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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 3569/25.A·07.04.2026

AsylG: Berufungszulassung wegen Gehörsverstoßes und PKH abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil und rügte allein eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Das OVG NRW lehnte PKH mangels Erfolgsaussicht und die Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ab. Ein Gehörsverstoß liege nicht vor, weil das Vorbringen zur Sicherheitslage in Cabinda nach der Rechtsauffassung des VG nicht entscheidungserheblich gewesen sei und zudem keine substantiierte Darlegung sowie keine ausgeschöpften prozessualen Möglichkeiten (insb. Beweisanträge) ersichtlich seien. Pauschale Hinweise und ein Presseartikel begründeten weder Aufklärungsbedarf noch die Wahrscheinlichkeit individueller Menschenrechtsverletzungen bei Rückkehr.

Ausgang: Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung wurden mangels Erfolgsaussicht bzw. mangels Gehörsverstoßes abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) setzt voraus, dass besondere Umstände erkennen lassen, dass entscheidungserhebliches Kernvorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde.

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Aus dem Schweigen von Entscheidungsgründen zu Einzelheiten des Prozessstoffs kann für sich genommen nicht auf eine Nichtberücksichtigung des Vorbringens geschlossen werden; grundsätzlich ist von Kenntnisnahme und Erwägung auszugehen.

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Auf eine Versagung rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer vorhandene und zumutbare prozessuale Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht ausschöpft; hierzu gehört bei anwaltlicher Vertretung regelmäßig auch das Stellen bzw. zumindest Ankündigen konkreter Beweisanträge.

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Eine Aufklärungsrüge kann im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht dazu dienen, unterlassene Beweisanträge der erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Partei zu ersetzen; ohne Beweisantrag ist ein Aufklärungsmangel nur erheblich, wenn sich weitere Ermittlungen dem Gericht hätten aufdrängen müssen.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO); fehlt es daran, ist PKH abzulehnen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 77 Abs. 3 AsylG§ 86 Abs. 1 VwGO§ 138 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 15 K 2340/25.A

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus Q. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsver­fahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen nicht die notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht aufgrund der - allein geltend gemachten - Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG zuzulassen.

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1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu fol­gen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Fest­stellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdi­gung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachge­kommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Ent­scheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Ent­scheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Ge­richt tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be­deutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechts­standpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Be­schlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 18, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

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Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Aus­schöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge taug­lichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gege­benen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 -  1 B 3.08 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 20, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 5, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 10, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.

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Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grund­sätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungs­rüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhand­lung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, juris Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.

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Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 18, m. w. N.

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Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung recht­lichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozess­partei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs ge­eignet gewesen wäre.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris, Rn. 65; OVG NRW, Be­schlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 7, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 12, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 13 f., m. w. N.

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Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergeb­nis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 9, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 14, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138, Rn. 116 f.

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2. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulas­sungsbegründungsschrift vom 22. Dezember 2025 und in dem ergänzenden Schriftsatz vom 22. Juli 2025 einen Gehörsverstoß nicht auf.

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a) Dies gilt zunächst für den von der Klägerin angeführten, hier sinngemäß wiedergegebenen Hinweis in ihrer ergänzenden Klagebegründungsschrift vom 22. Juli 2025, sie befinde sich in einer besonderen Gefahrenlage, weil auch Familienmitglieder von politischen Aktivisten nach dem aktuellen Länderbericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aus Februar 2024 u. a. in der Provinz Cabinda wiederholt Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergesetzlichen Tötungen durch staatliche Sicherheitskräfte geworden seien.

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Dieses Vorbringen der Klägerin war nach der Argumentation des Verwaltungs­gerichts (UA, S. 4 a. E.) bereits nicht entscheidungserheblich. Gegen eine fortbestehende Gefahr staatlicher Verfolgung spricht danach im Falle der Klägerin, unabhängig davon, ob sie selbst oder Familienmitglieder sich politisch betätigt haben, der Umstand, dass es ihr möglich gewesen sei, mit einem eigenen Visum und ihrem Reisepass legal und ungehindert vom internationalen Flughafen Luanda auszureisen. Die damit verbundene Indizwirkung gegen eine staatliche Verfolgung erhöhe die Anforderungen an die Darlegung, dass und woraus sich zwischenzeitlich ein landesweites staatliches Verfolgungsinteresse ergeben sollte. Daran fehle es vorliegend. Der klägerische Vortrag zu einer nach der Ausreise fortbestehenden Bedrohungssituation beschränke sich auf die Behauptung, dass diese weiter bestehe.

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Unter gleichzeitiger Berücksichtigung des - auch von der Klägerin selbst ange­sprochenen - Umstands, dass der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2025 (dort Seite 4 oben), den sich das Verwaltungsgericht durch die Bezugnahme gemäß § 77 Abs. 3 AsylG zu eigen gemacht hat (UA, S. 3), auf die besondere Sicherheitslage in der Provinz Cabinda eingeht, ist ein Gehörsverstoß nicht erkennbar. Das Gericht war angesichts seiner Argumentation nicht gehalten, sich in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich mit allen Argumenten der Klägerin auseinanderzusetzen.

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b) Die Klägerin dringt ferner nicht mit der - allenfalls sinngemäß vorgebrachten - Rüge durch, dem Verwaltungsgericht habe sich eine Aufklärung der jüngsten Situation in der Provinz Cabinda aufdrängen müssen („hätte sich mit dieser neuen Situation in Angola in Ansehung des klägerischen Vortrages auseinandersetzen müssen“).

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Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A -, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 - 1 A 1406/18.A -, juris, Rn. 8.

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Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich keinen Gehörsverstoß. Es wäre insoweit Sache der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, zu einer - aus ihrer Sicht erforderlichen - weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren (hinreichend konkre­tisierten) Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge. Der Prozessbevollmächtigte ist zwar ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 28. November 2025 in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht erschienen. Er hätte jedoch zumindest Gelegenheit gehabt, einen Beweisantrag schriftsätzlich anzukündigen.

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Die Klägerin legt in der Zulassungsbegründung schließlich auch nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Ausführungen beschränken sich (sinngemäß) auf die pauschale Behauptung, das Gericht habe entscheidungsrelevante Tatsachen (betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Cabinda) nicht hinreichend aufgeklärt. Die Zulassungsbegründung enthält demgegenüber keine konkreten Angaben, welche möglicherweise entscheidungserheblichen Tatsachen die Klägerin bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte; ihr Vortrag erschöpft sich in der in der Behauptung, dass sich in der Provinz Cabinda der Konflikt zwischen der Regierung und Separatisten seit Mitte des Jahres 2025 zugespitzt habe und Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung seien. Der Inhalt der als Anlage zur Zulassungsbegründung in Bezug genommenen Berichterstattung der Deutschen Welle vom 2. Juni 2025 zum Unabhängigkeitskampf in der Provinz Cabinda,

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vgl. https://www.dw.com/de/unabhaengigkeitskampf-angola-exklave-cabinda-separatisten-flec-regierung-menschenrechtsvertzungen/a-72734544,

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macht eine weitere Aufklärung rechtlich relevanter Umstände nicht zwingend notwendig. Ungeachtet dessen, dass der Online-Artikel selbst keine klare Sachlage erkennen lässt und lediglich die widersprechenden Angaben der angolanischen Regierung sowie der Anschuldigungen im Internet aufgreift, ergeben sich hieraus keine Umstände, die die Annahme überhaupt nur nahelegen würden, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Angola mit hoher Wahrscheinlichkeit Menschenrechtsverletzungen erleiden werde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).