Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1092/22·01.11.2022

Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Untersagung von Schweinehaltung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin focht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung an, die die Haltung von zwei Hängebauchschweinen auf ihrem Grundstück untersagte und sofortige Vollziehung anordnete. Der Senat wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. Insbesondere sei die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Nutzung dargelegt und die Fristsetzung verhältnismäßig. Die Beschwerdebegründung enthalte keine durchgreifenden Einwendungen gegen die tragenden Gründe.

Ausgang: Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung der Beschwerde richtet sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; der Senat prüft nur die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe.

2

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der zügigen Beseitigung oder Verhinderung einer weiteren Verfestigung offensichtlich rechtswidriger Nutzungen besteht.

3

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Tierhaltung in einem Wohngebiet ist nach der BauNVO zu beurteilen; eine typisierende Betrachtung kann ergeben, dass auch die Haltung von zwei Schweinen keine zulässige Kleintierhaltung i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO darstellt.

4

Bei der Angemessenheit einer ihm gesetzten Frist sind das öffentliche Interesse an der schnellen Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände und die dem Betroffenen nach Lebenserfahrung erforderliche Zeit für die Vornahme der geforderten Maßnahmen gegeneinander abzuwägen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 608/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. April 2022, mit der der Antragstellerin die Nutzung eines Unterstandes und eines Freigeheges zur Haltung von zwei Hängebauchschweinen auf ihrem Grundstück P.‑straße 77 in S. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes untersagt worden ist, wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen, abgelehnt, weil die Ordnungsverfügung bei summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei.

4

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.

5

Der Einwand der Antragstellerin, sowohl die Ordnungsverfügung als auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts beachteten nicht hinreichend die zwingend zu prüfenden Belange des Wohls der beiden Tiere, geht im Wesentlichen an der maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorbei und ist im Übrigen unzutreffend. Nicht nachvollziehbar ist die Kritik, die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen nicht ausgeübt und habe nicht geprüft, ob die Haltung der Schweine im Freien bauplanungsrechtlich zulässig sei. Das Gegenteil ist der Fall. Die Antragsgegnerin hat in der Ordnungsverfügung auf Seite 6 ff. im Einzelnen die Ausübung ihres Ermessens mit der formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit der Haltung von Schweinen in einem Wohngebiet, um das es hier geht, begründet. Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls im Einzelnen dargelegt, weshalb die der Antragstellerin untersagte Nutzung einer Genehmigung bedarf und nicht genehmigungsfähig ist. Die Beschwerdebegründung lässt insbesondere eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, wonach die Haltung von Hängebauchschweinen bei typisierender Betrachtung keine in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet zulässige Kleintierhaltung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sei, vermissen. Ob die Haltung der Schweine durch die Antragstellerin tatsächlich zu einer Belästigung der Nachbarn durch Gerüche führt, ist insoweit letztlich unerheblich. Das von der Antragstellerin angeführte Urteil des Senats vom 18. Februar 2016 – 10 A 985/14 – betraf einen anderen Fall, nämlich die Untersagung der Haltung von mehr als zwei Papageienvögeln. Die in jenem Fall untersagte Nutzung lag, anders als hier, im Rahmen der Variationsbreite der für eine Wohnnutzung erteilten Baugenehmigung.

6

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die der Antragstellerin in der angefochtenen Ordnungsverfügung zu deren Befolgung gesetzte Frist von circa drei Wochen sei „völlig unangemessen“. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Fristsetzung ist das öffentliche Interesse, rechtmäßige Zustände zügig herzustellen, zu berücksichtigen. Zugleich muss dem Betroffenen die nach der Lebenserfahrung erforderliche Zeit gegeben werden, die es braucht, um die ihm aufgegebene Handlung auszuführen oder die mit der von ihm verlangten Unterlassung gegebenenfalls verbundenen Maßnahmen zu ergreifen. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

7

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 760/10 –, juris, Rn. 81.

8

Danach dürfte die der Antragstellerin gesetzte Frist in Würdigung der offensichtlichen Baurechtswidrigkeit der ihr untersagten Nutzung verhältnismäßig sein, zumal die Antragstellerin circa einen Monat vor Erlass der Ordnungsverfügung dazu angehört worden ist und seitdem damit rechnen musste, die Schweine nicht länger in ihrem Garten halten zu können. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass es möglich war, die Schweine innerhalb dieses Zeitraums gegebenenfalls gegen Bezahlung anderweitig unterzubringen. Welche Anstrengungen die Antragstellerin für eine anderweitige Unterbringung der Schweine im Einzelnen unternommen hat und aus welchen Gründen diese Anstrengungen letztlich nicht erfolgreich gewesen sind, kann hier offen bleiben. Zweifel daran, dass sich die Antragstellerin ernsthaft um eine anderweitige Unterbringung der Tiere bemüht hat und bemüht, bestehen allerdings deshalb, weil sie die Schweine trotz der angeordneten und vollziehbaren Nutzungsuntersagung auch nach mehr als einem halben Jahr noch auf ihrem Grundstück hält.

9

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung zutreffend mit einer drohenden weiteren Verfestigung der rechtswidrigen Nutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin begründet.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).