Zulassungsablehnung der Berufung gegen Vorbescheid zur Flüchtlingsunterkunft
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen einen planungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, da weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen. Einwände zu „Eigengenehmigungen“ und behauptete Rücksichtslosigkeit sind nicht substantiiert. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger; Streitwert 7.500 €.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen Urteil über planungsrechtlichen Vorbescheid als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass der Zulassungsbewerber die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Zweifel zieht.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch in eigenen Angelegenheiten entscheidet; eine generelle institutionelle Befangenheitsregel der Behörde besteht nicht.
Bei der Prüfung, ob ein Bauvorhaben gegenüber Nachbarn rücksichtslos ist, ist primär die planungsrechtliche Zulässigkeit auf dem konkret in Betracht gezogenen Grundstück maßgeblich; die Existenz anderweitig geeigneter Grundstücke ist hierfür rechtlich irrelevant.
Vage Mutmaßungen und nicht substantiiert vorgetragene Behauptungen über lagebedingte Nachteile oder erhebliche Werteinbußen genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 823/23
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des von der Beklagten sich selbst am 7. Februar 2023 erteilten planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf dem Grundstück Gemarkung Q., Flur 56, Flurstück 128 (im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) sowie hilfsweise auf Aufhebung dieses Vorbescheids abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vorbescheid sei nicht nichtig. Es stelle keinen Fehler dar, dass die Beklagte sich den Vorbescheid selbst erteilt habe. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Vorbescheids. Dieser verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs scheide offensichtlich aus. Das Vorhaben erweise sich auch nicht als gegenüber den Klägern rücksichtslos.
Die Kläger stellen die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.
a. Das gilt zunächst für ihr Vorbringen im Zusammenhang mit sogenannten „Eigengenehmigungen“.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
vgl. stattgebender Kammerbeschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, juris Rn. 21,
und des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Urteile vom 10. April 2025 - 2 C 12.24 -, juris Rn. 36, vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 52, vom 16. Juni 2016 - 9 A 4.15 -, juris Rn. 29, und vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 -, juris Rn. 25, sowie Beschlüsse vom 31. März 2006 - 8 B 2.06 -, juris Rn. 5, vom 10. Mai 1996 - 7 B 74.96 -, juris Rn. 2, und vom 25. Februar 1992 - 7 B 20.92 -, juris Rn. 4,
ist geklärt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch in eigenen Angelegenheiten entscheidet. Es gibt insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, der es einer Verwaltungsbehörde verböte, für den Bürger verbindliche Entscheidungen in „eigener“ Sache zu treffen. Die Rechtsordnung kennt die institutionelle Befangenheit einer Behörde nicht. Der Schutz der subjektiven Rechte eines betroffenen Bürgers ist durch die von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe sichergestellt. Insoweit kompensiert Art. 19 Abs. 4 GG eventuelle Defizite der Verwaltungsentscheidungen, die Folge einer Interessenkollision sein könnten.
Angesichts dessen gehen die auf rechtsstaatliche bzw. verfassungsrechtliche Bedenken gestützten Einwände der Kläger ins Leere. Insbesondere können sie zu ihren Gunsten nichts aus dem angeführten Umstand herleiten, dass die baden-württembergische Bauordnung für vergleichbare Fälle eine Zuständigkeitsverlagerung auf eine andere Behörde vorsieht. Irrelevant ist überdies, dass das beschließende Gericht „vor Jahrzehnten“ in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt die Klage mit Hinweis auf den im (damals statthaften) Widerspruchsverfahren eingreifenden Devolutiveffekt abgewiesen haben soll.
b. Auf ernstliche Zweifel führt auch nicht der Einwand der Kläger, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts erweise sich das Vorhaben ihnen gegenüber als rücksichtslos.
aa. Der Vortrag der Kläger, eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergebe sich aus dessen Nähe zu ihrem Grundstück sowie aus dem Zusammenwirken mit der bereits bestehenden Flüchtlingsunterkunft samt der damit verbundenen Erweiterung der Gesamtkapazität, erschöpft sich in bloßen Mutmaßungen und verfehlt daher die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Überdies setzen sich die Kläger nicht ansatzweise mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, die von diesen geschilderten Vorfälle könnten auch in jedem anderen Wohngebiet ohne Flüchtlingsunterkunft vorkommen.
bb. Die Kritik der Kläger, das Vorhaben verstoße auch deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil die Beklagte über andere Grundstücke verfüge, auf denen das Vorhaben ohne nachbarliche Konflikte verwirklicht werden könne, trägt nicht.
Bei der Frage, ob ein konkretes Vorhaben zu Lasten eines Dritten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, ist allein dessen planungsrechtliche Zulässigkeit auf dem ins Auge gefassten Grundstück zu beurteilen. Daher ist es rechtlich irrelevant, ob das Vorhaben auf einem anderen Grundstück - gegebenenfalls nachbar(rechts)-schonender - planungsrechtlich realisiert werden könnte.
cc. Die nicht weiter substantiierte Behauptung der Kläger, die Realisierung des Vorhabens führe bei ihrem Grundstück zu einem lagebedingten Nachteil, der wegen des erheblichen Wertverlustes teilweise einem enteignenden Eingriff gleichkomme, genügt offensichtlich nicht den Darlegungsanforderungen.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2025 - 10 A 229/23 -, juris Rn. 19.
Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2025 - 10 A 229/23 -, juris Rn. 21.
Nach diesen Maßgaben verleiht der von den Klägern aufgeworfene, mehrere Teilfragen enthaltene Fragenkomplex,
Widerspricht die Erteilung von sog. „Eigengenehmigungen" rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 1 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 NRW Verf mit Art. 20 Abs. 3 GG) und bedarf es deswegen vor allem im Anwendungsbereich des öffentlichen Baurechts, insbesondere des öffentlichen Baunachbarrechts, zur Vermeidung solcher sich durch eine Behörde selbst erteilten Genehmigungen einer Ergänzung des § 57 Abs. 1 BauO NRW zwecks Einführung einer gesetzlichen Zuständigkeitsverlagerung auf eine andere Behörde, wenn wegen der Eigentümerstellung einer Kommune und angesichts deren Befürwortung eines bestimmten Bauvorhabens auf diesem, im Eigentum der Kommune stehenden Baugrundstücks Identität zwischen Bauherrenschaft und Baugenehmigungsbehörde gegeben ist, so wie es beispielsweise im Bundesland Baden-Württemberg in § 48 Abs. 2 Satz 1 Bauordnung BaWÜ geregelt ist?,
der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Teilfragen lassen sich bereits auf der Grundlage der vorhandenen, oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in verneinender Weise beantworten. Einen über die darin entwickelten Grundsätze hinausgehenden bzw. neuerlichen Klärungsbedarf legen die Kläger nicht ansatzweise dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).