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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1093/24.A·15.01.2026

AsylG: Berufungszulassung wegen Gehörsrüge und fehlender Urteilsgründe abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil im Asylverfahren und rügte allein Verfahrensmängel. Das OVG NRW verneinte sowohl eine Verletzung rechtlichen Gehörs als auch das Fehlen von Entscheidungsgründen. Neues Vorbringen (Polizeikontakt, Gefahr einer Inhaftierung trotz Unschuld) habe das VG erkennbar als unerheblich bewertet; zudem trage die Annahme internen Schutzes die Entscheidung selbständig. Die Berufungszulassung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten, Gerichtskosten fallen nicht an.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das asylrechtliche Urteil wegen fehlender Verfahrensmängel abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist wegen Versagung rechtlichen Gehörs nur zuzulassen, wenn besondere Umstände erkennen lassen, dass entscheidungserhebliches Tatsachenvorbringen nicht in Erwägung gezogen wurde; ein bloßes Schweigen der Gründe genügt nicht.

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Wer eine Gehörsverletzung rügt, muss regelmäßig substantiiert darlegen, welches weitere Vorbringen bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgt wäre und warum es nach der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich ist.

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Ein Verweis des Verwaltungsgerichts auf die Begründung des angefochtenen Bescheids nach § 77 Abs. 3 AsylG stellt grundsätzlich ausreichende Entscheidungsgründe dar, sofern die Behördenentscheidung zu den maßgeblichen Streitgegenständen tragfähige Erwägungen enthält.

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Eine Entscheidung ist im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nur dann „nicht mit Gründen versehen“, wenn die Gründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen fehlen oder inhaltlich unbrauchbar sind; Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler genügen hierfür nicht.

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Neue, erst nach der Behördenentscheidung vorgetragene Umstände machen ein Urteil nicht schon deshalb begründungslos, weil eine Bezugnahme nach § 77 Abs. 3 AsylG insoweit ins Leere gehen kann; maßgeblich ist, ob der Urteilstenor dennoch auf tragfähige Erwägungen gestützt werden kann.

Zitiert von (2)

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Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 138 VwGO§ 77 Abs. 3 AsylG§ 77 Abs. 2 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2176/23.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Verfahrensmängel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Dem Kläger ist weder das rechtliche Gehör versagt worden (dazu 1.) noch ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen (dazu 2.)

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1. Nicht zur Zulassung der Berufung führt zunächst die Rüge des Klägers, es liege der Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO vor.

5

a) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten kön­nen und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Wür­digung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachge­kommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Ent­scheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Ent­scheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Ge­richt tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be­deutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechts­standpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 3, vom 16. Januar 2025 – 1 A 2445/24.A –, juris, Rn. 4, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

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Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung recht­lichen Gehörs erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozess­partei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs ge­eignet gewesen wäre.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 7, vom 16. Januar 2025 – 1 A 2445/24.A –, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N.

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Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergeb­nis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 9, vom 16. Januar 2025 – 1 A 2445/24.A –, juris, Rn. 10, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; vgl. ferner Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138, Rn. 116 f.

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b) Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der – fristgemäß vorgelegten – Zulassungsbegründungsschrift vom 17. Mai 2024 einen Gehörsverstoß nicht auf.

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aa) Der Kläger macht zunächst geltend, nicht mit seinem erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrag gehört worden zu sein, sich wegen der behaupteten Bedrohung durch Kriminelle einmal an die Polizei gewandt und dieser den Sachverhalt geschildert zu haben, die ihm allerdings erklärt habe, nichts tun zu können, weil er niemanden erkannt habe und die Person(en) auch nicht beschreiben könne.

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(1) Er trägt insoweit vor: Dieses Vorbringen habe das Verwaltungsgericht wohl schon nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls aber nicht berücksichtigt. Es werde im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht wiedergegeben. Ferner werde es in den Entscheidungsgründen nicht gewürdigt. In den Entscheidungsgründen stelle das Verwaltungsgericht wegen seiner insoweit allein erfolgten Bezugnahme auf die Feststellungen und die Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts nach § 77 Abs. 3 AsylG (im Urteil fälschlich noch: „§ 77 Abs. 2 AsylG“) entscheidungserheblich vielmehr auf das Gegenteil ab. Der in Bezug genommene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2023 lege nämlich seine – des Klägers – frühere, abweichende Angabe aus der persönlichen Anhörung (vom 18. November 2021) zugrunde, dass er sich nicht an die Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes gewandt habe, weil er zu den Tätern keine sachdienlichen Informationen hätte geben können (S. 2 des Bescheides). Sodann werde seine Flüchtlingseigenschaft in dem Bescheid mit der Erwägung verneint, angesichts der Nichtanzeige der Bedrohungen bestehe die behauptete Verfolgungsfurcht, von den Kriminellen getötet zu werden, nicht (Bescheid S. 4 oben). Entsprechendes gelte für die Verneinung subsidiären Schutzes (Bescheid S. 5 unten). Dieses von dem Gericht nicht in Erwägung gezogene Vorbringen sei auch entscheidungserheblich, weil er mangels staatlichen Schutzes gezwungen gewesen sei, zu fliehen, um aus der Einflusssphäre der Kriminellen zu entkommen.

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(2) Dieses Vorbringen greift nicht durch. Ihm sind keine Umstände des Einzelfalles zu entnehmen, aus denen sich deutlich ergibt, dass das Ge­richt entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen des Klägers bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat.

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Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht den fraglichen Vortrag nicht ausdrücklich in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben, sondern nur durch seine Bezugnahme auf den Inhalt der Gerichtsakte (UA S. 4 Mitte) und damit u. a. auch des Protokolls (eA VG Bl. 76 ff.) erfasst hat. Auch ist es richtig, dass dieser Vortrag in den Entscheidungsgründen nicht explizit gewürdigt wird, weil diese sich – soweit hier von Interesse – auf die Wertung beschränken, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche „in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG)“ (UA S. 4, letzter Absatz), auf den das Gericht daher entgegen dem Zulassungsvortrag sehr wohl abgestellt hat, aus den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides nicht zu.

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Das Verwaltungsgericht, dessen Rechtsauffassung insoweit maßgeblich ist (s. o.), hat diesen neuen (gesteigerten) Vortrag des Klägers aber erkennbar als unwesentlich und daher nicht entscheidungserheblich bewertet. Es hat in den Entscheidungsgründen (UA S. 5 oben) festgestellt, dass der Kläger „im Klageverfahren im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt“ habe. Hierin liegt auch die Bewertung, dass der neue Vortrag des Klägers, den Sachverhalt einmal – mangels konkreter Angaben zu den Tätern: erfolglos – der Polizei geschildert zu haben, nicht wesentlich ist und damit die pauschale Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid nicht hindert. Bestätigt wird dieser Befund durch den Umstand, dass das Verwaltungsgericht von seiner Bewertung, der Kläger habe im Klageverfahren im Wesentlichen (nur) sein bisheriges Verfolgungsvorbringen wiederholt, ein ebenfalls erst im Klageverfahren erfolgtes Vorbringen ausgenommen, gewürdigt und daher als wesentlich bewertet hat. Es hat sich in den Entscheidungsgründen nämlich mit dem erst im Klageverfahren erfolgten Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, eine Rückkehr nach Algerien sei ihm wegen des erhöhten Risikos von Terroranschlägen nicht zumutbar (UA S. 5 oben).

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Die Bewertung des in Rede stehenden Vortrags als unwesentlich bzw. unerheblich ist im Übrigen auch nicht rechtsfehlerhaft. In dem angefochtenen Bescheid ist ausgeführt, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung des subsidiären Schutzes stehe die nicht einleuchtende Entscheidung des Klägers entgegen, sein Heimatland unter Zurücklassung seiner Familie zu verlassen, statt von den „naheliegenden Alternativen“ einer Anzeige bei der Polizei oder eines (ihm wirtschaftlich möglichen, vgl. den Bescheid S. 4, zweiter bis vierter Absatz einschließlich) Wechsels seines Wohnorts innerhalb Algeriens Gebrauch zu machen. Diese Einschätzung eines nicht glaubhaften Verfolgungsvortrags ist mithin erkennbar auf zwei unterschiedliche, selbständig tragende Begründungen gestützt, und die zweite, auf die „Möglichkeit der Inanspruchnahme des internen Schutzes in Algerien durch Änderung seines Wohnortes“ (Bescheid S. 3 Mitte) abstellende Begründung greift (gerade) auch dann durch, wenn der Kläger, wie zuletzt behauptet, die algerische Polizei erfolglos um Schutz gebeten haben sollte.

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bb) Ferner macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe auch das Asylvorbringen nicht gehört, es habe die Gefahr seiner Inhaftierung als Unschuldiger bestanden. Die im Drogenhandel aktiven Kriminellen reagierten nämlich auf eine mangelnde Kooperation von Busfahrern, indem sie Drogen in dem Bus versteckten und den Busfahrer dann bei der Polizei anzeigten, was nach einer Durchsuchung des Busses zur Inhaftierung des Busfahrers führe; viele Busfahrer säßen wegen dieses Vorgehens der Kriminellen in Algerien im Gefängnis. Auch diese Darlegungen führen nicht auf einen Gehörsverstoß, weil mit ihnen ebenfalls keine Umstände des Einzelfalles dargelegt sind, aus denen sich deutlich ergibt, dass das Ge­richt entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen des Klägers bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich auch dieses – im angefochtenen Urteil nicht konkret wiedergegebene und gewürdigte – Asylvorbringen als unerheblich bewertet (und durfte dies im Übrigen auch tun), weil auch insoweit jedenfalls nicht nachvollziehbar bzw. nicht glaubhaft erscheint, dass der Kläger Algerien und seine Familie verlassen hat, statt sich der behaupteten Bedrohung durch einen ihm möglichen Wechsel des Wohnortes der Familie in Algerien zu entziehen.

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cc) Mit Blick auf die gegebene, nicht nachvollziehbar nicht in Anspruch genommene Möglichkeit internen Schutzes trifft, wie hier nur noch ergänzend ausgeführt werden soll, auch das Zulassungsvorbringen zur Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Gehörsverstoßes nicht zu, der Kläger sei mangels staatlichen Schutzes bzw. wegen der Gefahr einer „Inhaftnahme trotz Unschuld“ gezwungen gewesen, zu fliehen – also Algerien zu verlassen –, „um aus der Einflusssphäre der Kriminellen zu entkommen“ (Schriftsatz vom 17. Mai 2024, S. 6 f.).

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2. Nicht zum Erfolg führt ferner die Rüge des Klägers, das angefochtene Urteil sei verfahrensfehlerhaft, weil es nicht mit Gründen versehen sei (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO).

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Nach diesen Vorschriften ist die Berufung zuzulassen, wenn die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Form und Inhalt u. a. von erstinstanzlichen Urteilen regelt §117 VwGO zusammen mit § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO muss das Urteil Entscheidungsgründe enthalten. Erforderlich ist gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO insoweit, dass in dem Urteil die Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Den inhaltlich so umschriebenen Entscheidungsgründen kommt dabei eine doppelte Funktion zu. Zum einen sollen sie die Beteiligten über die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts unterrichten und ihnen die Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Zum anderen sollen sie die Nachprüfung des Urteils im Rechtsmittelverfahren ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung dementsprechend nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis im vorstehenden Sinn vermitteln und den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indes nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2021 – 4 B 14.20 –, juris, Rn. 38, m. w. N., und vom 26. Juli 2016 – 7 B 28.15 –, juris, Rn. 30; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2025 – 17 A 1599/23.A –, juris, Rn. 5, und vom 21. April 2010 – 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N.; aus der Literatur vgl. statt aller die ausführliche Kommentierung von Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138 Rn. 217 und 219 bis 224.

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Gemessen hieran ist eine Entscheidung, in der das Gericht zulässigerweise – hier auf der Grundlage des § 77 Abs. 3 AsylG – von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht und stattdessen ausdrücklich auf die Begründung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung insgesamt verweist oder sich (abgegrenzte) Teile dieser Begründung zu eigen macht, grundsätzlich mit entsprechenden Gründen versehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verwaltungsentscheidung, soweit auf sie Bezug genommen wird, zu den entsprechenden Streitgegenständen des gerichtlichen Verfahrens und zu den betroffenen entscheidungserheblichen selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln überhaupt Ausführungen enthält.

24

Vgl. Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138 Rn. 226.

25

Das ist, wenn es um „neue“, d. h. erst nach der Verwaltungsentscheidung entstandene, von dem Gericht (hier nach § 77 Abs. 1 AsylG) zu berücksichtigende rechtliche oder tatsächliche Umstände geht, zwar schon aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen, weshalb ein Verweis auf die Behördenbegründung insoweit ins Leere liefe.

26

Vgl. Hocks, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AsylG § 77 Rn. 9.

27

Eine gerichtliche Entscheidung, die sich zu einem „neuen“ Umstand nicht verhält, weil die erfolgte Bezugnahme insoweit ins Leere geht, ist aber nicht schon gleichsam automatisch nicht mit Gründen versehen. Das ist vielmehr erst dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe infolgedessen nach den allgemein geltenden Maßstäben (s. o.) nicht mit Gründen versehen sind, wenn sie also unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen, nicht aber schon dann, wenn sie sich insoweit als lediglich unvollständig, oberflächlich oder unrichtig erweisen.

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Vgl. insoweit auch Hocks, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AsylG § 77 Rn. 9, der zutreffend nur davon spricht, dass eine ins Leere gehende Bezugnahme zu dem Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § 138 Nr. 6 VwGO führen „kann“.

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann – offensichtlich – nicht festgestellt werden, dass das angefochtene Urteil nicht mit Gründen versehen ist. Die tenorierte Abweisung der Klage wird hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung des subsidiären Schutzes vollständig durch die in Bezug genommenen und damit als auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zutreffend bewerteten Gründe des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2023 getragen, weil der „neue“ Sachvortrag des Klägers, er habe sich erfolglos an die algerische Polizei gewandt und es habe ferner die Gefahr seiner Inhaftierung als Unschuldiger bestanden, nach der erkennbar gewordenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts unerheblich und daher nicht zu würdigen ist. Auf die Frage, ob diese Einschätzung rechtmäßig ist, käme es auch im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Wäre die Einschätzung rechtsfehlerhaft, würde sich das Urteil nämlich allenfalls als unvollständig erweisen, weil der Verfolgungsvortrag jedenfalls wegen der Nichtinanspruchnahme internen Schutzes weiterhin nicht nachvollziehbar bzw. unglaubhaft bliebe. Die bloße Unvollständigkeit eines Urteils kann aber nach den o. g. Maßstäben nicht zu einem Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO führen. Mit der vorstehenden Bewertung ist im Übrigen zugleich gesagt, dass die Einstufung des „neuen“ Asylvorbringens als unerheblich auch nicht zu beanstanden ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

31

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78Abs. 5 Satz 2 AsylG).