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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 3565/25.A·06.02.2026

Zulassungsantrag der Berufung in Asylsache als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil in einem Asylverfahren. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die Zulassungsbegründung die nach § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG geforderte fallbezogene Darlegung vermissen lässt. Sachdienliche Belege für eine abweichende Tatsachenwürdigung wurden nicht vorgelegt; bloße Behauptungen genügen nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Zulassungsvorbringen nach § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG setzt voraus, dass neben der Benennung eines Zulassungsgrundes fallbezogen dargelegt wird, weshalb die Voraussetzungen dieses Grundes im Streitfall vorliegen.

2

Bei Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung ist darzulegen, inwiefern die Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig, klärungsfähig und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist.

3

Bei tatsachenbezogenen Grundsatzrügen sind konkrete Anhaltspunkte oder Erkenntnismittel anzugeben, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, dass die ersterinstanzlichen Feststellungen einer gegenteiligen Würdigung zugänglich sind; das Gericht ist nicht verpflichtet, neue Erkenntnisse zu beschaffen.

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Allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

5

Ein Fehlen der Gründe i.S.v. § 138 Nr. 6 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidungsgründe derart unbrauchbar sind, dass die Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt tragfähig ist; bloße Knappheit oder Oberflächlichkeit genügt nicht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 77 Abs. 3 AsylG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 15 K 4158/25.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs­verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

3

Das Zulassungsvorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinander­setzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungs­begründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

4

Vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a, Rn. 186, 194.

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I. Gemessen an diesen Voraussetzungen genügt die Zulassungsbegründung zunächst nicht den Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Hierfür wäre neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

6

Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheb­lichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von be­stimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsge­richts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkennt­nisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutra­gen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2024 – 1 A 2215/24.A –, juris, Rn. 3 f., vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N.

8

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht im Ansatz gerecht. Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,

9

„Ist die anhaltende Verfolgung von Mitgliedern der Gruppe PSA inklusive gesellschaftlicher Ächtung durch Verhinderung von der Wiederaufnahme von Arbeit durch staatliche Stellen nach der Entlassung aus dem Staatsdienst in Angola geeignet einen subsidiären Schutzstatus, hilfsweise ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu begründen?“

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und

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„Bietet die Region Malange in Angola ausreichend Schutz vor der Verfolgung durch staatliche Stellen in Angola?“

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genügen – trotz ihrer über den Einzelfall der Klägerin hinausweisenden Formulierung – ersichtlich nicht. Die Klägerin hat es versäumt, die auf tatsächlichen Verhältnissen beruhenden Fragestellungen durch Vorlage geeigneter Erkenntnisquellen zu substantiieren. Sie benennt weder konkrete Anhaltspunkte noch legt sie Erkenntnismittel vor, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts – zum Teil gemäß § 77 Abs. 3 AsylG unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid – unzureichend wären. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in bloßen Behauptungen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, von sich aus Erkenntnisse einzuholen, um die für die Klägerin günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.

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In der Sache wendet sich die Klägerin mit ihrem Vortrag im Zulassungsverfahren allein gegen die Würdigung ihres Verfolgungsvorbringens und ihrer Rückkehr­situation durch das Verwaltungs­gericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

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II. Die Berufung ist auch (offensichtlich) nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO zuzulassen, weil die angegriffene Entscheidung nicht mit Gründen versehen wäre.

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Das Fehlen der Gründe einer Entscheidung setzt, wie die Klägerin selbst zitiert, voraus, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich entweder überhaupt keine Gründe enthält oder aber diese Gründe so unverständlich sind, dass sie in keiner Weise erkennen lassen, welche Gründe für die Entscheidung erheblich gewesen sind. Das ist nur der Fall, wenn die Gründe so unbrauchbar sind, dass die die Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt tragen können. Bloße Knappheit, Oberflächlichkeit oder Unklarheit hingegen kann die Zulassung der Berufung nicht herbeiführen.

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Vgl. Seeger, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1 Oktober 2025, AsylG § 78 Rn. 37.

17

Mit Gründen versehen ist ein Urteil auch in den Fällen, in denen das Gericht zulässigerweise von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht und stattdessen auf die Begründung des Verwaltungsakts verweist.

18

Vgl. Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138 Rn. 226.

19

Eine bloß unvollständige, oberflächliche oder unrichtige Entscheidung erfüllt hingegen noch nicht die Voraussetzungen des groben Formmangels, wie er für § 138 Nr. 6 erforderlich ist. Ein Urteil ist nicht allein deshalb nicht mit Gründen versehen, weil das Gericht nicht auf jedes Argument eines Beteiligten eingegangen ist. Eine lückenhafte und unvollständige Begründung kann dem Fehlen einer Begründung nicht gleichgestellt werden, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchs­elemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt.

20

Vgl. Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138 Rn. 222 ff. m. w. N.

21

Gemessen an diesen Maßstäben legt die Klägerin nicht dar, dass die Urteilsbegründung – zum Teil gemäß § 77 Abs. 3 AsylG unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid – derart unbrauchbar wäre, dass die Gründe die angegriffene Entscheidung die Ausführungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt tragen können.

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Die Klägerin räumt im Zulassungsverfahren selbst bereits ein, dass der von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommene Bescheid vom 17. Juni 2025 auf dessen Seiten 8 f. zumindest auf die prekäre wirtschaftliche, soziale und humanitäre Situation in Angola eingeht. Inwieweit an dieser Stelle konkrete Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Situation speziell in der Region Malange zu erwarten gewesen wären, ist in der Folge jedenfalls keine Frage des § 138 Nr. 6 VwGO, sondern allenfalls der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidung. Da sich die Gründe mit der Gesamtsituation ist Angola befassen und nur nicht die Besonderheiten in der spezifischen Region in den Blick nehmen, sind die Entscheidungsgründe bereits nach dem Zulassungsvorbringen nicht derart unbrauchbar, dass die die Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt tragen könnten.

23

Im Übrigen weist der Senat in der Sache erneut darauf hin, dass die Klägerin auch ihrerseits im Zulassungsverfahren keine gegenteiligen oder weiterführenden Auskünfte (hier: zu der Situation in der Region Malange) vorgelegt hat. Es bestehen aufgrund dessen keine tatsächlichen Anhaltspunkte, dass die Ausführungen zu der allgemeinen wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Situation in Angola nicht gleichermaßen auch für die Region Malange zutreffend sind.

24

Im Ergebnis wendet sich die Klägerin mit ihrer Verfahrensrüge ebenfalls allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die es im Zulassungsverfahren gemäß § 78 Abs. 3 AsylG – wie gezeigt – nicht ankommt.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).