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Oberlandesgericht Köln·9 U 201/97·22.06.1998

Schmuckdiebstahl im Kaufhaus-WC: Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit/Repräsentantenhaftung

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Schmuckversicherung Entschädigung für zwei im Kaufhaus entwendete Ringe und begehrte zudem die Feststellung des Fortbestands des Versicherungsvertrags. Das OLG wies die Berufung zurück, weil der Versicherungsfall – unterstellt, er habe sich wie behauptet ereignet – durch grob fahrlässiges Verhalten der Ehefrau verursacht worden sei. Das Liegenlassen wertvollen Schmucks im WC für etwa zehn Minuten sei objektiv und subjektiv schlechthin unentschuldbar; die Ehefrau sei zudem Repräsentantin des Versicherungsnehmers, sodass deren Verschulden ihm zuzurechnen sei. Der Feststellungsantrag scheiterte außerdem, weil der Vertrag wirksam gekündigt worden sei und nach Eintritt des Versicherungsfalls ohnehin kündbar war.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Versicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung durch Repräsentantin leistungsfrei und Vertrag wirksam beendet.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Leistungsfreiheitsklausel nach dem Vorbild des § 61 VVG setzt voraus, dass der Versicherungsfall durch objektiv grob fahrlässiges und subjektiv schlechthin unentschuldbares Verhalten verursacht wurde.

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Wer hochwertigen Schmuck für eine erhebliche Dauer unbeaufsichtigt in einem allgemein zugänglichen Raum zurücklässt und dadurch jedermanns Zugriff eröffnet, handelt regelmäßig grob fahrlässig, weil er den Eintritt einer Entwendung naheliegend fördert.

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Eine AVB-Klausel, die die Leistungsfreiheit bereits an grobe Fahrlässigkeit eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden volljährigen Familienangehörigen knüpft, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, soweit sie die Zurechnung auf Nicht-Repräsentanten erstreckt.

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Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, wer im Bereich des versicherten Risikos aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses selbständig in nicht unbedeutendem Umfang an die Stelle des Versicherungsnehmers tritt; die bloße Obhutsüberlassung genügt nicht.

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Ist ein Dritter Repräsentant des Versicherungsnehmers, sind dessen grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls und deren Rechtsfolgen dem Versicherungsnehmer zuzurechnen, sodass der Versicherer leistungsfrei sein kann.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 1 VVG§ 49 VVG§ 61 VVG§ 79 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 74 VVG§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AGBG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 394/96

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.10.1997 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 394/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Klä-ger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist jedenfalls deshalb nicht zur Erbringung von Versicherungsleistungen verpflichtet, weil die Ehefrau des Klägers, die Zeugin S., den vom Kläger behaupteten Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 10 Ziffer 4 a) der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen AVB Schmuck und Pelze 1985 (AVBSP 85) verursacht hat.

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Nach dem von der Beklagten bestrittenen Sachvortrag des Klägers hat seine Ehefrau am Montag, den 17.06.1996 gegen 14.30 Uhr wegen Durchfalls die im Kaufhaus K. auf der Schadowstraße in D. im ersten Obergeschoß gelegene Toilette aufsuchen müssen. Anschließend habe sie zum Händewaschen zwei der von ihr getragenen Ringe, nämlich einen Smaragdring im Wert von 15.000,00 DM und einen Brillantring im Wert von 10.000,00 DM, abgelegt, um sich die Hände zu waschen. Plötzlich habe sie erneut die Toilette aufsuchen müssen. Dabei habe sie vor Schreck und wegen der Eile vergessen, die beiden Ringe anzuziehen. Nach etwa zehnminütigem Aufenthalt auf der Toilette habe sie festgestellt, daß die beiden Ringe verschwunden gewesen seien.

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Es kann dahinstehen, ob aufgrund der diesen Sachvortrag des Klägers bestätigenden Bekundungen der Zeugin S. der Versicherungsfall im Sinne des § 1 Ziffer 2 AVBSP 85 bewiesen ist oder ob - wie das Landgericht meint - Zweifel hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage verbleiben. Denn dem Kläger stehen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen gegen die Beklagte aus §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 2 Ziffer 2 AVBSP 85 jedenfalls deshalb nicht zu, weil der Versicherungsfall dann, wenn er sich tatsächlich wie vom Kläger geschildert ereignet haben sollte, nach seinem eigenen Vorbringen auf ein grob fahrlässiges Verhalten seiner Ehefrau zurückzuführen ist. Die Beklagte ist deshalb nach § 10 Ziffer 4 a) AVBSP 85 leistungsfrei.

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Nach der der Vorschrift des § 61 VVG nachgebildeten Regelung des § 10 Ziffer 4 a) AVBSP 85 wird der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender volljähriger Familienangehöriger den Versicherungsfall durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Objektiv grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, und zwar in hohem Grade, außer Acht läßt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten mußte (vgl. nur Senat, Urteil vom 19.09.1995 in dem Rechtsstreit 9 U 388/94 und Prölss/Mar-tin, VVG, 25. Auflage 1992, § 6 Anm. 12). Nicht nur im Rahmen des § 61 VVG, sondern auch im Regelungsbereich des § 10 Ziffer 4 a) AVBSP 85 muß es sich um ein Verhalten handeln, von dem der Versicherungsnehmer oder ein Dritter, für dessen Fehlverhalten der Versicherungsnehmer einzustehen hat, wußte oder wissen mußte, daß es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern (Senat, a.a.O., zu § 61 VVG). In subjektiver Hinsicht muß es sich um ein schlechthin unentschuldbares Verhalten handeln (Senat, a.a.O., und Prölss/Martin, a.a.O., § 61 Anm. 4 B).

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So liegt es hier. Die Zeugin S. hat nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen und schlechthin unentschuldbar gehandelt, als sie die beiden ihr und dem Kläger gehörenden, aber ausschließlich von ihr getragenen Ringe für die Dauer von 10 Minuten unbeaufsichtigt liegenließ und so leichtfertig jedermanns Zugriff preisgab. Es bestand jederzeit die Gefahr, daß entweder jemand den WC-Raum betrat oder ihn verließ und dabei die sich ihm bietende Diebstahlgelegenheit nutzte. Dies gereicht der Zeugin S. auch deshalb zum Vorwurf, weil sie ihren eigenen Bekundungen zufolge nicht wußte, ob andere in dem WC-Raum befindliche Toiletten besetzt waren. Sie mußte deshalb jederzeit damit rechnen, daß eine andere Toilettenbenutzerin die sich bietende Diebstahlsgelegenheit ergreifen und die Ringe beim Verlassen des WC-Raums an sich nehmen würde, zumal das Entdeckungsrisiko gering war. Daß ein solches als leichtsinnig zu bezeichnendes Verhalten der Zeugin S. besonders geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles, hier in Form einer Entwendung des versicherten Schmucks, zu fördern, und daß dies jedermann weiß, ist evident und bedarf keiner näheren Begründung.

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Das objektiv schlechterdings unentschuldbare Verhalten der Zeugin S. bleibt auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation, in der sich die Zeugin befand, subjektiv unentschuldbar. Auch eine erkrankungsbedingt unverhofft eintretende und nicht aufzuhaltende Darmentleerung sowie eine - dies ist allerdings abweichend von dem Inhalt der Schadenanzeige erst im Verlaufe des Rechtsstreits vorgetragen worden - plötzlich eintretende Übelkeit mit Brechreiz lassen den objektiv besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt subjektiv nicht in einem solch' milden Licht erscheinen, daß man für das Verhalten der Zeugin Verständnis aufbringen und es als entschuldigt ansehen könnte. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte zutreffend darauf, daß der etwa notwendige erneute Gang der Zeugin S. zur Toilette einer nennenswerten Verzögerung nicht ausgesetzt gewesen wäre, wenn die Zeugin die beiden wertvollen Ringe mit einem kurzen, allenfalls wenige Sekunden dauernden Griff an sich genommen hätte.

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Kann der Zeugin S. demgemäß der Vorwurf objektiv wie subjektiv unentschuldbaren Verhaltens nicht erspart bleiben, ist die Beklagte nicht nur gemäß § 79 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 74 VVG gegenüber der Zeugin S., sondern auch gegenüber dem Kläger leistungsfrei. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß § 10 Ziffer 4 a) AVBSP 85 die grob fahrlässige Verursachung des Versicherungsfalles durch einen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden volljährigen Familienangehörigen ausreichen läßt. Diese Regelung ist vielmehr wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AGBG unwirksam, soweit sie die Einstandspflicht des Versicherungsnehmers für das Verhalten von Dritten, die nicht zum Kreis der Repräsentanten zählen, ausdehnt (vgl. hierzu nur: Prölss/Martin, a.a.O., § 7 AVBSP 85 Anm. 5, Seite 2120; BGH VersR 1993, 830 = r+s 1993, 308 zur vergleichbaren Bestimmung in § 9 Nr. 1. A) und Nr. 3. A) VHB 84; sowie OLG Hamm, VersR 1990, 420 zu der insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 14 Ziffer 2 VHB 84).

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Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an, weil die Zeugin S. nach den versicherungsrechtlichen Grundsätzen zur Repräsentantenhaftung unzweifelhaft als Repräsentantin des Klägers anzusehen ist. Nach der neueren Rechtsprechung ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht hierbei nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (vgl. hierzu BGH r+s 1993, 321 = VersR 1993, 828; Senat, zuletzt Urteile von 17.03. und 12.05.1998 in den Rechtsstreiten 9 U 187/97 und 9 U 191/97 sowie Römer/Langheid, VVG, § 6 Rdnrn. 116 mit weiteren Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Entgegen der früheren von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung muß nicht noch hinzutreten, daß der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat (BGH, a.a.O. und Senat, zuletzt Urteil vom 18.11.1997 in dem Rechtsstreit 9 U 63/97).

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Daß die Ehefrau des Klägers im Hinblick auf das versicherte Risiko aufgrund eines Verhältnisses im vorbezeichneten Sinne an die Stelle des Klägers getreten ist, ist offensichtlich und wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. Denn nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien war es so, daß der vom Kläger bei der Beklagten unter anderem gegen Diebstahl versicherte Schmuck ausschließlich von der Zeugin S. getragen wurde; sie allein entschied, wann sie welchen Schmuck trug, sie allein war überhaupt in der Lage, den Schmuck zu beschreiben und die Fragen in der Schadenanzeige zu beantworten.

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Ist die Beklagte demnach gemäß § 10 Ziffer 4 a) AVBSP 85 wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei, kommt es im übrigen nicht mehr darauf an, ob Leistungsfreiheit der Beklagten auch wegen schuldhaften Verstoßes gegen die in § 5 Ziffer 1 a, § 5 Ziffer 1 b und § 7 Ziffer 1 b sowie § 7 Ziffer 2 AVBSP 85 umschriebenen Obliegenheiten anzunehmen wäre. Zwar würde der Senat mit dem Landgericht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Bestimmungen des § 5 Ziffer 1 a) und b) AVBSP 85, wonach Schmuck in einer seiner Bestimmung entsprechenden Weise zu tragen bzw. in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitzuführen ist, verhüllte Obliegenheiten beinhalten und daß die Zeugin S. diese Obliegenheiten schuldhaft, nach Auffassung des Senats sogar vorsätzlich, verletzt hat. Gleichwohl ist es zweifelhaft, ob die Beklagte sich insoweit mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers respektive der ihn repräsentierenden Ehefrau berufen könnte. Der Zweifel ergibt sich daraus, daß die Beklagte unter dem 15.07.1996 (Blatt 36 ff. d.A.) zwar die nach § 6 Abs. 1 VVG erforderliche und auch wirksame Kündigung ausgesprochen, zugleich aber ausgeführt hat, mit der Kündigung wolle man keinesfalls die langjährige gute Geschäftsbeziehung mit dem Kläger beenden, die Kündigung sei mit Blick auf die Regelung des § 6 Abs. 1 VVG und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes notwendiger "formaler Schritt", man wolle weiterhin Versicherungsschutz bieten und gewähre deshalb vorläufige Deckung. Mit Rücksicht darauf, daß der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen muß, wenn er sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen will (§ 6 Abs. 1 S. 3 VVG), ist es der Beklagten wegen der konkreten Ausgestaltung der Kündigungserklärung und der Wertung als "formaler Schritt" im Streitfall nämlich möglicherweise verwehrt, sich auf die Obliegenheitsverletzung zu berufen, weil sie das Versicherungsverhältnis durch das Angebot auf Abschluß eines neuen Vertrages fortsetzen wollte (vgl. dazu Römer/Langheid, a.a.O., Rdnr. 78 zu § 6 m.w.N.). Diese Frage braucht im Streitfall jedoch nicht entschieden zu werden, weil die Beklagte - wie ausgeführt - bereits aus einem anderen Grunde nicht zur Zahlung der für den Fall des Eintritts des versicherten Risikos versprochenen Entschädigung verpflichtet ist.

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Auch das Feststellungsbegehren des Klägers hat keinen Erfolg. Der zwischen den Parteien vormals bestehende Versicherungsvertrag besteht nicht ungekündigt fort, sondern ist durch die nach dem Vorgesagten wirksame Kündigung der Beklagten vom 15.07.1996 beendet worden. Im übrigen ist das Feststellungsbegehren des Klägers auch deshalb unbegründet, weil die Beklagte das Versicherungsverhältnis ungeachtet der Frage nach dem Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung aus einem anderen Grunde mit Wirkung für die Zukunft beenden konnte. Die Kündigungsberechtigung folgt aus § 13 Ziffer 1 AVBSP 85. Danach kann sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Versicherungsvertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalls kündigen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert und Wert der Beschwer

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des Klägers: 29.578,84 DM