Ablehnung des Zulassungsantrags gegen Nutzungsuntersagung wegen Schweinehaltung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die die Haltung von Schweinen auf ihrem Grundstück untersagte. Das OVG hat den Zulassungsantrag als unbegründet zurückgewiesen, weil keine der Zulassungsgründe substantiiert dargelegt wurden. Insbesondere fehlte eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts; Bestimmtheits- und Ermessensrügen blieben substantiiert unergiebig.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Nutzungsuntersagung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils muss der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Annahmen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.
Eine Ordnungsverfügung ist im Sinne von § 37 VwVfG NRW hinreichend bestimmt, wenn aus einer verständigen Auslegung klar hervorgeht, welche Nutzung untersagt wird; die Bezeichnung der Tierkategorie (z. B. "Schwein") kann hierfür genügen.
Vorbringen, das sich nicht konkret mit den dezidierten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt oder nur pauschale Einwände enthält, erfüllt die Darlegungsanforderungen des Zulassungsverfahrens nach § 124a Abs. 4 VwGO nicht.
Bei bauordnungsbehördlichen Maßnahmen ist die Prüfung von Tierwohlbelangen nicht generell vorgeschrieben; ihre Erforderlichkeit richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und der Entscheidungserheblichkeit.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) verlangt die Formulierung einer abstrakt klärungsbedürftigen Frage sowie eine substantiiert darzulegende Relevanz über den Einzelfall hinaus.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 2007/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 21. April 2022, mit der unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro die Nutzung des Grundstücks G.-straße 00, 00000 L. (Flur 000, Flurstück 34 der Gemarkung L.) zur Haltung von Schweinen ab dem 16. Mai 2022 untersagt wurde, abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen in seinem Eilbeschluss vom 12. September 2022 - 9 L 608/22 - Bezug genommen. Die Nutzungsuntersagung sei formell und materiell rechtmäßig. Die angegriffene Ordnungsverfügung sei bei vernünftiger Auslegung so zu verstehen, dass der Klägerin die Nutzung der auf dem Grundstück G. straße 00 in L. vorhandenen baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen zur Tierhaltung (Unterstand samt Freigehege) insoweit untersagt werde, als sie dort zwei Hängebauchschweine halte. Die Nutzung dieser Anlagen zur Tierhaltung sei formell baurechtswidrig. Die entsprechende Nutzung sei auch materiell baurechtswidrig, da sie gegen Bauplanungsrecht verstoße. Die Nutzungsuntersagung sei verhältnismäßig und leide nicht an Ermessensfehlern.
Die Klägerin stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
a. Das gilt zunächst für die Behauptung, die Ordnungsverfügung sei aus unterschiedlichen Gründen nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW.
aa. Der Einwand, es sei der Ordnungsverfügung nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen, was genau der Klägerin in Bezug auf die Haltung von Schweinen untersagt worden sei, weil weder auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlagen noch dort vorhandene Freiflächen erwähnt worden seien, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es fehlt an jeglicher Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des Bescheids.
bb. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Ordnungsverfügung sei auch deshalb unbestimmt, weil mit ihr das Halten von Schweinen untersagt worden sei und mithin nicht klar sei, ob davon nur Hausschweine oder auch die von ihr gehaltenen „besonders niedlichen“ Hängebauchschweine erfasst seien. Der Begriff „Schwein“ erfasst offensichtlich jede Schweinerasse, sodass der von der Klägerin behauptete Bestimmtheitsmangel nicht besteht.
cc. Auf einen Bestimmtheitsmangel führt auch nicht der Vortrag der Klägerin, die Ordnungsverfügung lasse sie darüber im Unklaren, ob die Untersagung auch dann gelten solle, wenn sie auf ihrem Grundstück nur ein Hängebauchschwein hielte. Die ausgesprochene Nutzungsuntersagung betrifft augenscheinlich die Haltung von Schweinen allgemein und gilt damit unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Schweine.
b. Der nicht näher erläuterte Einwand, die Haltung von ein oder zwei Hängebauchschweinen sei selbst in einem allgemeinen Wohngebiet auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bauplanungsrechtlich als zulässig anzusehen, verfehlt die Darlegungsanforderungen. Er setzt sich nicht im Ansatz mit den dezidierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (Urteilsabdruck S. 10 und 11) auseinander. Ebenso fehlt es an Darlegungen dazu, wieso der von der Klägerin in diesem Zusammenhang hervorgehobene Umstand, die Freilandhaltung der beiden Hängebauchschweine sei veterinärrechtlich ausdrücklich erlaubt und als besonders tiergerecht angesehen worden, für die materielle Baurechtmäßigkeit der Haltung im allgemeinen Wohngebiet von Belang sein könnte.
c. Schließlich rügt die Klägerin ohne Erfolg, die Ordnungsverfügung sei ermessensfehlerhaft.
aa. Das Monitum, die zur Umsetzung der Nutzungsuntersagung bestimmte Frist von rund 3 ½ Wochen sei aus mehreren Gründen unangemessen kurz, trägt in jeglicher Hinsicht nicht. Der Verweis auf die jahrelange Untätigkeit der Beklagten trotz entsprechender Kenntnis von der Schweinehaltung lässt jede Auseinandersetzung mit der entsprechenden Argumentation des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung vermissen. Ebenso genügt das Vorbringen der Klägerin, die Frist sei auch deshalb viel zu kurz bemessen gewesen, weil ihr in dieser Zeit eine tierartgerechte Entfernung der Schweine samt einer damit verbundenen anderweitigen adäquaten Unterbringung nicht habe gelingen können, nicht den Darlegungserfordernissen. Sie setzt damit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin hätte schon seit der Anhörung vom 28. März 2022 Anlass gehabt, Vorsorge für eine etwaige andere Unterbringung der Tiere zu treffen, nichts entgegen. Wie der Senat im parallelen Eilverfahren bereits ausgeführt hat, musste sie seitdem damit rechnen, die Schweine nicht mehr länger in ihrem Garten halten zu können.
OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2022 - 10 B 1092/22 -, juris Rn. 7.
Damit ist auch der Schlussfolgerung der Klägerin, Tierwohlbelange seien bei der Bestimmung der Frist überhaupt nicht geprüft und berücksichtigt worden, die Grundlage entzogen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es entgegen der Ansicht der Klägerin auch keiner Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung dazu, welche Maßnahmen bei Überschreitung der Frist zu treffen seien.
bb. Die Behauptung der Klägerin, die Ordnungsverfügung sei überdies ermessensfehlerhaft, weil trotz zahlreicher Besuche des betroffenen Grundstücks durch Mitarbeiter unterschiedlicher Behörden in den zurückliegenden rund drei Jahren keinerlei Geruchs- oder auch Lärmbelästigungen zu Lasten der Nachbarschaft festgestellt worden seien, trifft so schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn die Verfasserin der angegriffenen Ordnungsverfügung führt auf den Seiten eins und zwei derselben aus, sie habe im Rahmen einer Ortskontrolle das entsprechende Grundstück nicht betreten, aber dennoch einen Geruch wahrnehmen können, der auf die Haltung von Schweinen schließen lasse.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 22.
Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 24.
Nach diesen Maßgaben verleiht der von der Klägerin aufgeworfene, mehrere Teilfragen enthaltene Fragenkomplex,
Erfordert ein bauordnungsbehördliches Einschreiten hinsichtlich der Haltung von Tieren in Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 40 VwVfG NRW und der danach zu treffenden Ermessensentscheidung nicht zwingend immer auch eine Prüfung der Tierwohlbelange und im Falle eines mit einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung ausgesprochenen Haltungsverbots der betreffenden Tiere auch die Prüfung, ob, wo und innerhalb welchen angemessenen Zeitraums die betroffenen Tiere tierartgerecht und auch sonst dem Tierwohl entsprechend untergebracht werden können, und was dann zu geschehen hat, wenn dies innerhalb der dem Bauordnungspflichtigen auferlegten zeitlichen Frist trotz entsprechender und auch nachgewiesener Bemühungen nicht gelingt, und erweist sich eine Bauordnungsverfügung immer dann als rechtswidrig, wenn ihrer Begründung nicht zu entnehmen ist, dass Tierwohlbelange überhaupt geprüft und berücksichtigt worden sind?,
der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die (Teil-)Fragen sind bereits nicht abstrakt klärungsfähig, da ihre Beantwortung jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt. Abgesehen davon fehlt es an substantiierten Darlegungen sowohl zur Entscheidungserheblichkeit der (Teil-)Fragen als auch dazu, aus welchen Gründen ihnen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).