Zulassungsantrag zu Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Amtshaftung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag gegen die Abweisung der Fortsetzungsfeststellungsklage ab. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an den tragenden Annahmen des VG substantiiert dargelegt. Insbesondere fehlen konkrete Angaben zur Schadenshöhe, eine schlüssige Verknüpfung des Amtshaftungsanspruchs mit der behaupteten Rechtswidrigkeit sowie konkrete Darlegungen zur Wiederholungsgefahr. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mangels substantiiert dargelegter ernstlicher Zweifel und konkreter Darlegung von Schadens- und Wiederholungsgefahr abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass der Antragsteller die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellt.
Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage zum Zwecke der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses ist ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nur dann zu bejahen, wenn ein solcher Zivilprozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung für diesen Prozess erheblich ist und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos erscheint; hierzu gehören insbesondere substantiierten Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe.
Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts wirkt für einen Amtshaftungsanspruch nur präjudiziell, wenn der Ersatzanspruch auf der Rechtswidrigkeit dieses Akts beruht; begründet der Anspruch andere Pflichtverletzungen, muss die Verbindung zur Rechtswidrigkeit konkret und nachvollziehbar dargelegt werden.
Die Wiederholungsgefahr erfordert eine konkrete Wahrscheinlichkeit, dass künftig ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichgelagerter Verwaltungsakt gegenüber denselben Beteiligten ergehen wird; bloße Spekulationen oder pauschale Kollusionsbehauptungen genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 3187/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die dem Beigeladenen erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis der Beklagten vom 22. September 2022 zur Errichtung eines Löschwasserbeckens auf dem Grundstück in O. Y., Gemarkung Z., Flur 0, Flurstück 9 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 12. März 2024 rechtswidrig gewesen ist, sei unzulässig. Es fehle an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Dies ergebe sich nicht aus einem Präjudizinteresse. Die angeführten Schadenspositionen in Gestalt von Rechtsverfolgungskosten könnten nicht zum Gegenstand eines Amtshaftungsprozesses gemacht werden, weil über die Tragung von Prozesskosten in den entsprechenden Rechtsstreitigkeiten entschieden werde. Zudem stütze der Kläger den Schadensersatzanspruch nicht auf die Rechtswidrigkeit der denkmalrechtlichen Erlaubnis, sondern auf die Verletzung sonstiger (Neben-)Pflichten der Beklagten. Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr bestehe ebenfalls nicht.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen stellt diese Annahmen nicht schlüssig in Frage.
I. Dies gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich nicht auf ein Präjudizinteresse berufen.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses vor dem Zivilgericht dienen soll, das berechtigte Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 2025 - 10 A 535/23 -, juris Rn. 29, vom 8. Dezember 2023 - 10 A 2688/20 -, juris Rn. 50, vom 30. März 2022 - 10 A 668/19 -, juris Rn. 50, und vom 25. Februar 2019 - 10 A 2557/16 -, juris Rn. 162.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts diese Anforderungen hier erfüllt sind.
Das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend angenommen, die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit habe für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch keine Präjudizwirkung, weil der Kläger diesen nicht auf die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis, sondern auf die Verletzung sonstiger (Neben-)Pflichten der Beklagten stütze. An dieser Argumentation weckt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel. Danach ist vielmehr gänzlich unklar, an welche konkrete Pflichtverletzung er seinen Haftungsanspruch in Bezug auf welche Schadenspositionen anknüpfen möchte. Ausgehend hiervon wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger begehre unabhängig von der Rechtswidrigkeit der denkmalrechtlichen Erlaubnis den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, nicht schlüssig in Frage gestellt. Im Übrigen fehlt es damit auch an den vorstehend dargestellten Anforderungen, die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe zu substantiieren.
So betont der Kläger zur Begründung der präjudiziellen Wirkung jetzt zwar ausdrücklich, er berufe sich in erster Linie auf die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis, in deren Erlass die Amtspflichtverletzung liege. Gleichzeitig verweist er aber weiterhin auf eine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte und führt letztlich sein erstinstanzliches Vorbringen fort. So trägt der Kläger etwa vor, er sei durch das „bewusste Unterlassen seiner Beteiligung im Verfahren“ bzw. durch die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis „in Verbindung“ mit dem „verschleiernden Verhalten“ gezwungen gewesen, Aufklärungs- und Rechtsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Dadurch sei ihm ein Schaden in Form von Kosten für die Rechtsverfolgung zur Aufklärung der allgemeinen Sachlage und Beratung zur Einleitung von rechtlichen Schritten (mit dem Ziel der Beseitigung des Bescheids) entstanden. Erstinstanzlich hatte er in ähnlicher Weise geltend gemacht, das ursprünglich unter dem Aktenzeichen 1 L 860/22 geführte und nach Abtrennung teilweise an das Landgericht Bielefeld verwiesene Eilverfahren habe er „ins Blaue hinein“ anstrengen müssen, weil die Beklagte ihm das Vorliegen der denkmalrechtlichen Erlaubnis nicht mitgeteilt habe.
Hinzu tritt ein widersprüchlicher Vortrag zu den Schadenspositionen mit der Folge, dass die Erheblichkeit der begehrten Feststellung in diesem Verfahren für einen Amtshaftungsprozess unklar ist. Das genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger ausgeführt, es gehe um die eigenen Anwaltskosten für das Eilverfahren 1 L 910/22 sowie für den an das Landgericht Bielefeld verwiesenen Rechtsstreit, ferner die Rechtsanwaltskosten für das streitgegenständliche Verfahren. Dem entspricht die in der dortigen Auflistung vorgenommene Zuordnung zu den vorgenannten drei Verfahren. In der Zulassungsbegründung ist eine ähnliche verfahrensbezogene Tabelle - mit anderen Beträgen - enthalten und wird nunmehr vorgebracht, ein Amtshaftungsanspruch solle wegen „über die Verfahrenskosten hinausgehenden Schäden in Form von anderweitigen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten“ geltend gemacht werden. Es gehe um Rechtsanwaltskosten, die durch Honorarvereinbarung festgelegt seien und durch die Hinzuziehung der Kanzlei in allen Bemühungen gegenüber der Beklagten in Bezug auf das Löschwasserbecken entstanden seien. Namentlich seien dies Kosten für die Rechtsberatung des Unterzeichners, für die Unterstützung in Anträgen auf Akteneinsicht sowie für das Hinwirken auf den Erlass einer Ordnungsverfügung. Dass es für die Frage eines Zahlungsanspruchs gegenüber der Beklagten insoweit auf die Rechtswidrigkeit der dem Beigeladenen erteilten denkmalrechtlichen Erlaubnis ankäme, wird damit nicht schlüssig aufgezeigt. Überdies ist gänzlich unklar, wie diese Konkretisierung der Rechtsverfolgungskosten mit der erwähnten Zuordnung der Rechtsanwaltskosten zu den drei vorgenannten Gerichtsverfahren in Einklang gebracht werden soll. Es ist mit Blick auf den Darlegungsgrundsatz im Zulassungsverfahren auch nicht Aufgabe des Gerichts, dies eigenständig unter Hinzuziehung des mit der Antragsbegründung übermittelten Anlagenkonvoluts an Rechtsanwaltsrechnungen zu ermitteln.
Auf die vom Kläger weiter thematisierte Fragen, ob ein Präjudizinteresse im Hinblick auf die durch den Rechtsstreit verursachten Kosten angenommen werden kann und ob der angestrebte Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos wäre, kommt es danach nicht mehr an.
II. Der Kläger stellt ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich nicht unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr.
Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Es müssen darüber hinaus die für die Beurteilung der (erledigten) Maßnahme maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein. Die Wiederholungsgefahr muss grund-sätzlich gerade im Verhältnis der Beteiligten des anhängigen Verwaltungsstreit-verfahrens begründet sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 1. Oktober 2024 - 15 A 1811/22 - juris Rn. 40, und vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris Rn. 28 f., m. w. N.; Wolff/ Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 270.
Dass nach diesen Maßgaben entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass derzeit keine Baugenehmigung für das Gästehaus des Beigeladenen bestehe und auch noch kein neuer Bauantrag dafür gestellt worden sei. Dass dies unzutreffend wäre, macht der Kläger nicht geltend. Vielmehr setzt er dem lediglich die Behauptung entgegen, die Beklagte wolle „um jeden Preis“ das Gästehaus in Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen legalisieren, es finde ein kollusives Zusammenwirken statt. Abgesehen davon, dass dies rein spekulativ ist und von der Beklagten auch bestritten wird, folgt daraus nicht die erforderliche konkrete Gefahr, dass die Beklagte dem Beigeladenen künftig einen vergleichbaren Verwaltungsakt, also eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung eines Löschwasserteichs gleicher Art an derselben Stelle erteilen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).