AGNB-Versicherung: Übermaßtransport als verhüllte Obliegenheit; Kündigung wirkt für Folgeschaden
KI-Zusammenfassung
Die Versicherungsnehmerin begehrte Deckung aus einer AGNB-Haftpflichtversicherung für einen Brückenschaden nach Routenabweichung bei High-Cube-Transport sowie für einen späteren Containermdiebstahl. Das OLG bejahte Versicherungsschutz nur für den Schaden vom 11.08.1995, weil die Klausel zum Transport „im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen“ eine verhüllte Obliegenheit darstellt und weder Repräsentantenhaftung noch eigenes Überwachungsverschulden der VN feststand. Für den Diebstahl im Mai 1996 verneinte es Deckung wegen wirksamer Kündigung; die Kündigungsfrist lief nicht durch Zahlungen aus der Kfz-Haftpflicht an. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin blieben erfolglos; der Tenor wurde lediglich klarstellend angepasst.
Ausgang: Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen; Tenor nur klarstellend neu gefasst (Deckung für 11.08.1995, kein Schutz für Mai 1996).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel, die einen zuvor ausgeschlossenen Gefahrbereich (hier: Übermaßtransporte) nur unter der Voraussetzung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben wieder in den Versicherungsschutz einbezieht, ist regelmäßig als verhüllte Obliegenheit und nicht als objektiver Risikoausschluss auszulegen.
Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer verhüllten Obliegenheit setzt voraus, dass die Obliegenheitsverletzung dem Versicherungsnehmer selbst oder einem Repräsentanten des Versicherungsnehmers zuzurechnen ist.
Repräsentant ist nur, wer im Hinblick auf das versicherte Risiko aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist; eine arbeitsteilige Mitarbeit im Betrieb genügt hierfür nicht ohne Weiteres.
Ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Versicherungsnehmers bei Einschaltung eines Fahrers begründet eine eigene Obliegenheitsverletzung nur bei konkretem Anlass zur Belehrung oder Kontrolle.
Das Erlöschen eines vertraglichen Kündigungsrechts nach Auszahlung/Leistungsablehnung knüpft an die Leistung aus dem betroffenen Versicherungsvertrag an; Zahlungen aus einem rechtlich selbständigen Versicherungsvertrag lösen die Frist nicht aus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 462/96
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 18.07.1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 462/96 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des angefochtenen Urteils in Ziff. 1 klarstellend wie folgt neu gefaßt wird: Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, für den Schadensfall vom 11.08.1995 aufgrund des Versicherungsvertrages mit der Nr. ........... bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betrieb bis zum 30.06.1996 ein kleineres Transportunternehmen, bei dem sie zwei Sattelzugmaschinen mit den amtlichen Kennzeichen .....und ...... einsetzte. Die Klägerin verfügte seit Juni 1995 über eine Güternahverkehrsgenehmigung und erledigte im Unternehmen die Buchhaltung und sonstige Büroarbeiten, während ihr Ehemann die Transporte durchführte, mit dem die Klägerin unter dem 01.11.1994 einen entsprechenden Arbeitsvertrag geschlossen hatte (Anlage B 12 zur Klageerwiderung, Bl. 101). Auftraggeberin der Transporte war durchweg die Firma A. A. C. Service GmbH in B., die über eine Ausnahmegenehmigung für Transporte mit überhohen Containern (sogenannte High Cube Container) auf bestimmten vorgeschriebenen Fahrtrouten verfügte.
Mit Beginn vom 10.07.1995 unterhielt die Klägerin bei der Beklagten neben Kfz-Versicherungen für die Sattelzugmaschinen eine Versicherung für die ihr obliegende Haftung nach den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB), in die zunächst das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ....... und durch Nachtrag vom 14.02.1996 sodann auch das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ....... einbezogen wurden. Der Versicherung lagen die "Versicherungsbedingungen für die Versicherungspolice für AGNB-Haftung" (im folgenden: AVB) sowie "Besondere Vereinbarungen" zugrunde. Die AVB enthielten unter anderem folgende Bestimmungen (vgl. Bl. 19 ff d.A.):
1.
Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche, die gemäß den AGNB in der jeweils gültigen Fassung gegen die Versicherungsnehmerin erhoben werden. ...
2.
Ausgeschlossen sind Ansprüche
a)
in Verbindung mit Beförderungen bei denen Vorschriften der StVZO, des GüKG und sonstiger damit zusammenhängender Vorschriften verletzt worden sind (Transporte ohne Genehmigung oder ohne Erlaubnis zum Betreiben des gewerblichen Güternahverkehrs usw.);
b)
aus Schadensfällen die der Versicherungsnehmer, seine gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben;
c)
aus Anlaß von Sondertransporten. Darunter fallen alle Beförderungen mit Fahrzeugen, die im Hinblick auf ihr Gesamtgewicht oder ihre Bauart (§ 22 und 29 Ziff. 3 StVO) erlaubnispflichtig sind oder solche Beförderungen, die einer Ausnahmegenehmigung bedürfen; ...
12.
Nach einem Schadensfall steht der Versicherungsnehmerin und den Versicherern ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen zu. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von drei Wochen nach Auszahlung der Entschädigung oder Ablehnung des Ersatzanspruches ausgeübt wird.
In Nr. 6 der Besonderen Vereinbarungen war ferner bestimmt:
6.
Mitversicherung von Transporten mit Überhöhe, Überbreite und Überlänge, sofern die Transporte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden.
Am 11.08.1995 verursachte der Ehemann der Klägerin mit dem Fahrzeug ....... auf einem Transport mit einem High Cube Container beim Durchfahren einer Bahnunterführung, die nicht die für den Container erforderliche Höhe aufwies, Schäden an der Brücke sowie an Schaltschränken, die sich im Container befanden; insoweit beziffert die Klägerin den Schaden auf mindestens 100.000,00 DM. Der Schadensort lag dabei nicht auf einem für Übermaßtransporte genehmigten Streckenabschnitt, so daß die Beklagte es ablehnte, aus der AGNB-Versicherung Deckungsschutz zu gewähren. Mit Schreiben vm 08.03.1996 kündigte sie die AGNB-Versicherung. Den der Deutschen Bahn entstandenen Schaden regulierte sie aufgrund der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Im Mai 1996 ereignete sich nach den Angaben der Klägerin ein weiterer Schadensfall, als von dem Fahrzeug ......., das in der Nacht vom 09. auf den 10.05.1996 in einem Gewerbegebiet abgestellt worden war, ein mit Fax-Geräten beladener Container entwendet wurde, wobei angeblich ein Schaden von 50.000,00 DM entstanden ist. Auch für diesen Schadensfall lehnt die Beklagte Deckungsschutz aus der AGNB-Versicherung ab und beruft sich insoweit auf die Kündigung des Versicherungsvertrages vom 08.03.1996.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Ehemann habe bei dem Schadensfall vom 11.08.1995 nicht schuldhaft gehandelt; auch könne ihr sein Verhalten und die Abweichung von der genehmigten Fahrtroute nicht mit der Folge zugerechnet werden, daß die Beklagte von der Leistungspflicht frei sei, weil ihr Ehemann nicht als ihr Repräsentant anzusehen sei. Aus diesem Grunde sei auch die Kündigung des Versicherungsvertrages unberechtigt gewesen, so daß auch für den zweiten Versicherungsfall im Mai 1996 Deckungsschutz bestehe.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
festzustellen,
a)
daß die Kündigung des Versicherungsvertrages Nr. ............ vom 08.03.1996 unwirksam ist,
b)
daß die Beklagte als Versicherer verpflichtet ist, die aus den Schadensfällen vom 11.08.1995 und 10.05.1996 resultierenden Schäden abzudecken,
2.
hilfsweise, die Klägerin von allen Ansprüchen Dritter aus den Schadensfällen vom 11.08.1995 und 10.05.1996 freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie sei hinsichtlich des Schadensfalles vom 11.08.1995 gemäß Ziff. 2 b) AVB leistungsfrei. Der Ehemann der Klägerin habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, was der Klägerin zuzurechnen sei, da er als ihr Repräsentant anzusehen sei. Insofern müsse sie sich auch zurechnen lassen, daß ihr Ehemann von der erlaubten Fahrtroute abgewichen sei. Dies erfülle den Tatbestand der Ziff. 2 c) AVB in Verbindung mit Nr. 6 der Besonderen Vereinbarungen. Bei diesen Bestimmungen handele es sich, so hat die Beklagte gemeint, um einen objektiven Risikoausschluß. Selbst wenn man von einer verhüllten Obliegenheit ausgehe, bestehe Leistungsfreiheit nach § 6 VVG.
Was den Diebstahlsfall vom 09./10.05.1996 angehe, bestehe schon wegen der am 08.03.1996 ausgesprochenen Vertragskündigung kein Versicherungsschutz; im übrigen habe aber auch hier der Ehemann der Klägerin den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt.
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Ehemannes der Klägerin durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, im Hinblick auf den Schadensfall vom 11.08.1995 dem Feststellungsantrag der Klägerin zu 1) b) stattgegeben, im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Kündigung des AGNB-Vertrages vom 08.03.1996 wirksam gewesen sei und daher für den Schadensfall vom Mai 1996 schon deshalb kein Versicherungsschutz zu gewähren sei. Dagegen bestehe hinsichtlich des Versicherungsfalles vom 11.08.1995 keine Leistungsfreiheit der Beklagten, weil der Klägerin das Verhalten ihres Ehemannes nicht zugerechnet werden könne. Es sei durch die Beweisaufnahme nicht bewiesen worden, daß er Repräsentant der Klägerin gewesen sei. Die Bestimmungen in Ziff. 2 c) AVB und Nr. 6 der Besonderen Vereinbarungen enthielten keinen objektiven Risikoausschluß, sondern eine sogenannte verhüllte Obliegenheit, die nur durch den Ehemann der Klägerin, nicht aber durch sie selbst verletzt worden sei.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 18.07.1997 zugestellte Urteil am 18.08.1997 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.10.1997 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Klägerin hat sich der Berufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.01.1998 angeschlossen.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist weiterhin der Auffassung, daß es sich bei Ziff. 2 c) AVB i.V.m. Nr. 6 der Besonderen Vereinbarungen um einen objektiven Risikoausschluß handele und daß auch der Ehemann der Klägerin als ihr Repräsentant anzusehen sei. Darüberhinaus ist sie der Ansicht, daß auch für den Fall, daß eine verhüllte Obliegenheit vorliege, die Klägerin selbst die Obliegenheit verletzt habe. Ihr falle insoweit ein Auswahl- und Überwachungsverschulden zur Last.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage vollständig abzuweisen;
ferner Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
ferner im Wege der Anschlußberufung,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in erster Instanz gestellten Klageanträgen zu erkennen, soweit sie vom Landgericht abgewiesen worden sind.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt zur Anschlußberufung vor, daß gemäß Ziff. 12 Satz 2 AVB das Recht zur Kündigung des AGNB-Versicherungsvertrages bereits erloschen gewesen sei, als die Kündigung am 08.03.1996 ausgesprochen wurde, da die Beklagte bereits im Januar 1996 an die Deutsche Bahn Entschädigung aus der Kfz-Haftpflichtversicherung geleistet habe. Zudem habe sich die Kündigung nur auf das in den Schadensfall vom 11.08.1995 verwickelte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ....... erstreckt, nicht aber auf das Fahrzeug ......., von dem am 09./10.05.1996 der Container entwendet worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsmittel der Parteien sind in formeller Hinsicht bedenkenfrei (die Anschlußberufung der Klägerin ist unselbständig), haben in der Sache selbst aber keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht eine Eintrittspflicht der Beklagten aus der AGNB-Versicherung für den Schadensfall vom 11.08.1995 bejaht, dagegen einen Deckungsschutzanspruch der Klägerin für den Schadensfall vom 09./10.05.1996 verneint.
Berufung der Beklagten (Schadensfall vom 11.08.1995)
- Berufung der Beklagten (Schadensfall vom 11.08.1995)
Der Senat folgt der Ansicht des Landgerichts, daß die Abweichung des Ehemannes von der genehmigten Fahrtroute bei dem Transport am 11.08.1995 nicht den Tatbestand eines objektiven Risikoausschlusses erfüllt hat, sondern eine sogenannte verhüllte Obliegenheit verletzt wurde. Bei der Beurteilung der hier einschlägigen Bestimmung in Nr. 6 der Besonderen Vereinbarungen im Hinblick darauf, ob es sich um einen objektiven Risikoausschluß handelt oder eine sogenannte verhüllte Obliegenheit, ist zunächst die Systematik der Bestimmungen über Transporte mit Übermaßen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Besonderen Vereinbarungen darzustellen. Grundsätzlich gilt für diese Art von Transporten zunächst einmal die Regelung in Ziff. 2 c) AVB, wonach Ansprüche aus Anlaß von Sondertransporten ausgeschlossen sind. Zu solchen Sondertransporten zählen gemäß Satz 2 der Bestimmung "alle Beförderungen mit Fahrzeugen, die im Hinblick auf ihr Gesamtgewicht oder ihre Bauart (§ 22 und 29 Ziff. 3 StVO) erlaubnispflichtig sind oder solche Beförderungen, die einer Ausnahmegenehmigung bedürfen". Dazu gehört demnach auch ein Transport der hier in Rede stehenden Art, bei dem wegen der Übermaße von Fahrzeug und Ladung eine Ausnahmegenehmigung gemäß §§ 46 Abs. 1 Nr. 5, 22 Abs. 2 StVO hinsichtlich der Abmessungen und eine weitere Ausnahmegenehmigung gemäß § 29 Abs. 3 StVO hinsichtlich der übermäßigen Straßenbenutzung erforderlich waren, die auch erteilt worden sind (vgl. Bl. 71 bis 78 d.A.).
Die Bestimmung in Ziff. 2 c) AVB enthält aber unzweifelhaft einen objektiven Risikoausschluß im Hinblick auf die betreffenden Sondertransporte. Dieser Ausschluß wird dann duch Nr. 6 der Besonderen Vereinbarungen insoweit wieder aufgehoben, als es sich um Transporte mit Überhöhe, Überbreite und Überlänge handelt, die nunmehr wieder in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß die Transporte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen führt hier also nicht zum Verlust eines zunächst zugesagten Versicherungsschutzes, sondern zur weiterbestehenden Geltung des Risikoausschlusses gemäß Ziff. 2 c) der AVB. Schon diese Systematik der Bestimmungen über Sondertransporte steht der Annahme entgegen, daß es sich bei Nr. 6 der Besonderen Vereinbarungen um einen Risikoausschluß handelt. Sie regelt vielmehr den Wieder-Einschluß eines bestimmten, zuvor durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossenen Risikos in den Deckungsschutz. Fraglich kann daher nur sein, ob die Voraussetzung des Wieder-Einschlusses, nämlich die "Vornahme der Transporte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen" eine objektive Beschreibung der Transporte enthält, so daß der Wiedereinschluß von Übermaßtransporten in den Deckungsbereich der Versicherung allein von der objektiven Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abhängt, ohne daß es auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten ankommt, oder ob die "Vornahme der Transporte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen" eine vom Versicherungsnehmer und seinen Repräsentanten zu erfüllende (verhüllte) Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 VVG beinhaltet. Der Senat ist in Anlehnung an die im Grundsatz auch für Fälle der vorliegenden Art geltende höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Risikoausschluß und verhüllter Obliegenheit ebenso wie das Landgericht der Auffassung, daß es sich bei den genannten Voraussetzungen für den Wiedereinschluß von Übermaßtransporten in den Versicherungsschutz der Sache nach um eine verhüllte Obliegenheit handelt. Der BGH stellt insoweit darauf ab, ob die betreffende Bestimmung in den Versicherungsbedingungen eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das allein der Versicherer Schutz gewähren will (dann Risikoausschluß), oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er Versicherungsschutz genießt oder nicht (dann verhüllte Obliegenheit; vgl. BGH VersR 1990, 482 = r+s 1990, 230; VersR 1995, 328 = r+s 1995, 151; weitere Nachweise bei Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 7 zu § 6).
Wie das Landgericht im angefochtenen Urteil bereits im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, wird in Nr. 6 der Besonderen Vereinbarungen ein vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers gefordert, nämlich Übermaßtransporte nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen, von dem es abhängt, ob er Versicherungsschutz erhält oder ob es bei dem generellen Ausschluß solcher Transporte gemäß Ziff. 2 c) AVB verbleibt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug und sieht insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs.1 ZPO).
Handelt es sich aber um eine verhüllte Obliegenheit, wäre die Beklagte von der Leistungspflicht nur dann frei, wenn ihr die Verletzung der Obliegenheit ihres Ehemannes, der von der genehmigten Fahrtroute abgewichen ist, über die Repräsentantenhaftung zugerechnet werden könnte oder sie selbst die Obliegenheit verletzt hätte. Beides vermag der Senat jedoch nicht festzustellen.
Auch in der Frage der Repräsentanteneigenschaft kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden, mit denen überzeugend begründet worden ist, daß letztlich nicht der Beweis dafür erbracht ist, daß der Ehemann der Klägerin im Hinblick auf das versicherte Risiko aufgrund eines Vertretungs- oder eines ähnlichen Verhältnisses an die Stelle der Klägerin getreten ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Repräsentanteneigenschaft die Nachweise zur höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Römer/Langheid, Rdnr. 116 zu § 6). Soweit die Beklagte mit der Berufung erneut darauf hinweist, daß die Klägerin und ihr Ehemann das Transportunternehmen gemeinsam geführt hätten, wobei allerdings zwischen ihnen eine Arbeitsteilung dahingehend vorgenommen worden sei, daß die Klägerin aufgrund ihrer Vorbildung die Buchhaltung erledigte und ihr Ehemann die Transporte durchführte und insoweit auch direkt über Autotelefon Aufträge der ständigen Auftraggeberin erhalten habe, begründen diese Umstände noch keine Repräsentanteneigenschaft des Ehemannes. Entscheidend ist, daß die Klägerin allein über die nach § 80 GüKG erforderliche Güternahverkehrsgenehmigung verfügte und von daher, wollte sie nicht die Existenz ihres Unternehmens aufs Spiel setzen, unbedingt selbst für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Beachtung der mit den Ausnahmegenehmigungen verbundenen Auflagen zu sorgen hatte. Daß sie gerade diese Aufgabe vollständig auf ihren Ehemann übertragen hatte mit der Folge, daß dieser allein im Hinblick auf die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen schalten und walten konnte, wie er es für richtig hielt, ist nicht ersichtlich und auch aufgrund der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgewiesen.
Der Klägerin kann auch keine eigenständige Verletzung der Obliegenheit, Übermaßtransporte nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen, vorgeworfen werden. Die Beklagte meint, der Klägerin falle insoweit ein Auswahl- und Überwachungsverschulden zur Last. Dem vermag der Senat unter den hier gegebenen Umständen jedoch nicht zu folgen. Der Ehemann der Klägerin war unstreitig schon seit Jahren in dem Geschäft mit Containertransporten, auch mit Übermaßtransporten, tätig und daher insoweit "ein alter Hase", der genau wußte, was zu tun und zu lassen war. Ihn ständig belehren und überwachen zu müssen, gab es daher für die Klägerin keinerlei Anlaß. Das wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn ihr Ehemann schon einmal die Auflagen der Ausnahmegenehmigungen nicht beachtet und insbesondere die genehmigte Fahrtroute nicht eingehalten gehabt hätte. Darüber ist jedoch nichts bekannt. Demgemäß kann auch kein Eigenverschulden der Klägerin festgestellt werden.
Nach alledem hat die Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin die genehmigte Streckenführung nicht eingehalten hat, im vorliegenden Fall keine Leistungsfreiheit der Beklagten zur Folge. Ihre Berufung war daher zurückzuweisen.
Anschlußberufung der Klägerin (Schadensfall vom 09./10.05.1996)
- Anschlußberufung der Klägerin (Schadensfall vom 09./10.05.1996)
Auch die Anschlußberufung der Klägerin hat keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen.
Zum Zeitpunkt des Schadensfalles im Mai 1996 war, wie schon das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, der Versicherungsvertrag über die AGNB-Versicherung wirksam gekündigt worden, so daß kein Versicherungsschutz mehr bestand. Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Kündigungsrecht der Beklagten nicht gemäß Ziff. 12 Satz 2 AVB erloschen, weil die Beklagte bereits im Januar 1996 aus der für die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen ....... bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung Entschädigung wegen des am 11.08.1995 verursachten Schadens an der Bahnunterführung an die Deutsche Bahn AG geleistet hatte, während die Kündigung des Vertrages erst unter dem 08.03.1996 ausgesprochen worden ist. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung einerseits und der AGNB-Versicherung andererseits handelt es sich um zwei rechtlich voneinander getrennte Versicherungsverträge mit jeweils eigenen Versicherungsbedingungen. Ziff. 12 der AVB für die AGNB-Versicherung gilt ausschließlich für diese, so daß die Frist von drei Wochen nach Auszahlung der Entschädigung, innerhalb derer das Kündigungsrecht erlischt, erst mit der Auszahlung einer Entschädigung aus der AGNB-Versicherung beginnt. Aus dieser Versicherung ist aber bislang noch keine Entschädigung geleistet worden.
Auch der weiteren Auffassung der Klägerin, die Kündigung habe sich nur auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ......., das den Schaden vom 11.08.1995 verursacht hatte, bezogen, nicht aber auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ......., das an dem Diebstahlsfall vom Mai 1996 beteiligt war, kann nicht gefolgt werden. Es gab nicht zwei selbständige AGNB-Versicherungen in Bezug auf die beiden Fahrzeuge, sondern nur einen einheitlichen AGNB-Versicherungsvertrag, der das Risiko von Schadensfällen mit beiden Fahrzeugen umfaßte. Anders als bei der Kfz-Versicherung, die sich jeweils auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, deckt die AGNB-Versicherung das Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers aus der Durchführung von Transporten im Güternahverkehr und nicht aus dem Gebrauch eines bestimmten Fahrzeugs. Die jeweiligen Transportfahrzeuge sind demzufolge in den Versicherungsscheinen nur deshalb genannt, um die Versicherungsprämien zu errechnen und den Umfang des Haftpflichtrisikos festzulegen. Soweit dort von "versicherten" oder "in den Versicherungsschutz einbezogenen" Fahrzeugen die Rede ist (vgl. Bl. 70), hat das nur die vorgenannte Bedeutung.
Es bleibt daher dabei, daß im Zeitpunkt des Schadensfalles vom 09./10.05.1996 kein Versicherungsschutz aus der AGNB-Versicherung mehr bestand.
III.
Demgemäß waren die Berufungen beider Parteien zurückzweisen, allerdings mit der aus dem Tenor ersichtlichen Klarstellung des Feststellungsausspruches des Landgerichts, da die Beklagte im Falle ihrer grundsätzlichen Eintrittspflicht Versicherungsschutz nicht notwendigerweise durch "Abdeckung eines Schadens" zu leisten hat, sondern auch unbegründete Haftpflichtansprüche abzuwehren hat (vgl. Ziff. 1 AVB).
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 120.000,00 DM (Schadensfall vom 11.08.1995 = 80.000,00 DM; Schadensfall vom 09./10.05.1996 = 40.000,00 DM; dem Feststellungsantrag zu 1. A) wurde kein besonderer Streitwert beigemessen).
Wert der Beschwer für die Beklagte: 80.000,00 DM; Wert der Beschwer für die Klägerin: 40.000,00 DM.