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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2691/24·22.12.2025

Berufungszulassung zur Carport-Baugenehmigung und Vergleichsauslegung abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, das die Erteilung einer Baugenehmigung für Carport/Stellplatz sowie die Aufhebung eines Gebührenbescheids abgelehnt hatte. Streitpunkt war u. a., ob ein früherer gerichtlicher Vergleich einen Anspruch auf die Genehmigung vermittelt und ob Verfahrensfehler (Befangenheit/Ausschluss, Aufklärung) vorliegen. Das OVG verneinte Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO, weil das Zulassungsvorbringen die tragenden Gründe des VG nicht schlüssig erschüttere. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde daher abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 VwGO abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert die substantiierten, schlüssigen Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen der angefochtenen Entscheidung.

2

Der Regelungsgehalt eines gerichtlichen Vergleichs ist nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB anhand des objektiv erklärten Willens zu bestimmen; maßgeblich sind Wortlaut, Gesamtzusammenhang, Entstehungsgeschichte und Interessenlage.

3

Der Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes nach § 41 Nr. 5 ZPO (i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO) setzt voraus, dass der Richter tatsächlich als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist; die bloße Benennung als Zeuge oder dienstliche Äußerungen ersetzen die Vernehmung nicht.

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Die fehlerhafte Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist im Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich; eine Ausnahme kommt nur bei willkürlicher Ablehnung oder vergleichbar schwerem Mangel in Betracht, der zu einer vorschriftswidrigen Besetzung (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) führt.

5

Eine Aufklärungsrüge wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt substantiierten Vortrag zu Aufklärungsbedarf, geeigneten Maßnahmen, voraussichtlichem Ergebnis und Entscheidungserheblichkeit voraus; regelmäßig ist zudem ein in der Vorinstanz förmlich gestellter Beweisantrag erforderlich, sofern sich die Aufklärung nicht aufdrängen musste.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ BGB § 133§ BGB § 157§ 41 Nr. 5 ZPO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 3968/19

Leitsatz

1. Zur Auslegung eines Vergleichs.

2. Ein Fall des Ausschlusses von der Ausübung des Richteramtes nach § 41 Nr. 5 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Richter tatsächlich als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist. Dienstliche Äußerungen zu einem unter Beweis gestellten Sachverhalt sind keine Zeugenaussagen; Gleiches gilt für die Mitteilung von Geschehnissen eines Vorprozesses im Rahmen einer Kammerberatung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.037,50 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

3

I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports sowie eines PKW-Stellplatzes auf dem Grundstück G01 (postalische Anschrift: Y.-straße 5a, N.; im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhaben-grundstück) und auf Aufhebung des Gebührenbescheids vom 1. August 2019, hilfsweise auf Feststellung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Carports sowie eines PKW-Stellplatzes auf dem Vorhabengrundstück, abgewiesen. Die Klägerin habe aus § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Dem Vorhaben stünden, soweit der Carport in Rede stehe, öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben sei sowohl bauplanungsrechtlich als auch bauordnungsrechtlich unzulässig. Ein Anspruch der Klägerin auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung ergebe sich ferner nicht aus dem im Verfahren 9 K 3970/13 am 1. Juli 2015 geschlossenen Vergleich (im Folgenden: Vergleich). Soweit die Klägerin hilfsweise die Feststellung begehre, dass ein befestigter Stellplatz bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig sei, sei die Klage mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig, der weitergehende Hilfsantrag sei jedenfalls unbegründet. Schließlich sei der Gebührenbescheid vom 1. August 2019 rechtmäßig.

5

Die Klägerin stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

6

1. Das gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe aus dem Vergleich keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung.

7

a. Ohne Erfolg kritisiert die Klägerin den vom Verwaltungsgericht zur Auslegung des Vergleichs angelegten Maßstab als fehlerhaft.

8

Der Regelungsgehalt eines (Vergleichs-)Vertrages ist in entsprechender Anwendung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Hierbei ist zunächst vom Wortlaut des Vertragstextes auszugehen, wobei eine sachgerechte Vertragsauslegung den gesamten Inhalt der getroffenen Vereinbarung und auch deren Entstehungsgeschichte sowie die Interessenlage der Beteiligten in den Blick zu nehmen hat. Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen konnte.

9

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2025 - 10 A 6.23 -, juris Rn. 17, und vom 6. Dezember 2022 - 4 C 7.21 -, juris Rn. 17, jeweils m. w. N. zur st. Rspr.

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Diese Maßgaben hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwände sind nicht tragfähig.

11

Ihre These, Ausgangspunkt der Auslegung dürfe nicht der Wortlaut der fixierten Regelungen sein, sondern der Wortlaut der abgegebenen Willenserklärungen, trifft ausweislich der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so schon nicht zu und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09 -, juris). Der weitere Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, im Rahmen der Auslegung in einem zweiten Schritt Begleitumstände heranzuziehen, geht ebenfalls fehl. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung mehrere Zeugen - sowie auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin diese als Partei - gerade mit dem Ziel vernommen, die Begleitumstände des Vergleichs-schlusses und dessen Entstehungsgeschichte (weiter) aufzuklären. Das Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des Vergleichs auch berücksichtigt.

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b. Die Klägerin zeigt ferner nicht auf, dass das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der maßgeblichen Regelungen des Vergleichs unzutreffend sein könnte.

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aa. Das gilt zunächst für die Wortlautauslegung von Ziffer 1 des Vergleichs. Danach gestattet die Beklagte der Klägerin die Errichtung eines Carports bzw. eines Stellplatzes auf ihrem Grundstück vor dem Küchenfenster bis zur nordwestlichen Grundstücksgrenze. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, ein solcher Fall liege nicht vor, weil der Carport nach den dem Bauantrag zugrundeliegenden Planzeichnungen neben dem Küchenfenster errichtet werden solle.

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Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass diese Auslegung unzutreffend sein könnte. Dass die getroffene Formulierung eine gewisse räumliche Festlegung eines Standorts mit sich bringt, versteht sich von selbst. Mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, laut Bauantrag solle der Carport neben - und damit gerade nicht vor - dem Küchenfenster errichtet werden, setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander. Ohne Belang ist im Übrigen, wie die Regelung in Ziffer 1 des Vergleichs anders hätte formuliert werden können und ob es dann - so die Klägerin - keine Auslegungsschwierigkeiten gegeben hätte.

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bb. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von einem falschen Verständnis von Ziffer 5 des Vergleichs ausgegangen sein könnte. Darin heißt es, dass der Stellplatz bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen Wohngrundstück und Straßenfläche errichtet werden darf. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dem Wortlaut nach sei allein die Errichtung eines Stellplatzes, nicht aber eines Carports geregelt. Ziffer 1 differenziere zwischen den Begriffen Carport und Stellplatz; mangels entgegenstehender Anhaltspunkte gelte diese Differenzierung auch mit Blick auf Ziffer 5. Zudem handele es sich aus Sicht eines objektiven Dritten bei einem Carport im Verhältnis zu einem Stellplatz um ein aliud.

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Weder der von der Klägerin angeführte Umstand, dass beide Arten von baulichen Anlagen in Ziffer 1 des Vergleichs rechtlich nicht differenziert behandelt würden, noch die allgemeinen Ausführungen zu Carports und Stellplätzen lassen darauf schließen, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der Begriff Stellplatz in Ziffer 5 anders als in Ziffer 1 nunmehr als Oberbegriff verwendet werden sollte.

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cc. Auch das Vorbringen der Klägerin, die Würdigung ihrer Aussagen sowie derjenigen der drei Zeugen lasse erhebliche Zweifel zu, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.

18

Das Verwaltungsgericht hat die Aussagen der drei Zeugen und der Klägerin einzeln sowie im Verhältnis zueinander gewürdigt und ist sodann im Rahmen einer Gesamtbewertung zu dem Ergebnis gelangt, nicht von der Behauptung der Klägerin überzeugt zu sein, wonach ihr durch den im Ortstermin geschlossenen Vergleich einvernehmlich das Recht eingeräumt worden sei, den Carport entlang der Grenze zum Wohngrundstück Y.-straße 7 mit Ausrichtung zur Straße hin zu errichten. Die Überzeugungskraft der Aussagen der Klägerin und ihres Ehemanns sei als gering einzustufen, die weiteren beiden Zeugen hätten die von ihr behauptete Tatsache nicht bestätigt. Der geringe Beweiswert der Aussagen der Klägerin und ihres Ehemannes beruhe im Wesentlichen darauf, dass der Geschehensablauf ohne jeden Moment des Innehaltens und Nachdenkens in einer jegliche auch nur leise Zweifel zurückweisenden und apodiktischen Weise geschildert worden sei, obwohl es nach allgemeiner Lebenserfahrung bei länger zurückliegenden Vorgängen - hier: neun Jahre - kaum möglich sei, Inhalte und insbesondere konkrete Details eines derart komplexen Geschehens zweifelsfrei zu rekapitulieren.

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Dem setzt die Klägerin lediglich ihre eigene Würdigung entgegen, ohne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufzuzeigen.

20

Sie dringt zunächst mit ihrem Vorwurf nicht durch, vom Verwaltungsgericht werde verkannt, dass eine Fällung der Platane im Raum gestanden und der Vorsitzende Richter in Aussicht gestellt habe, der Klage sei wohl stattzugeben, was von den vernommenen Zeugen übereinstimmend bekundet werde. Die von ihr ausschnittsweise wiedergegebenen Aussagen des Kammervorsitzenden im Ortstermin verhalten sich schon nicht zu den Erfolgsaussichten des Klageverfahrens. Hinsichtlich der von der Klägerin in diesem Zusammenhang gezogenen Schlussfolgerung, es sei nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - ein bestmöglicher Schutz der Platane angedacht gewesen, sondern nur der Erhalt an sich, fehlt es bereits an substantiierten Darlegungen dazu, worin der qualitative Unterschied zwischen diesen beiden Varianten bestehen soll. Es fehlt auch jegliche Auseinandersetzung mit der darauf aufbauenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Verständnis der Klägerin vom Inhalt der getroffenen Regelung wirke sich für den Baumschutz nachteiliger aus, als die in dem Verfahren 9 K 3970/13 streitgegenständliche Planung, so dass nicht einleuchte, warum die Beklagte sich darauf hätte einlassen sollen.

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Die von der Klägerin im Weiteren in den Blick genommenen Aussagen der Zeugen zur Frage, ob und inwiefern die Festlegung eines genauen Standorts für einen Carport bzw. einen Doppelcarport - oder auch die Zufahrt hierzu - Thema der Erörterungen im Ortstermin am 1. Juli 2015 gewesen sind, belegen lediglich eindrucksvoll, dass die jeweiligen Einlassungen (teilweise) bloße Mutmaßungen enthalten und zudem inhaltlich nicht unwesentlich voneinander abweichen.

22

Das Urteil wird auch mit den Einwänden der Klägerin gegen die Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage und der ihres Ehemanns durch das Verwaltungsgericht nicht schlüssig in Frage gestellt. Ihre Kritik erschöpft sich im Wesentlichen in der Negierung der entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts und einer abweichenden Bewertung des Erinnerungsvermögens. Zur Frage, welche rechtliche Relevanz die von ihr gerügte unvollständige Protokollierung haben soll, verhält sie sich nicht.

23

Der Vortrag der Klägerin, der Zeuge Dr. M. habe ausgesagt, am Tag der mündlichen Verhandlung kurz noch einmal mit Herrn I. über das Thema gesprochen zu haben, während dies vom Zeugen I. „nicht eingestanden“ worden sei, ist mangels weiterer Erläuterungen für sich genommen schon nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Zeugen I. und Dr. M. hätten die von der Klägerin behauptete Tatsache nicht bestätigt, schlüssig in Frage zu stellen. Nichts anderes gilt sowohl für den allgemein gehaltenen Vorwurf der Klägerin, die Bekundungen der Zeugen I. und Dr. M. würden ‑ obwohl gegenseitig widersprechend - als glaubhaft qualifiziert, als auch die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, ob das Bemühen dieser beiden Zeugen, wahrheitsgemäße Aussagen zu treffen, den Aussageinhalt beeinflusst habe, und für den Hinweis auf eine E-Mail, die der Zeuge I. im Jahr 2018 verfasst habe.

24

dd. Warum - so die Klägerin - der Umstand, dass die Regelung in Ziffer 5 des Vergleichs erst auf Drängen ihres Ehemanns eingefügt worden sein soll, für die Auslegung rechtlich relevant sein könnte, erschließt sich dem Senat nicht.

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Der von der Klägerin erhobene Vorwurf, das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts führe zu sinnwidrigen Ergebnissen, da der Vergleich rein realistisch nur die Errichtung eines Stellplatzes zulasse, was ihr auch ohne Vergleichsschluss möglich gewesen wäre, verfehlt mangels näherer Substantiierung die Darlegungsanforderungen. Gleiches gilt für die bloße Behauptung, die Beklagte hätte keinerlei Interesse daran gehabt, einen Stellplatz oder einen Carport unter dem Gesichtspunkt des Baumschutzes unterschiedlich zu behandeln.

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2. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung folge auch nicht aus § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000.

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Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, das Vorhaben sei bauordnungsrechtlich unzulässig, da es die Voraussetzungen des § 2 Abs. 8 BauO NRW 2000 nicht erfülle. Der mit dem Zulassungsvorbringen hiergegen einzig erhobene Einwand, es werde nicht berücksichtigt, dass selbst die Zeugen Dr. M. und I. von einer schrägen Zufahrt zum Carport ausgegangen seien, wodurch sich die notwendige Länge der Zufahrt ergebe, trägt nicht. Es wird schon nicht aufgezeigt, inwiefern sich diese Aussagen der beiden Zeugen überhaupt zum aktuellen Bauantrag verhalten.

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Damit kommt es auf die Kritik der Klägerin an der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig, nicht mehr an.

29

II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. Anders als die Klägerin meint, folgen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht schon daraus, dass die erstinstanzliche Zeugenvernehmung mehrere Stunden gedauert hat, eine „Vielzahl“ von Akten ausgewertet wurde und zur Ermittlung des Vereinbarungsinhalts die Auseinandersetzung mit einem weiteren Rechtsgebiet notwendig ist.

31

III. Die Klägerin legt keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

32

1. Die Rüge, dass der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen, weil die Ablehnung des Befangenheitsantrags mit Beschluss vom 10. Juli 2024 zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts geführt habe, bleibt ohne Erfolg.

33

Der Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen kann gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und ist daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO grundsätzlich der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen. Die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist entsprechend auch in einem Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich irrelevant. Anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn eine fehlerhafte Ablehnung auf eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führte.

34

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2025 ‑ 2 A 46/24 -, juris Rn. 15, vom 24. September 2020 ‑ 12 A 2142/16 -, juris Rn. 42 ff., und vom 16. März 2020 - 6 A 1229/18 -, juris Rn. 16.

35

Dies stellt die Klägerin nicht in Abrede. Sie legt aber nicht dar, dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben ist. Dies setzte voraus, dass die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruhte.

36

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Januar 2025 - 7 B 11.24 -, juris Rn. 6, vom 15. Mai 2008 - 2 B 77.07 -, juris Rn. 6, und vom 10. Mai 2006 - 10 B 56.05 -, juris Rn. 8, m. w. N.

37

a. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung zum Ausschließungsgrund des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 5 ZPO ist nicht unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unvertretbar, sondern vielmehr zutreffend.

38

Nach dieser Vorschrift ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

39

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Fall des § 41 Nr. 5 ZPO nur dann vorliegt, wenn der Richter tatsächlich als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist. Die Benennung als Zeuge genügt nicht; dienstliche Äußerungen zu einem unter Beweis gestellten Sachverhalt sind keine Zeugenaussagen.

40

Vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1979 - I WB 161.77 -, juris Rn. 18; so auch BFH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 - X B 143/17 -, juris Rn. 29, und vom 22. September 2008 - II B 25/08 -, juris Rn. 3, BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - 4 StR 480/08 -, juris (zur gleichlautenden Regelung des § 22 Nr. 5 StPO), und BAG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 AZR 344/97 -, juris Rn. 35.

41

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, da der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht nicht als Zeuge vernommen worden ist.

42

b. Sonstige Umstände, aus denen sich eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt, werden von der Klägerin nicht dargelegt.

43

Ihre - rechtlich nicht näher eingeordnete - Behauptung, der Vorsitzende Richter habe im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung auch die ehrenamtlichen Richter über seine Erinnerungen informiert, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Vernehmung der weiteren Anwesenden überhaupt in Betracht gezogen worden wäre, was im Beschluss nicht abgestritten werde, trifft in tatsächlicher Hinsicht so schon nicht zu. In dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2024 ist keine Rede davon, der Kammervorsitzende habe die ehrenamtlichen Richter über entsprechende Erinnerungen informiert. Dort wird insoweit lediglich der Umstand thematisiert, der Kammervorsitzende habe den weiteren Berufsrichtern der Kammer aus seiner Erinnerung von den Geschehnissen des Vorprozesses berichtet. Abgesehen davon genügt die Kritik der Klägerin nach den vorstehenden Maßstäben auch inhaltlich nicht, um einen Fall der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu begründen. Dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, ergibt sich daraus nicht. Ebenfalls unzureichend ist der nicht weiter substantiierte Vorwurf der Klägerin, es läge ein Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit vor.

44

2. Auch die erhobene Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) greift nicht durch.

45

Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es eines substantiierten Vortrags, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.

46

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15, und vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 -, juris Rn. 7.

47

Zudem muss ein in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretener Kläger grundsätzlich darlegen, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Beweiserhebung ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren.

48

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2020 - 4 B 28.19 -, juris Rn. 7, und vom 10. Oktober 2013 - 4 BN 36.13 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2024 - 10 A 1940/22 -, juris Rn. 47, und vom 9. Juli 2021 - 18 A 3366/19 -, juris Rn. 71 ff.

49

Eines förmlichen Beweisantrags bedarf es nur nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.

50

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 4 B 40.18 -, juris Rn. 11.

51

Nach diesen Maßgaben legt die Klägerin eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht dar.

52

Das gilt zunächst mit Blick auf die Notwendigkeit der Stellung eines förmlichen Beweisantrags. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 8. Oktober 2024 ist ein solcher nicht gestellt worden. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht (ausnahmsweise) eine weitere Sachaufklärung in Form der Vernehmung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht als Zeugen hätte aufdrängen müssen. Dazu genügt es nicht, lediglich vorzutragen, die Zeugenvernehmung sei erforderlich gewesen, um die Glaubhaftigkeit der Aussage des Vorsitzenden Richters überprüfen zu können und diese mit den weiteren Aussagen abzugleichen. Denn dabei wird übersehen, dass eigene Wahrnehmungen des Vorsitzenden Richters bezüglich des von ihm am 1. Juli 2015 durchgeführten Ortstermins keinen Eingang in die angefochtene Entscheidung gefunden haben.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

54

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

55

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).