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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 761/25.A·29.01.2026

Zulassung der Berufung abgelehnt: Keine Gehörsverletzung im Asylverfahren

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, ihm sei in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör versagt worden, da er in Haft nicht persönlich erscheinen konnte. Das Oberverwaltungsgericht verneint eine Gehörsverletzung: Die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten genügte, der Kläger hatte keine persönliche Vorführung beantragt und nicht substantiiert dargelegt, was er zusätzlich vorgetragen hätte. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Im Asylverfahren ist die persönliche Anhörung des Klägers nicht grundsätzlich erforderlich; regelmäßig genügt die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs.

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Eine persönliche Anhörung ist nur dann erforderlich, wenn gewichtige Gründe vorliegen, etwa wenn die Entscheidung wesentlich vom persönlichen Eindruck der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers abhängt.

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Vor einer begründeten Gehörsrüge müssen sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten zur Wahrnehmung des Gehörs ausgeschöpft worden sein.

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Die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs muss substantiiert darlegen, welche konkreten Angaben bei ordnungsgemäßer Gewährung noch vorgetragen worden wären und inwiefern diese für die Entscheidung erheblich gewesen wären.

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Allein die Behauptung, der Beteiligte hätte in einer persönlichen Anhörung Erklärungen abgeben können, ohne deren Inhalt konkret darzustellen, reicht zur Begründung einer Gehörsrüge nicht aus.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 1/24.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger nicht das rechtliche Gehör dadurch versagt, dass es in seiner Abwesenheit mündlich über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat.

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1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten kön­nen und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt den Beteiligten daher das Recht, an einer im Verwaltungsrechtsstreit stattfindenden mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich dort zu Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 1 A 3158/20.A –, juris, Rn. 6, Nds. OVG, Beschlüsse vom 3. September 2020 – 10 LA 144/20 –, juris, Rn. 18, und vom 27. September 2021 – 4 LA 171/21 –, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 17. März 2020 – 10 ZB 20.21 –, juris, Rn. 7.

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Sofern der Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, genügt zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs allerdings regelmäßig die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2018 – 5 B 33.18 D –, juris, Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 3. September 2020 – 10 LA 144/20 –, juris, Rn. 18.

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Dies gilt grundsätzlich auch im Asylprozess. Auch dort sieht die Prozessordnung einen generellen Anspruch auf eine persönliche Anhörung anwaltlich vertretener Kläger nicht vor

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2007 – 10 B 74.07 – juris, Rn. 8, und vom 4. Februar 2002 – 1 B 313.01 –, juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 15 ZB 18.31230 –, juris, Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 3. September 2020 – 10 LA 144/20 –, juris, Rn. 18.

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Etwas anderes gilt im Einzelfall allerdings dann‚ wenn gewichtige Gründe vorliegen‚ die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 – 9 C 1.81 –, juris, Rn. 12; ferner Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 15 ZB 18.31230 –, juris, Rn. 17; OVG Schl.-Hol., Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 4 LA 204/18  , juris, Rn. 11.

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So kann das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung je nach den Umständen des Einzelfalles verfahrensfehlerhaft sein, wenn es für die Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auf den persönlichen Eindruck von dem Asylbewerber ankommt, etwa weil das Gericht auf seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abstellt.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 – 10 B 74.07 – juris, Rn. 8, m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 11 ZB 17.31689 –, juris, Rn. 4, Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 4 A 577/16.A – juris, Rn. 4.

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Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9, und vom 4. Februar 2002 – 1 B 313.01 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 1 A 3158/20.A –, juris, Rn. 9.

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Darüber hinaus erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65 und Beschlüsse vom 30. November 2018 – 5 B 33.18 D –, juris, Rn. 16, und vom 8. August 2007 – 10 B 74.07 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2026 – 1 A 1093/24.A –, juris, Rn. 6, vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 7, vom 16. Januar 2025 – 1 A 2445/24.A –, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N.

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2. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der – fristgemäß vorgelegten – Antragsschrift vom 16. März 2025 einen Gehörsverstoß nicht auf.

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a) Der Kläger macht geltend, es sei ihm verwehrt worden, in der mündlichen Verhandlung zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinen Erkrankungen als Grundlage möglicher Abschiebungsverbote vorzutragen, da er sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Justizvollzugsanstalt J. befunden habe. Das Verwaltungsgericht habe sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet und seine Vorführung nicht verlangt.

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b) Mit diesem Vorbringen hat der Kläger einen Gehörsverstoß nicht dargelegt. Der Kläger hat zunächst nicht sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft. Weder hat er die Anordnung seines persönlichen Erscheinens beantragt, noch hat sein im Termin anwesender Prozessbevollmächtigter einen Antrag auf Vertagung des Termins gestellt.

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Darüber hinaus hätte der Kläger jedenfalls substantiiert ausführen müssen, was er bei persönlicher Anwesenheit zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinen Erkrankungen vorgetragen hätte, was sein in der mündlichen Verhandlung anwesender Prozessbevollmächtigter nicht vortragen konnte. Dies leistet die Zulassungsbegründung nicht. Dort führt der Kläger lediglich aus, dass er zu seinen Fluchtgründen und Erkrankungen hätte vortragen können, ohne den Inhalt dieses Vortrages näher darzustellen:

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„Das Gericht hat nicht sein persönliches Erscheinen angeordnet und seine „Vorführung“ verlangt. Aus diesem Grunde war es ihm verwehrt, selbst zu seinen Fluchtgründen vortragen zu können. Selbiges gilt in Bezug auf seine Erkrankungen als Grundlage für mögliche Abschiebeverbote. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die Gewährung auf rechtliches Gehör. (…)

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Der Kläger ist der Auffassung, dass er im Rahmen einer Anhörung die vom Gericht angesprochenen Zweifel an seinen Fluchtgründen hätte ausräumen können.“

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78Abs. 5 Satz 2 AsylG).