AsylG: Berufungszulassung wegen Gehörsrüge und Grundsatzbedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil im asylrechtlichen Verfahren. Er berief sich auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs sowie auf grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 1 AsylG). Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß dargetan noch eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Grundsatzfrage formuliert wurde. Hinweise auf eine angeblich unzureichende Sachaufklärung genügen hierfür nicht; zudem blieb die Berufungszulassung ohne tragfähiges Vorbringen zur Zuständigkeit des Bundesamts ausgeschlossen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels durchgreifender Zulassungsgründe abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufungszulassung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Kernvorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.
Aus dem bloßen Schweigen der Entscheidungsgründe zu einzelnen Aspekten des Prozessstoffs folgt regelmäßig nicht, dass entsprechendes Vorbringen übergangen wurde; erforderlich sind besondere Umstände, die eine Nichtberücksichtigung erkennen lassen.
Angaben aus behördlichen Vorgängen begründen eine Gehörsrüge grundsätzlich nicht, wenn sie nicht als eigenes Vorbringen in das Verfahren eingeführt oder sich ersichtlich zu eigen gemacht worden sind.
Ein behaupteter Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren regelmäßig keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO dar.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Formulierung einer über den Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und im konkreten Verfahren klärungsfähigen Frage sowie eine substantiierte Darlegung dieser Voraussetzungen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1581/24.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Februar 2025 zuzulassen, hat keinen Erfolg.
I. Die Berufung kann nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe zugelassen werden. Aus der gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG maßgeblichen Zulassungsbegründung ergibt sich weder, dass die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt (dazu 1.), noch, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat (dazu 2.).
1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen des behaupteten Gehörsverstoßes zuzulassen.
a) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3, vom 16. Januar 2025 - 1 A 2445/24.A -, juris, Rn. 4, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
b) Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der - fristgemäß vorgelegten - Zulassungsbegründungsschrift vom 7. April 2025 einen Gehörsverstoß nicht auf.
Der Kläger führt zur Begründung seiner Gehörsrüge aus, das Verwaltungsgericht habe, soweit es um die Frage der tatsächlichen persönlichen Verbundenheit seiner leiblichen Tochter mit ihm gehe, „den Vortrag aus den Akten“, der sich aus den beigezogenen „Akten des ausländerrechtlichen Verfahrens“ (Verwaltungsgericht Münster, 8 K 1787/24, und - wegen des der Grundsatzrüge zugeordneten Zulassungsvortrags zu einem richterlichen Vermerk vom 5. Dezember 2024 - wohl auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18 B 1447/23) ergebe, nicht zur Kenntnis genommen. In diesen Akten sei eine (entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht mit der Begründungsschrift vom 7. April 2025 vorgelegte) Ordnungsverfügung vom 23. Dezember 2023 - gemeint ist offensichtlich die Ordnungsverfügung des Kreises H. vom 20. Dezember 2023 (eA VG Bl. 148 bis 154) - enthalten, in der nicht nur die Umstände der Umgangskontakte näher dargelegt seien, sondern auch festgehalten werde, dass die Umgangskontakte dem Kindeswohl dienten. Wenn das Verwaltungsgericht dem nicht folgen wolle oder noch Zweifel hege, hätte es sich ihm aufdrängen müssen, im Wege der Amtsermittlung selbst die Qualität der Umgangskontakte aufzuklären, um dann eigene Schlussfolgerungen zu ziehen.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht Vortrag des Klägers schon nicht zur Kenntnis genommen oder zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht in Erwägung gezogen hat.
Der Vortrag des Klägers kann sich - offensichtlich - nicht aus solchen Dokumenten ergeben, die dieser nicht verfasst, nicht als Wiedergabe seines Vorbringens in Bezug genommen und sich auch sonst nicht zu eigen gemacht hat. Zu diesen Dokumenten zählen sowohl der o. a. (nicht vorgelegte) richterliche Vermerk, der - nach Darstellung des Klägers - ohnehin nur die Auskunft der Ausländerbehörde wiedergibt, der Kläger erhalte mit Blick auf die Umgangskontakte nach wie vor dreimonatige Duldungen, als auch die von dem Kläger vorrangig angesprochene Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2023. Verfasser ist jeweils nicht der Kläger, sondern die zuständige Berichterstatterin des Beschwerdeverfahrens bzw. der für den Kreis H. handelnde Sachbearbeiter. Der Kläger hat sich die dortigen Ausführungen im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch nicht zu eigen gemacht. Sein schriftsätzliches Vorbringen erschöpft sich in der Klageschrift vom 2. Juli 2024 sowie in den Schriftsätzen vom 19. Dezember 2024 und vom 21. Februar 2025. In diesen drei Schriftsätzen wird die Ordnungsverfügung nicht erwähnt, und die insoweit zeitlich allein in Betracht kommenden beiden jüngsten Schriftsätze betreffen auch nicht den richterlichen Vermerk vom 5. Dezember 2024. Der Inhalt all dieser Schriftsätze beschränkt sich, soweit hier von Interesse, vielmehr auf die (substanzlose) Behauptung eines regelmäßigen Umgangs, dessen Intensivierung beabsichtigt sei, bzw. einer bestehenden „familiären Lebensgemeinschaft“. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2025 hat der Kläger auch dort nicht auf den Inhalt der Ordnungsverfügung oder des Vermerks Bezug genommen. Auf Befragen des Gerichts hat der - nicht sorgeberechtigte - Kläger vielmehr angegeben, wie sich sein Umgang mit seiner Tochter aktuell gestalte: Er sehe seine Tochter, die bei Pflegeeltern lebe, einmal pro Monat für etwa anderthalb Stunden, und zwar im Rahmen eines Besuchs, der in den Räumen des zuständigen Jugendamts stattfinde und von diesem begleitet werde. Ferner hat er auf Nachfrage bestätigt, dass es im Vorfeld Gutachten des Jugendamtes zu der Frage gegeben habe, inwieweit sein Umgang mit seiner Tochter (dieser) zuträglich sei. Dieses Vorbringen hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wiedergegeben und gewürdigt (UA S. 6 f.).
Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem danach allein verbleibenden (sinngemäßen) Zulassungsvorbringen, dem Verwaltungsgericht hätte sich aufdrängen müssen, die Frage weiter aufzuklären, in welcher Form der Kläger die Elternverantwortung ausübt und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die insoweit gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Dieses Vorbringen ist ungeeignet, eine Gehörsverletzung zu belegen. Mit ihm rügt der Kläger der Sache nach, das angefochtene Urteil leide an einer unzureichenden Sachaufklärung. Etwaige Verstöße gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aus § 96 VwGO sind indes keine in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel, wie sie § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG jedoch voraussetzt. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich auch keinen Gehörsverstoß.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2026 - 1 A 1209/25.A -, BA S. 6 f., demnächst in juris, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A -, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 - 1 A 1406/18.A -, juris, Rn. 8.
Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die Ausführungen des Gerichts, die die angegriffene Entscheidung tragen, handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben.
Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 - 1 A 2199/16. A -, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand; vgl. aus jüngerer Zeit ferner - bejahend - OVG Saarl., Beschluss vom 23. Januar 2025 - 2 A 126/23 -, juris, Rn. 19 („Umschlagen“ des Aufklärungsmangels in einen Gehörsverstoß), OVG Bremen, Beschluss vom 17. September 2024 - 1 LA 160/23 -, juris, Rn. 12, und Bay. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - 15 ZB 20.30194 -, juris, Rn. 10, sowie - verneinend - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Juli 2020 - A 2 S 873/19 -, juris, Rn. 19.
Dass hier ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, ist nämlich nicht einmal ansatzweise dargelegt. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, dass die gerügten Erwägungen des Verwaltungsgerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind; sie sind vielmehr - ganz im Gegenteil - rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage zutreffender (und auch nicht gerügter) rechtlicher, namentlich die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts heranziehender Ansätze (UA S. 5 Mitte bis S. 6, Ende des zweiten Absatzes) zu der Einschätzung gelangt, dass weder familiäre Belange noch das Kindeswohl der Abschiebungsandrohung entgegenstünden, weil ihnen bei der konkreten Abwägung mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht zumindest das gleiche Gewicht zukomme. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es könne nicht angenommen werden, dass zwischen dem Kläger und seiner Tochter eine tatsächliche Verbundenheit bestehe, auf deren Aufrechterhaltung diese zu ihrem Wohl angewiesen sei. Das ergebe sich zum einen aus der mangelnden Mitwirkung des Klägers. Dieser habe nämlich trotz mehrfacher Nachfragen des Gerichts keines der Gutachten des Jugendamtes zu der Frage vorgelegt, inwieweit der (nur in geringem Umfang gegebene) Umgang mit ihm der Tochter überhaupt zuträglich sei. Zum anderen sprächen die (damit nur vorhandenen) Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung eher dagegen, dass aktuell eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung mit Übernahme von Elternverantwortung bestehe. Der Kläger habe danach nämlich nicht das Sorgerecht für seine Tochter, lebe mit dieser nicht in häuslicher Gemeinschaft und habe Umgang mit ihr nur in einem geringen zeitlichen Umfang, nämlich nur für anderthalb Stunden im Monat. Wegen der fehlenden Mitwirkung des Klägers sei eine weitere Aufklärung durch das Gericht nicht veranlasst.
Die Richtigkeit dieser nachvollziehbaren Erwägungen wird nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass in der Ordnungsverfügung des Kreises H. vom 20. Dezember 2023, die übrigens zahlreiche, bis zu diesem Zeitpunkt angefallene strafrechtliche Verurteilungen des Klägers wegen Betäubungsmitteldelikten verzeichnet, zum Sachverhalt festgehalten und der Begründung der angenommenen rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise zugrunde gelegt worden ist, dass der Kläger nach Stellungnahmen des Jugendamtes von Anfang und Mitte 2023 die begleiteten, in A. stattfindenden Umgangskontakte zuverlässig wahrnehme, diese einmal wöchentlich erfolgten, ein Bindungsaufbau gelungen sei, die Qualität der Vater-Tochter-Beziehung sich „stabilisiert und verbessert“ habe, die Kontakte kindeswohldienlich seien und „nun die Übernahme von Verantwortung angegangen werden“ werde. Diese Angaben, die ein am 7. April 2020 geborenes und daher seinerzeit knapp bzw. gerade dreijähriges (Klein-)Kind betrafen, waren im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils, zu dem die Tochter des Klägers bereits fast fünf Jahre alt war, nicht mehr relevant und sind dies heute erst recht nicht. Sie betrafen eine angesichts der schnellen Entwicklung von Klein- bzw. Vorschul-Kindern sehr lange, nämlich fast zwei bzw. nun fast drei Jahre zurückliegende Situation. Bereits die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbare Lage wich von den seinerzeitigen Angaben des Jugendamtes in tatsächlicher Hinsicht deutlich ab, weil inzwischen nur noch ein in zeitlicher Hinsicht deutlich reduzierter Umgang des Klägers mit seiner Tochter stattfand.
2. Die Berufung kann auch nicht wegen des von dem Kläger ansonsten nur noch geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine konkrete Rechts- und/oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Eine hinreichende Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt neben der Formulierung einer Rechts- und/oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 4. Februar 2026 - 1 A 976/25.A -, juris, Rn. 3, vom 14. November 2025 - 1 A 1918/25.A -, juris, Rn. 34, vom 11. November 2025 - 4 A 945/25.A -, juris, Rn. 3, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.; aus der Literatur etwa Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, AsylG § 78 Rn. 18 bis 20; zu der wortgleichen Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 126 bis 154 (Voraussetzungen des Zulassungsgrundes) und § 124a Rn. 211 bis 214 (Darlegung); ferner Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 75. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 124 Rn. 53 bis 61 und § 124a Rn. 76 bis 77.2, sowie Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 124 Rn. 30 bis 33 (in Rn. 31 auch dazu, dass § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in gleicher Weise auszulegen sind) und VwGO § 124a Rn. 102 bis 105.
Gemessen an diesen Vorgaben ist schon nicht dargelegt, dass die beiden von dem Kläger aufgeworfenen Fragen eine grundsätzliche Bedeutung aufweisen.
Das gilt zunächst für die Frage,
ob familiäre Bindungen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG gegeben sind, wenn der Kindesvater mit seinem Kind einen monatlichen Umgang im Umfang von 1,5 Stunden regelmäßig wahrnimmt und das Kind ein Unionsbürgerkind ist.
Es fehlt nämlich an jeglichen Darlegungen (u. a.) dazu, weshalb diese Frage im o. g. Sinne klärungsfähig im anhängigen Verfahren sein soll. Unabhängig davon ist eine solche Klärungsfähigkeit auch nicht ersichtlich. Die Beantwortung der aufgeworfenen Frage war in dieser von dem Einzelfall abstrahierten und zugleich hinsichtlich der Frage der tatsächlichen Verbundenheit auf einen regelmäßigen monatlichen Umgang von 1,5 Stunden verengten Fassung schon nicht für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat als abwägungsrelevanten grundrechtlichen Belang nämlich nicht lediglich den vorgenannten Aspekt berücksichtigt. Es hat sein Abwägungsergebnis vielmehr - wie bereits ausgeführt - auf mehrere, nebeneinander tretende Gesichtspunkte gestützt, nämlich maßgeblich auf die fehlende Mitwirkung des Klägers sowie ferner auf die daher nur zur Verwertung zur Verfügung stehenden aktuellen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, (nach wie vor) nicht das Sorgerecht für seine Tochter zu haben, nicht in häuslicher Gemeinschaft mit ihr zu leben und (nur) einmal im Monat einen etwa anderthalb Stunden dauernden begleiteten Umgang mit ihr zu haben.
Auch die Klärungsfähigkeit der zweiten als grundsätzlich bedeutsam formulierten Frage,
ob eine Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliegt, wenn der Kindesvater Drittstaatenangehöriger ist und im Fall der Abschiebung eine dauerhafte Trennung vom Kind zu erwarten ist und der Kindesvater hier im Bundesgebiet ein Umgangsrecht von 1,5 Stunden pro Woche wahrnimmt,
ist weder dargelegt noch - unabhängig davon - ersichtlich.
Diese Frage ist schon deshalb nicht klärungsfähig, weil die angefochtene Entscheidung nicht einen wöchentlichen, sondern nur einen monatlichen Umgang von anderthalb Stunden betroffen hat. Legte man zugunsten des Klägers zugrunde, dass er bei der Formulierung dieser Frage nur irrtümlich von „Woche“ statt von „Monat“ gesprochen hat, ergäbe sich keine abweichende Bewertung. Auch hinsichtlich der so verstandenen, ebenfalls zugleich abstrahierten und auf den konkreten Umgang (und die Trennung) verengten Frage könnte nämlich aus den bereits weiter oben angeführten Gründen nicht gesagt werden, dass sie für die angefochtene Entscheidung von Bedeutung gewesen ist.
II. Die Zulassung der Berufung kann ungeachtet der Frage, ob insoweit überhaupt ein Zulassungsgrund greifen könnte, ohne entsprechendes Zulassungsvorbringen nicht mit Blick darauf erfolgen, dass das Verwaltungsgericht seinem angefochtenen Urteil fehlerhaft (unausgesprochen) zugrunde gelegt hat, dass die Beklagte bzw. deren Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) sachlich für die Entscheidung über den Antrag des Klägers zuständig ist. Die Entscheidung, ob ein Verfahren aufgrund der mit Wirkung vom 27. Februar 2024 erfolgten (geltende EuGH-Rechtsprechung nachvollziehenden) Einfügung der Nr. 4 in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG für geltend gemachte nachträglich entstandene inlandsbezogene Abschiebungshindernisse des Kindeswohls und familiärer Bindungen außerhalb eines Asylfolgeverfahrens wiederaufzugreifen und eine (hier seit 2018) bestandskräftige asylrechtliche, noch nach altem Recht und damit ohne Berücksichtigung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse erfolgte Abschiebungsandrohung (nebst Einreise- und Aufenthaltsverbot) des Bundesamtes (hier vom 23. Januar 2017) isoliert aufzuheben ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Ausländerbehörden zu treffen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2025 - 1 C 28.24 -, juris, Rn. 13 ff.; a. A. zuvor VG München, Gerichtsbescheid vom 6. März 2024 - M 10 K 24.30366 -, juris, Rn. 24, Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, AsylG § 34 Rn. 24c (jeweils mit der Annahme der Möglichkeit einer „kumulativen“ Geltendmachung, d. h. auch gegenüber den Ausländerbehörden), sowie - jeweils die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes annehmend - VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 3. April 2024 - 2 L 184/24.NW -, juris, Rn. 7 (obiter dictum), Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AsylG § 34 Rn. 21, letzter Absatz (fortbestehende Annexzuständigkeit), und Hailbronner, Ausländerrecht, Werkstand: 1. Dezember 2025, AsylG § 34 Rn. 116; unter Hinweis auf die durch den historischen Gesetzgeber formulierte Begründung, BT-Drs. 20/9463, S. 58, schon zuvor wie das Bundesverwaltungsgericht: Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 34 Rn. 15.
Eine auf diesen Aspekt gestützte Zulassung der Berufung ist jedenfalls deshalb nicht möglich, weil das angefochtene klageabweisende Urteil mit Blick auf die fehlende Zuständigkeit der von dem Kläger in Anspruch genommenen Bundesrepublik Deutschland bzw. des Bundesamts im Ergebnis richtig bliebe. Dies gilt ungeachtet aller angesprochenen Zweifelsfragen sowie ungeachtet dessen, dass die Zulassung der Berufung letztlich nicht im Interesse des rechtsmittelführenden Klägers sein könnte, weil die Klage im Berufungsverfahren schon wegen des Fehlens der formellen Voraussetzungen für das begehrte Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG und auch nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG,
vgl. zu Letzterem allgemein: BVerwG, Urteil vom 20. November 2025 - 1 C 28.24 -, juris, Rn. 31 f.,
abzuweisen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).