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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1966/25.A·26.03.2026

AsylG: Berufungszulassung zu Abschiebungsverboten wegen Existenzsicherung in Angola abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG im Hinblick auf die Lebensverhältnisse in Angola verneint hatte. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil eine grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt und die Frage der Existenzsicherung nicht losgelöst vom Einzelfall klärungsfähig sei. Konkrete Erkenntnismittel, die die erstinstanzliche Lagebeurteilung erschüttern, wurden nicht benannt. Ein Verfahrensmangel (insb. Gehörsverletzung) sei ebenfalls nicht substantiiert aufgezeigt; Aufklärungsrügen fielen zudem nicht unter § 138 VwGO.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt die konkrete Formulierung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie Darlegungen zu ihrer Entscheidungserheblichkeit und über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung voraus.

2

Stützt sich die Grundsatzrüge auf tatsächliche Verhältnisse, sind konkrete Anhaltspunkte und benannte Erkenntnismittel darzulegen, die eine abweichende Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen gegenüber den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich erscheinen lassen.

3

Die Prognose zur individuellen Existenzsicherung im Herkunftsstaat ist regelmäßig nicht als abstrakte, vom Einzelfall losgelöste Tatsachenfrage klärungsfähig, weil sie von zahlreichen persönlichen Faktoren (u. a. Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, familiäre Unterstützung) abhängt.

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

5

Eine Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) erfordert die substantiierte Darlegung eines entscheidungserheblichen, vom Gericht übergangenen Vorbringens sowie die Ausschöpfung zumutbarer prozessualer Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 77 Abs. 3 AsylG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 15 K 2205/25.A ­

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge­lehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsver­fahrens zu gleichen Anteilen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

4

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwen­dung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Vor­aussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage er­forderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

5

Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheb­lichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von be­stimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsge­richts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkennt­nisse einzuholen, um die für die Klägerin günstigen Gesichtspunkte zusammenzutra­gen.

6

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2024 - 1 A 2215/24.A -, juris, Rn. 3 f., vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N.

7

2. Gemessen hieran rechtfertigt die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,

8

„ob einem angolanischen Staatsangehörigen, insbe­sondere, wenn es sich um eine Frau mit mehreren minderjährigen Kleinkindern handelt, aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen, sozialen und epide­mologischen Verhältnisse im Lande Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht“,

9

nicht die Zulassung der Berufung. Die Frage der Existenzsicherung in Angola ist - ohne Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall und damit über den Wortlaut der Fragestellung hinaus - nicht klärungsfähig (dazu a)). Dem Zulassungsvorbringen sind ferner keine konkreten Anhaltspunkte oder Erkenntnismittel zu entnehmen, wonach die Frage - im Interesse der Kläger - zu bejahen wäre (dazu b)).

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a) Zunächst ist die Frage der (individuellen) Existenzsicherung keiner allgemeinen, vom jeweiligen Einzelfall losgelösten Prognose zugänglich. Zwar handelt es sich um einen tatsächlichen, durch schlichte Beschreibung der realen Gegebenheiten individua­lisierbaren Zustand im jeweiligen Herkunftsland, doch hängt die Bejahung oder Verneinung von zahlreichen individuellen Faktoren und nicht nur davon ab, wie die wirtschaftliche Gesamtsituation aussieht und ob der Rückkehrer in andere Landesteile ausweichen muss. Neben Fragen des Familienstandes und der weiteren Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse im Herkunftsland spielen vor allem Fragen der Gesundheit und Schul- bzw. Ausbildung sowie der beruflichen Vorerfahrungen und Sprachkenntnisse eine wesentliche Rolle.

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b) Die Kläger legen ferner nicht dar, dass die zur Beantwortung ihrer Frage - trotz ihrer Formulierung über seinen Einzelfall hinaus - relevanten tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder unzureichend sind. Das pauschale Vorbringen in der Zulassungsbegründung setzt der - teilweise gemäß § 77 Abs. 3 AsylG unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (dort S. 6) - näher begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts keine aussagekräftigen Quellen oder Erkenntnismittel entgegen, die die Behauptung der Kläger stützen oder die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erschüttern könnten.

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Dabei ist, auch wenn dies nicht ausdrücklich ausgeführt wird, offensichtlich - in Einklang mit den anerkannten rechtlichen Maßstäben für die Annahme eines Abschiebungsverbots - von dem zutreffenden Maßstab ausgegangen worden, dass die Kläger trotz zu erwartender Schwierigkeiten mit Hilfe des familiären Netzwerks und der Rückkehrhilfen grundsätzlich in der Lage sein werden, ihr Existenzminimum zu sichern und sich den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in Angola zu stellen. Auf diese Tatsachen bezogene, hinreichend aussagekräftige Quellen oder Erkenntnismittel bleibt das Zulassungsvorbringen insgesamt schuldig.

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Ungeachtet dessen setzen sich die Kläger im Zulassungsverfahren nicht mit der weitergehenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander (vgl. UA, S. 6), dass sie im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Angola beträchtliche finanzielle Unterstützung durch Rückkehrhilfen erhalten können, die es ihnen erleichtern würden, die erste Übergangszeit zu überbrücken, so dass nicht von einer alsbaldigen Verelendung auszugehen sei.

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In der Sache wenden sich die Kläger mit ihrem Vortrag im Zulassungsverfahren offensichtlich allein gegen die Würdigung ihres Verfolgungsvorbringens durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

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II. Die Berufung ist auch nicht aufgrund eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen.

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1. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind.

17

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A -, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 - 1 A 1406/18.A -, juris, Rn. 8.

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2. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zählt zwar zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO genannten Mängeln, wird vorliegend aber nicht dargelegt.

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a) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu fol­gen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Fest­stellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdi­gung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachge­kommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Ent­scheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Ent­scheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Ge­richt tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be­deutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechts­standpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Be­schlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

21

Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Aus­schöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge taug­lichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gege­benen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat.

22

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 5, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 10, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.

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Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungs­rüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhand­lung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, juris Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.

25

Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

26

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 18, m. w. N.

27

Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung recht­lichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozess­partei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs ge­eignet gewesen wäre.

28

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris, Rn. 65; OVG NRW, Be­schlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 7, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 12, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 13 f., m. w. N.

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Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergeb­nis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.

30

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 9, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 14, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138, Rn. 116 f.

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b) Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulas­sungsbegründung vom 17. Juli 2025 einen Gehörsverstoß nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat nicht eine gebotene Sachverhaltsaufklärung unterlassen.

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Die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Kläger haben vor dem Verwaltungsgericht einen Beweisantrag nicht gestellt. Der Prozessbevollmächtigte ist zwar ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2025 in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht erschienen. Er hätte jedoch zumindest Gelegenheit gehabt, einen Beweisantrag schriftsätzlich anzukündigen.

33

Die Kläger legen in der Zulassungsbegründung schließlich auch nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aus­führungen beschränken sich (sinngemäß) auf die pauschale Behauptung, das Gericht habe entscheidungsrelevante Tatsachen (Vorhandensein eines hilfsfähigen und hilfswilligen Netzwerks in Angola) nicht hinreichend aufgeklärt. Die Zulassungs­begründung enthält demgegenüber keine Angaben, welche möglicherweise entscheidungserheblichen Tatsachen die Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten; ihr Vortrag erschöpft sich in der in der Feststellung, wenn ihre Familie mittellos sei, könne sie den Klägern nicht helfen. Dass ihre Familie tatsächlich zur Hilfeleistung nicht imstande ist, haben die Kläger nicht einmal behauptet.

34

Anders als die Kläger zu glauben scheinen, ist mit Hilfestellung auch nicht nur eine finanzielle Unterstützung gemeint, sondern jede denkbare Form der materiellen Unterstützung, sei es durch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft in den ersten Wochen nach der Rückkehr oder durch Hilfe bei der Beaufsichtigung der minderjährigen Kinder, während die Klägerin zu 1. sich eine Erwerbstätigkeit sucht und dieser nachgeht. Dass dies nicht möglich wäre, wird nicht einmal bestritten und im Übrigen erneut nicht substantiiert dargelegt. Ebenso wenig legt das Zulassungsvorbringen dar, inwieweit die Familienmitglieder der Kläger in Angola bislang ihr Auskommen und ihr Existenzminimum sichern. Gleiches gilt für etwaige Gründe, an der Hilfsbereitschaft der Familie zu zweifeln, wie etwa zerrüttete oder abgebrochene Beziehungen und weitere glaubhafte Angaben zur fehlenden Unterstützungsbereitschaft von Geschwistern oder Eltern. Allein der von den Klägern angeführte Umstand, dass sie jahrelang nicht in Angola gelebt haben, genügt hierfür offensichtlich nicht.

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Dass in Angola weiterhin Familienangehörige der Kläger leben, räumen sie im Übrigen selbst ein. Ausweislich der Angaben der Klägerin zu 1. in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 12. Juli 2024 leben dort noch zahlreiche Familienangehörige, darunter ihr Vater und ihre Mutter nebst drei Brüdern und vier Schwestern. Bei den von der Klägerin zu 1. in der Vergangenheit geschilderten Problemen in Angola kam sie bereits einmal bei ihrem Bruder unter, bevor sie nach Brasilien ausgereist ist. Es ist nicht erkennbar, dass ihre Eltern oder Geschwister nicht erneut bereit wären, ihr und ihren Kindern Unterkunft zu gewähren und sie auch sonst zu unterstützen.

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Schließlich berücksichtigt ihr Vortrag auch insoweit nicht das weitere Argument des Verwaltungsgerichts, dass sie im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Angola beträchtliche finanzielle Unterstützung durch Rückkehrhilfen erhalten könnten, die eine alsbaldige Verelendung ausschlössen.

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Die Unterstützung durch das familiäre Netzwerk ist im Übrigen auch nur einer von mehreren angeführten Gründen, warum die Kläger bei ihrer Rückkehr nach Angola in der Lage sein sollten, ihr wirtschaftliches Existenz­minimum zu sichern. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, auf dessen Bescheid das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, stellt vorrangig darauf ab, eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung sei nicht beachtlich wahrscheinlich, weil die junge und gesunde Klägerin zu 1. in Angola wieder eine Anstellung finden dürfte. Sie habe die Schule mit einem Diplom abgeschlossen und in der Vergangenheit bereits als Köchin und Hausdame gearbeitet. Mit diesen Erwägungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).