Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Gehörsrüge abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen beantragen die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil im Asylverfahren mit der Rüge einer Gehörsverletzung und mangelhafter Aufklärung. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, weil kein schwerwiegender Verfahrensfehler nach §78 Abs.3 AsylG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO vorliegt. Die Klägerinnen hätten prozessuale Möglichkeiten zur Sachaufklärung nicht ausgeschöpft und rügen vor allem die Tatsachenwürdigung. Kosten trägt die Klägerinnen zu gleichen Teilen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; Gehörsrüge nicht substantiiert und prozessuale Möglichkeiten nicht ausgeschöpft
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach §78 Abs.3 AsylG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO setzt voraus, dass sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht in Erwägung gezogen hat.
Aus dem Schweigen der Entscheidungsgründe folgt nicht ohne weiteres eine Gehörsverletzung; nur besondere Umstände (z.B. unbeachtete Kernvorbringen) rechtfertigen diese Annahme.
Wer prozessuale Möglichkeiten zur Wahrung seines Gehörs (insbesondere konkrete Beweisanträge) nicht in zumutbarer Weise nutzt, kann sich nicht erfolgreich auf eine Gehörsverletzung berufen.
Die Gehörsrüge erfordert die substantiiert Darlegung, welches weitere Vorbringen bei ordnungsgemäßer Gehörsgewährung eingebracht worden wäre und inwiefern dieses zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätte.
Die bloße Infragestellung oder Beanstandung der Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts begründet für sich allein keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 15 K 1884/25.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu gleichen Teilen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht aufgrund der - allein geltend gemachten - Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG zuzulassen. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören dagegen nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A -, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 - 1 A 1406/18.A -, juris, Rn. 8.
1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 18, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 20, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 5, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 10, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungsrüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, juris Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.
Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 18, m. w. N.
Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 7, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 12, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 13 f., m. w. N.
Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 9, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 14, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138, Rn. 116 f.
2. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulassungsbegründungsschrift vom 3. Dezember 2025 einen Gehörsverstoß nicht auf.
a) Dies gilt zunächst, soweit die Klägerinnen bemängeln, die gerichtliche Befragung der Klägerin zu 1. weise nicht die erforderliche Ermittlungstiefe auf.
Es wäre insoweit Sache der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägerinnen gewesen, zu einer - aus ihrer Sicht erforderlichen - weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren (hinreichend konkretisierten) Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge. Der Prozessbevollmächtigte war ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 27. Oktober 2025 in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts anwesend, hat aber eine Beweiserhebung nicht beantragt, obwohl er selbst eine Frage zur Ausreise der Klägerinnen an diese gerichtet hat.
Die Klägerinnen legen in der Zulassungsbegründung auch nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die einzelfallbezogenen Ausführungen beschränken sich auf den weiteren Einwand betreffend die Würdigung durch das Verwaltungsgericht (dazu sogleich).
b) Auch das weitere Zulassungsvorbringen in der Begründungsschrift ist nicht geeignet, einen Gehörsverstoß aufzuzeigen.
Die Klägerinnen machen insoweit zunächst geltend, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht objektiv und sachgerecht gewürdigt habe, indem es pauschal annehme, dass es ihre legale Ausreise mit Visum und Reisepass nicht erklärlich gewesen sei. Die erstinstanzlich vorgetragene Begründung dieses Umstandes durch Bestechung dürfe nicht ignoriert werden. Das Gericht müsse sich überhaupt damit auseinanderzusetzen und in seiner Entscheidungsfindung abwägen, ob der Vorhalt glaubhaft und relevant sei. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Die fehlende Nachvollziehbarkeit reiche nicht aus.
Insoweit ist schon nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht einen entscheidungsrelevanten Vortrag der Klägerinnen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Anders als die Klägerinnen behaupten, ist das Verwaltungsgericht gerade nicht „pauschal“, d. h. ohne weitere Begründung, davon ausgegangen, dass ihnen die legale Ausreise mit Visum und eigenen Reisepässen möglich gewesen sei. Ausweislich der Urteilsgründe (UA, S. 5) ist das Gericht auf den klägerischen Vortrag der Bestechung ausdrücklich eingegangen. Es ist lediglich nicht den Vorstellungen der Klägerinnen gefolgt. Zur Begründung hat es - unter gleichzeitiger Bezugnahme auf die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellten Ungereimtheiten - ausgeführt, dass für das Gericht weiterhin nicht nachvollziehbar sei, dass ihnen trotz angeblicher staatlicher Verfolgung ein Reisepass für ihre Ausreise ausgestellt worden sei. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen ebenso wenig wie zu den weiteren Ausführungen des Gerichts, das Vorbringen der Klägerinnen zu ihrem Verfolgungsschicksal sei in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft.
In der Sache wenden sich die Klägerinnen mit ihrem Vortrag im Zulassungsverfahren offensichtlich allein gegen die Würdigung ihres Verfolgungsvorbringens durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).