeschosses voraus. Hieran ändere sich auch nichts, wenn Dritte die Arbeiten erledigt hätten. Das wäre den Antragstellern zuzurechnen. Eine vorübergehende Gestattung der Antragsgegnerin zur Nutzung des Dachgeschosses für Bauarbeiten sei nicht ersichtlich. Die Zwangsgeldfestsetzungen seien auch sonst nicht zu beanstanden.
Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Beschwerdegericht bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Beschwerde deshalb zurückweist, weil sich die Entscheidung (jedenfalls) aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist.
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 7 ME 27/19 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2024 - 8 B 1160/23 -, juris Rn. 9, vom 9. Februar 2018 - 2 B 1396/17 -, juris Rn. 4, und vom 27. Juni 2003 - 1 B 442/03 -, juris Rn. 15; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2020, § 146 Rn. 30; für die vergleichbare Situation der Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags siehe auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19 -, juris Rn. 20.
Hiervon ausgehend legen die Antragsteller Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht dar.
Aus einer Gesamtschau der maßgebenden Umstände ergibt sich bei der im Antragsverfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung und bei Zugrundlegung des schriftsätzlichen Vortrags der Beteiligten, dass die Antragsteller mit ihrem eigenen Verhalten gegen die in den Ordnungsverfügungen vom 13. Dezember 2021 jeweils ausgesprochene Nutzungsuntersagung des Dachgeschosses zu Wohn- und Aufenthaltszwecken verstoßen haben. Der Senat ist nicht daran gehindert, die Zurückweisung der Beschwerde hierauf zu stützen, weil er die Antragsteller mit Verfügung vom 27. Juni 2024 auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin führte am 13. Dezember 2023 eine Ortsbesichtigung durch und stellte anlässlich dieser - ausweislich des Berichts vom selben Tage ‑ fest, dass sich das Dachgeschoss in Nutzung befinde. In den angegriffenen Verfügungen vom 9. Januar 2024 sowie mit dem erstinstanzlichen Vorbringen (Schriftsatz vom 18. März 2024) wird dies dahingehend konkretisiert, dass das Dachgeschoss definitiv bewohnt werde. So seien die Räumlichkeiten im Dachgeschoss nach Aussage des Ortskontrolleurs, der diese am 13. Dezember 2023 besichtigt habe, als Wohn- und Schlafräume erkennbar, dementsprechend eingerichtet und beheizt gewesen. Im Duschbad habe zudem ein Handtuch gehangen. Insoweit fügt sich nahtlos ein, dass die Antragsteller das Dachgeschoss ‑ wie die anlässlich der Ortsbesichtigung gefertigten Lichtbilder belegen - für die Lagerung von Getränken und zur Aufstellung eines Müllbehälters nutzten. Schließlich hat der Antragsteller zu 2. gegenüber dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin während der Ortsbesichtigung selbst eingeräumt, dass seine Familie das Dachgeschoss nutze.
Die von den Antragstellern hiergegen erhobenen Einwände tragen nicht. Sie stellen sich als bloße Schutzbehauptungen dar.
Das Vorbringen der Antragsteller, sie hätten die Nutzungsuntersagungsverfügungen „strikt“ beachtet, seien vom Obergeschoss in das Erdgeschoss umgezogen und verfügten über keinerlei Mieteinnahmen aus einer Nutzung des Dachgeschosses, bleibt gänzlich vage und unsubstantiiert. Abgesehen davon erschließt sich nicht, wieso die Räume im Dachgeschoss über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren vollständig eingerichtet geblieben sein sollen, obwohl die Antragsteller wieder zurück in das Erdgeschoss gezogen sein wollen. Der wohl auf diesen Aspekt bezogene Erklärungsansatz, das in der Dachgeschosswohnung befindliche Mobiliar sei im Hinblick auf die zum Zwecke der „Wohnungsgenehmigung durchzuführenden Bauarbeiten“ dort verblieben, ist nicht plausibel. So wäre bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen, dass die Möbel aus der Dachgeschosswohnung entfernt bzw. an andere Stellen verschoben werden, wenn dort Bauarbeiten stattfinden. Auch die Behauptung, der Mitarbeiter der Antragsgegnerin müsse die ihm gegenüber abgegebene Erklärung missverstanden haben, da diese sich ausschließlich auf die vormalige Wohnnutzung bezogen habe, vermag nicht zu überzeugen. So erschließt sich bereits nicht, wieso der Antragsteller zu 2. auf eine Nutzung in der Vergangenheit hätte hinweisen sollen, wenn doch während des Ortstermins am 13. Dezember 2023 die aktuelle Nutzung thematisiert wurde. Die nicht näher ausgeführte Behauptung, das im Duschbad aufgehängte „Handtuch“ hätte allein dem Reinigen des Bodens vor der Durchführung des Ortstermins am 13. Dezember 2023 gedient, ist nicht geeignet, die obigen Erwägungen in Zweifel zu ziehen. Denn wenn das Dachgeschoss tatsächlich unbewohnt wäre, bliebe unklar, wieso das dreckige „Handtuch“ gerade dort im Badezimmer verbleibt. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass das „Handtuch“ im Erdgeschoss (zum Beispiel im dortigen Badezimmer) zum Trocknen aufgehängt wird. Mag ferner das Heizen des Dachgeschosses (auch) dem Zweck gedient haben, das Einfrieren der Wasserleitungen sowie die Bildung von Schimmel zu verhindern, so spricht dies nicht gegen eine Nutzung der entsprechenden Räumlichkeiten durch die Antragsteller. Demgegenüber ist die von dem Antragsteller zu 2. am 8. April 2024 unterschriebene eidesstattliche Versicherung, wonach die Sachverhaltsschilderung im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tage in Bezug auf die unterbliebene Nutzung der Wohnung im Dachgeschoss in jeder Hinsicht der Wahrheit entspreche, nicht ausreichend, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen.
Danach kann offenbleiben, ob der (umfassend begründete) Vortrag der Antragsteller die allein angegriffene Erwägung des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage stellt, ein Verstoß gegen die Ordnungsverfügungen vom 13. Dezember 2021 sei darin zu erblicken, dass im Dachgeschoss von Dritten Bauarbeiten durchgeführt worden seien.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).