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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1542/24·23.04.2026

Zulassung der Berufung gegen Feststellungs- und Fortsetzungsfeststellungsklagen abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Feststellungs- und Fortsetzungsfeststellungsklagen gegen die Androhung einer Ersatzvornahme und eine Ordnungsverfügung abweist. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten oder ein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel dargelegt sind. Die Klägerin hat die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert angegriffen; insbesondere fehlt die substantiierten Darlegung eines Schadens und einer Wiederholungsgefahr.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgewiesen; keine Zulassungsgründe (§ 124 VwGO) substantiiert dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist konkret darzulegen, welche rechtlichen oder tatsächlichen tragenden Annahmen des angefochtenen Urteils angegriffen werden und mit schlüssigen Gegenargumenten ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit begründet werden.

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Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses ist ein berechtigtes Interesse nur anzunehmen, wenn ein Zivilprozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist und der geltend gemachte Schaden in Art und annähernder Höhe substantiiert dargelegt wird.

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Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn die Rechte des Klägers durch vorrangige und gleichermaßen geeignete Rechtsbehelfe (z. B. Anfechtungsklage gegen künftige Vollstreckungsmaßnahmen) in gleicher Weise verfolgt werden können.

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Die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs begründet in einem Zulassungsverfahren nach § 124 VwGO grundsätzlich keinen überprüfbaren Zulassungsgrund; Ausnahmsweise kommt eine Überprüfung nur in Betracht, wenn die Ablehnung zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führt.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 146 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 1290/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

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I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat die (1.) auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids des Beklagten vom 4. Februar 2021, mit dem die Ersatzvornahme angedroht wurde, sowie (2.) auf die Feststellung der Erledigung der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5. Januar 2017, hilfsweise auf Feststellung, dass eine widerrechtliche Nutzung des Grundstücks Gemarkung X., Flur 0, Flurstück 000 nicht besteht, gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage habe insgesamt keinen Erfolg. Die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Die mit dem Klageantrag zu 2. erhobene Feststellungsklage sei sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unzulässig. Der Hauptantrag sei zudem unbegründet.

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Die Klägerin stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

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1. Das gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei bereits unzulässig (Klageantrag zu 1.). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es seien keine Umstände erkennbar, aus denen sich ergebe, dass eine gerichtliche Entscheidung über das Feststellungsbegehren geeignet sei, die Position der Klägerin in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern, insbesondere spreche nichts für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.

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Dem setzt die Klägerin nichts von Substanz entgegen. Das Vorbringen zu ihrer Absicht, einen „Amtspflichtverletzungsanspruch“ geltend zu machen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

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Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses vor dem Zivilgericht dienen soll, das berechtigte Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens der die Feststellung begehrenden Klägerin. Hierzu gehört insbesondere, dass sie die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2026 - 10 A 719/25 -, juris Rn. 7 f., m. w. N.

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Schon an letzterem fehlt es hier.

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Die Klägerin legt auch das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht dar. Insoweit erschöpfen sich ihre Ausführungen in einem Verweis auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die im Widerspruch zum Tatbestand stünden, ohne sich im Ansatz mit der dortigen Argumentation zu dem weitgehenden Vollstreckungsverzicht des Beklagten auseinanderzusetzen.

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Damit kommt es nicht darauf an, ob die Einwände der Klägerin gegen die weitere entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch unbegründet, tragfähig sind.

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2. Mit ihrem Zulassungsvorbringen zeigt die Klägerin nicht auf, dass die Erwägung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte, die mit dem Klageantrag zu 2. erhobene Feststellungsklage sei mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Klägerin könne ihre Rechte durch die Erhebung einer - gegenüber der Feststellungsklage - vorrangigen Anfechtungsklage gegen künftige Vollstreckungsmaßnahmen in gleicher Weise verfolgen.

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Dem setzt die Klägerin nichts von Substanz entgegen. Ihr Vorbringen, der Verweis auf die vorrangige Erhebung einer Anfechtungsklage überzeuge nicht, weil die Grundverfügung dann auf unbestimmte Zeit wirksam und praktisch mit dem Grundstück verbunden sei, was einer Dienstbarkeit und offenbarungspflichtigen Einschränkung (z. B.) bei einem Grundstücksverkauf - vergleichbar mit festgestellten Altlasten - gleich komme, ist bereits unverständlich. Warum - so die Klägerin - eine Gestaltungsklage allgemein ausscheide, erschließt sich dem Senat nicht. Schließlich geht der Hinweis der Klägerin auf die Verfahrenslaufzeiten und eine „explizite Ankündigung“ des Beklagten, aus der Grundverfügung im Bedarfsfalle weiter vorgehen zu wollen, an der angegriffenen Entscheidung vorbei.

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Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Kritik der Klägerin an der weiteren entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die mit dem Klageantrag zu 2. erhobene Feststellungsklage sei mit ihrem Hauptantrag auch unbegründet, durchgreift.

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3. Das weitere, allgemein gehaltene Vorbringen der Klägerin setzt sich nicht in der erforderlichen Weise mit der angefochtenen Entscheidung auseinander und verfehlt somit die Darlegungsanforderungen.

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II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.

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III. Die Klägerin legt mit ihrem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe ihr Befangenheitsgesuch zu Unrecht abgelehnt, keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Der Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen kann gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und ist daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO grundsätzlich der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen. Die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist entsprechend auch in einem Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich irrelevant. Anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn eine fehlerhafte Ablehnung auf eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führte.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2025 - 10 A 2691/24 -, juris Rn. 33 f., m. w. N.

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Ein solcher Ausnahmefall setzt voraus, dass die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht.

23

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2025 - 10 A 2691/24 -, juris Rn. 35 f., m. w. N.

24

Das Vorliegen dieser besonderen Voraussetzungen legt die Klägerin nicht ansatzweise dar. Ihr Vorbringen erschöpft sich in - im Übrigen nicht überzeugender - bloßer inhaltlicher Kritik am Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. August 2021, mit dem ihr Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden war. Den hier einschlägigen strengen Maßstab nimmt sie nicht einmal in den Blick.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

28

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).