Kasko-Rückforderung: Beweislast des Versicherers für Kausalität bei fehlender Fahrerlaubnis
KI-Zusammenfassung
Die Versicherin verlangte nach Regulierung eines Kaskoschadens und eines Haftpflichtanteils Rückzahlung wegen angeblicher Leistungsfreiheit (fehlende deutsche Fahrerlaubnis; falsche Angaben in der Schadenanzeige). Das OLG wies die Klage ab, weil die Versicherin im Rückforderungsprozess die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit voll zu beweisen hat, einschließlich Verschulden und Kausalität. Eine Repräsentanteneigenschaft des Fahrers wurde mangels Risikoverwaltung verneint. Relevante Kausalität fehlte, da der Unfall nicht auf Umstände hindeutete, die einer Erteilung/Umschreibung der Fahrerlaubnis wegen Eignungsmängeln entgegengestanden hätten; zudem fehlte Vortrag zu vorsätzlicher/grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Rückforderungs- und Ausgleichsansprüche der Versicherin vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Macht der Versicherer nach erbrachter Leistung einen Bereicherungsanspruch wegen Leistungsfreiheit geltend, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Leistungsfreiheit aus Obliegenheitsverletzung, einschließlich Verschulden und Kausalität.
Die in § 6 Abs. 2 und 3 VVG vorgesehenen Kausalitäts- und Verschuldensvermutungen wirken im Rückforderungsprozess des Versicherers nicht zugunsten des Versicherers.
Die Repräsentanteneigenschaft eines Fahrers des versicherten Fahrzeugs setzt eine selbständige, nicht unerhebliche Befugnis zur Risikoverwaltung für den Versicherungsnehmer voraus; bloße Obhutsüberlassung genügt nicht.
Bei Verstößen gegen eine Fahrerlaubnis-Obliegenheit fehlt die relevante Kausalität, wenn der Unfall nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die eine Versagung der (unter erleichterten Voraussetzungen möglichen) Erteilung/Umschreibung einer deutschen Fahrerlaubnis wegen Eignungsmängeln gerechtfertigt hätten.
Füllt ein Dritter eine Schadenanzeige aus, die der Versicherungsnehmer unterzeichnet, ist dessen Kenntnis dem Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht als Wissenserklärungsvertreter zuzurechnen; maßgeblich ist der Kenntnisstand des Erklärenden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 0 170/97
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.07.1997 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 0 170/97 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Ein Rückforderungsanspruch der Klägerin wegen der an die Beklagte erbrachten Kaskoentschädigung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB und ein Anspruch auf Rückzahlung der aus Anlaß des Unfallgeschehens vom 24.04.1995 an den Landschaftsverband Rheinland geleisteten Haftpflichtentschädigung aus § 426 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 9 Satz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht nicht. Die Klägerin hat nicht den Nachweis geführt, daß sie die Kaskoentschädigung ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB erbracht hat. Deshalb kann auch nicht von einer alleinigen Haftung der Beklagten im Innenverhältnis der Parteien (§ 3 Nr. 9 Satz 2 Pflichtversicherungsgesetz) ausgegangen werden. Denn die zur Leistungsfreiheit der Klägerin führenden Merkmale des § 2 Nr. 2 c) AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 VVG können im Streitfall ebensowenig festgestellt werden wie die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung nach § 7 AKB, § 6 Abs. 3 VVG.
Nach § 2 Nr. 2 c) Satz 1 AKB ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Allerdings bleibt nach Satz 2 des § 2 Nr. 2 c) AKB die Verpflichtung zur Leistung unter anderem gegenüber dem Versicherungsnehmer dann bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte. Deshalb wäre die Klägerin, die unter dem 19.06.1995 den Versicherungsvertrag innerhalb der in § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG bestimmten Frist gekündigt hat, nicht zur Erbringung von Versicherungsleistungen verpflichtet gewesen, wenn ihrer Auffassung gefolgt werden könnte, der zum Unfallzeitpunkt nicht im Besitz der vorgeschriebenen deutschen Fahrerlaubnis befindliche berechtigte Fahrer C. sei Repräsentant der Beklagten gewesen. Denn in diesem Falle wäre seine Kenntnis maßgebend, der Versicherungsanspruch mithin gemäß § 2 Nr. 2 c) Satz 1 AKB ausgeschlossen. Von einer solchen Repräsentanteneigenschaft des seinerzeit für die Beklagte als Prokurist tätigen Fahrers C. kann jedoch nicht ausgegangen werden. Nach der neueren Rechtsprechung reicht die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache, hier des C. Ende 1994 überlassenen Kraftfahrzeugs, für die Annahme einer Repräsentanteneigenschaft nicht aus. Repräsentant kann vielmehr nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (sog. Risikoverwaltung, vgl. hierzu BGH r+s 1993, 321 = VersR 1993, 828 und Senat, zuletzt Urteile vom 21.10. und 18.11.1997 in den Rechtsstreiten 9 U 376/94 und 9 U 63/97). Hierzu hat die Klägerin jedoch keinerlei Tatsachen vorgetragen. Vielmehr hat die Beklagte unwiderlegt behauptet, sämtliche Kosten des Fahrzeugs, und zwar sowohl die Kfz-Steuer als auch die Versicherungsprämien wie auch die Reparatur- und Benzinkosten, seien von ihr getragen worden.
Kommt damit eine Obliegenheitsverletzung der Beklagten nur insoweit in Betracht, als ihr selbst der Vorwurf gemacht werden könnte, sie habe bei dem Fahrer C. den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis nicht ohne Verschulden annehmen dürfen (§ 2 Nr. 2 c) Satz 2 AKB), scheitert der Rückforderungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB - gleiches gilt für den Anspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 9 Satz 2 Pflichtversicherungsgesetz - daran, daß sie nicht in der Lage ist, den im Rückforderungsprozeß von ihr zu erbringenden Kausalitätsbeweis im Sinne von § 6 Abs. 2 VVG zu führen, also den Beweis, daß die Verletzung der durch § 2 Ziffer 2 c) AKB begründeten Obliegenheit Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
Ist der Verstoß gegen § 2 Abs. 2 c) Satz 1 AKB unstreitig oder hat der Versicherer ihn bewiesen, bleibt die Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer nach Satz 2 der genannten Vorschrift grundsätzlich dann bestehen, wenn der Versicherungsnehmer das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte. Dabei obliegt es normalerweise dem Versicherungsnehmer, sein Nichtverschulden zu beweisen (allge-meine Meinung; vgl. nur Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 25. Aufl. 1992, § 2 AKB Anm. 3 E, Seite 1419). Auch die Führung des Kausalitätsgegenbeweises (§ 6 Abs. 2 VVG) obliegt in der Regel dem Versicherungsnehmer (ebenfalls allgemeine Meinung; vgl. statt aller Prölss/Mar-tin, a.a.O., § 2 AKB Anm. 3 B). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Versicherer die Versicherungsleistung erbracht hat und diese - wie hier - im Rückforderungsprozeß zurückfordert. In diesem Fall trägt der Versicherer, wenn er seine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung geltend macht, nicht nur die Beweislast für die objektiven Voraussetzungen der Obliegenheitsverletzung. Vielmehr hat er auch das hierfür relevante Verschulden des Versicherungsnehmers nachzuweisen (vgl. BGH VersR 1995, 281). Die in § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG aufgestellte Vermutung zum Vorsatz bzw. zur groben Fahrlässigkeit gilt im Rückforderungsprozeß ebensowenig wie die vermutete Kausalität im Sinne des § 6 Abs. 2 VVG. Da § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB aber voraussetzt, daß die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, hat der Versicherer alle tatbestandlichen Voraussetzungen der zur Leistungsfreiheit führenden Obliegenheitsverletzung darzulegen und nachzuweisen, muß also gegebenenfalls das relevante Verschulden des Versicherungsnehmers und auch die sonst vermutete Kausalität nachweisen. Im Streitfall obliegt es der Klägerin deshalb nicht nur, den Nachweis zu führen, daß es der Beklagten infolge von Fahrlässigkeit verborgen geblieben ist, daß der Fahrer C. zwar im Besitz einer niederländischen, nicht aber einer deutschen Fahrerlaubnis war. Vielmehr muß die Klägerin mit Rücksicht darauf, daß es bei Inhabern einer ausländischen, im Inland nicht (mehr) gültigen Fahrerlaubnis hinsichtlich der Kausalität der Obliegenheitsverletzung darauf ankommt, unter welchen Voraussetzungen die deutsche Fahrerlaubnis nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung des § 15 StVZO erteilt worden wäre (BGH VersR 1974, 1072), auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß der Unfall auf einem Umstand beruhte, der es gerechtfertigt hätte, dem führerscheinlosen Fahrer die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis wegen Eignungsmängeln zu versagen (BGH a.a.O.). Denn nach der Rechtsprechung fehlt die sog. "relevante" Kausalität, wenn die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis nach § 15 StVZO nur wegen Eignungsmängeln hätte versagt werden können, der Unfall aber nicht auf Umständen beruht, die eine Versagung der deutschen Fahrerlaubnis wegen solcher Eignungsmängel gerechtfertigt hätte. So aber liegt es hier. Die Möglichkeit der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen ist bei EG-Führerscheinen nicht mehr fristgebunden. Entgegen der bis zum 06.04.1993 geltenden Fassung des § 15 Abs. 2 StVZO ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 StVZO in keinem Fall mehr vom Nachweis einer Fahrpraxis im Inland abhängig. Einer Fahrprüfung braucht sich der jeweilige Antragsteller nicht zu unterziehen; seine Befähigung wird vielmehr unterstellt, indem § 15 Abs. 1 Nr. 4 StVZO bestimmt, daß die Vorschrift über die Befähigungsprüfung (§ 11 StVZO) nicht anzuwenden ist. Auch ein genereller Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht Voraussetzung für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen im Sinne des § 15 Abs. 1 StVZO (vgl. hierzu: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Auflage 1997, § 15 StVZO Rdnr. 10, 12 und 14). Anwendbar bleibt in solchen Fällen allerdings § 9 StVZO, wonach die Umschreibung unter anderem dann versagt werden kann, wenn der Fahrer zum Trunk neigt.
Im Streitfall hätte dem Fahrer C. die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach seinem Umzug von den Niederlanden nach B. allenfalls mit der Begründung versagt werden können, er neige zum Trunk und sei deshalb zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Nach dem Vorgesagten fehlt es dann aber an der relevanten Kausalität, weil das Unfallgeschehen vom 24.04.1995 gerade nicht auf Umständen beruht, die gegebenenfalls eine Versagung der deutschen Fahrerlaubnis wegen Eignungsmängeln hätten rechtfertigen können. Namentlich kann dem Sachvortrag der Klägerin nicht entnommen werden, daß bei dem Unfall vom 24.04.1995 Trunkenheit im Spiel war. Im Gegenteil: Nach der von der Klägerin selbst vorgelegten Ablichtung der Verkehrsunfallanzeige machte der Fahrer C. auf die aufnehmenden Polizisten einen "verkehrstüchtigen Eindruck", was zugleich bedeutet, daß die unfallaufnehmenden Polizisten irgendwelche alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bei C. nicht festgestellt haben. Im übrigen sind auch sonst keinerlei greifbare Anhaltspunkte ersichtlich oder gar vorgetragen, die Anlaß geben könnten, die Richtigkeit der Unfallschilderung C. in Zweifel zu ziehen, wonach er auf der Bundesautobahn 46 fahrend die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat, weil er zuvor von einem anderen Fahrer geschnitten worden war.
Hat die Klägerin demgemäß den im Rückforderungsprozeß ihr obliegenden Kausalitätsbeweis im vorbezeichneten Sinne nicht geführt, kommt ihre Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung der Beklagten auch nicht gemäß § 7 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG in Betracht, weil C. in der Schadenanzeige vom 24.04. 1995 fälschlicherweise als "Geschäftsführer" und nicht als "Prokurist" bezeichnet ist. Gleiches gilt, soweit die Frage in der Schadenanzeige "Besitzt der Fahrer einen Führerschein?" mit "Ja, Liste Nr. 3xxxxxxx Klasse III ausgestellt durch I./KLD, NL, ausgehändigt am 27.7.93, umgeschrieben nach NL" beantwortet worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Angaben zum Führerschein C. oder die falsche Angabe "Geschäftsführer" die Annahme einer objektiven Obliegenheitsverletzung rechtfertigen. Denn mit Rücksicht darauf, daß nach dem Vortrag der Parteien die Schadenanzeige zwar von C. aus eigenem Wissen ausgefüllt, aber von der Geschäftsführerin der Beklagten unterschrieben worden ist, handelt es sich um eine Erklärung der Beklagten. In einem solchen Fall ist der Dritte, der das Schadenformular ausgefüllt hat, kein Wissenserklärungsvertreter (vgl. hierzu BGH r+s 1995, 81 = VersR 1995, 281 sowie Senat, r+s 1997, 140, 141). Eine Zurechnung seines Kenntnisstandes zulasten des Versicherungsnehmers kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist allein der Kenntnisstand der Beklagten respektive der ihrer Geschäftsführerin maßgebend. Da der Versicherer in Rückforderungsprozessen der vorliegenden Art nach dem Vorgesagten aber auch darlegen und beweisen muß, daß den Versicherungsnehmer an der Obliegenheitsverletzung ein relevantes Verschulden trifft (BGH, a.a.O.), wäre es folglich Sache der Klägerin gewesen, ein solches Verschulden der Beklagten, also Vorsatz oder bei Hinzutreten weiterer Umstände grobe Fahrlässigkeit, nachzuweisen. Hierzu mangelt es jedoch bereits an jedwedem Sachvortrag der Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert und Wert der
Beschwer der Klägerin: 26.326,25 DM