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Oberlandesgericht Köln·9 U 10/96·29.09.1997

Kfz-Diebstahlversicherung: Beweis des äußeren Bildes und Leistungsfreiheit bei Falschangaben

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Entschädigung nach behauptetem Fahrzeugdiebstahl in Venlo. Streitpunkt waren der Nachweis des äußeren Bildes des Diebstahls und die Frage einer Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung. Das OLG wies die Berufung zurück, weil der Kläger zur Reparatur eines Vorschadens bewusst unzutreffende Angaben gemacht hatte. Unrichtige Reparaturangaben gefährden typischerweise die Interessen des Versicherers und führen bei ordnungsgemäßer Belehrung zur Leistungsfreiheit.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Aufklärungsobliegenheitsverletzung (Falschangaben zur Vorschadenreparatur).

Abstrakte Rechtssätze

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In der Kfz-Diebstahlversicherung genügt zum Nachweis des Versicherungsfalls regelmäßig der Nachweis von Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung das äußere Bild eines Diebstahls tragen (Abstellen an einem Ort und späteres Nichtwiederauffinden).

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Der Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls ist als Anzeichenbeweis und nicht als Anscheinsbeweis zu behandeln; maßgeblich ist die Beweiswürdigung der Beweisanzeichen, insbesondere der benannten Zeugen.

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Das Fehlen eines Originalschlüssels oder das Vorhandensein eines Nachschlüssels schließt den Nachweis des äußeren Bildes nicht aus, sondern kann nur im Rahmen der Prüfung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung Bedeutung erlangen.

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Unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalles zu Vorschäden bzw. deren Reparatur verletzen die Aufklärungsobliegenheit, wenn sie für die Schadenshöhe und Wertfeststellung erheblich sein können.

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Eine vorsätzliche, generelle Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdende Obliegenheitsverletzung durch Falschangaben kann bei ordnungsgemäßer Belehrung zur Leistungsfreiheit führen, ohne dass ein konkreter Nachteil des Versicherers eingetreten sein muss.

Relevante Normen
§ VVG §§ 1, 6 Abs. 3, 49§ AKB §§ 7 Nr. I u. V, 12 Nr. 1§ 141 ZPO§ 1 VVG§ 49 VVG§ 6 Abs. 3 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 468/93

Leitsatz

1) In der Kfz-Diebstahlversicherung muß der Versicherungsnehmer in der Regel Tatsachen beweisen, die auf das äußere Bild eines Diebstahls schließen lassen; dieser Nachweis ist ein Anzeichen-, kein Anscheinsbeweis, mit der Folge, daß es zur Beweiswürdigung in erster Linie auf die Glaubwürdigkeit der hierzu benannten Zeugen, insoweit nicht auf die des Versicherungsnehmers ankommt. 2) Unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers zur angeblichen Reparatur von Vorschäden sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden und können als vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit des Versicherers gelten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 468/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Der Kläger hatte im Mai 1991 über die Leasinggesellschaft der Sparkassen GmbH "LSG" einen roten BMW 735 i mit dem amtlichen Kennzeichen ....... geleast und für dieses Fahrzeug bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung sowie eine Elektronikversicherung für ein eingebautes Telefon abgeschlossen. Am 12.01.1993 zeigte der Kläger in Venlo/Niederlande der dortigen Polizei den Diebstahl seines Fahrzeugs an. Das Fahrzeug, das der Kläger noch im März 1992 vergeblich zu verkaufen versucht hatte, hatte am 27.07.1992 einen Heckschaden erlitten, dessen Reparatur einen Kostenaufwand von 13.888,19 DM netto erforderlich gemacht hätte. Dieser Schaden ist angeblich, was die Beklagte allerdings bestreitet, in der Zeit vom 21. bis zum 23.12.1992 in der Werkstatt des Zeugen L. beseitigt worden.

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Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von der Beklagten die Regulierung des angeblich eingetretenen Schadens auf Neuwertbasis abzüglich des durch Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturbetrages in Höhe von 13.888,19 DM verlangt. Er hat behauptet, das Fahrzeug sei ihm am 12.01.1993 zwischen 17:00 Uhr und 22:15 Uhr in Venlo/Niederlande entwendet worden. Er habe dort mit seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, der Zeugin M.W., einen Stadtbummel machen wollen. Das Fahrzeug habe er in einer Parktasche an der Maas abgestellt, ordnungsgemäß verschlossen und später nicht wieder aufgefunden. Unstreitig habe die Kreissparkasse K. 59.444,94 DM an die LSG überwiesen und ihn - den Kläger - ermächtigt, etwaige Ansprüche gegen die Beklagte in eigenem Namen geltend zu machen, Leistung aber an sie - die Kreissparkasse K. - zu verlangen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Kreissparkasse K. 59.444,94 DM und an ihn 23.466,87 DM jeweils nebst 12 % Zinsen seit dem 23.06.1993, zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Entwendung des Fahrzeugs bestritten und geltend gemacht, es spreche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Diebstahl fingiert worden sei. Sie hat sich über dies auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten berufen. Insbesondere hat sie behauptet, der Kläger habe falsche Angaben über die Beseitigung des Vorschadens vom 27.07.1992 gemacht. In der Zeit vom 21. bis zum 23.12.1992 könne der Schaden nicht in der Werkstatt des Zeugen L. repariert worden sein, weil der Zeuge S. das Fahrzeug noch am 22.12.1992 in beschädigtem Zustand gesehen habe.

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Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, daß sein Fahrzeug am 12.01.1992 entwendet worden sei. Es hat die Auffassung vertreten, es gehöre zum Minimalsachverhalt des Anscheinsbeweises, daß der Geschädigte nach dem angeblichen Diebstahl in aller Regel auch alle Fahrzeugschlüssel vorlegen oder das Fehlen von Schlüsseln plausibel erklären könne. Nach dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Sachverständigen G. weise der Hauptschlüssel des Fahrzeugs Kopierspuren auf, die Schlüsselkopie müsse in zeitlichem Zusammenhang mit dem angeblichen Diebstahl gefertigt worden sein, dies könne nicht ohne Wissen des Klägers geschehen sein. Aufgrund bestimmter, im einzelnen aufgeführter Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers sei der Beweis für das äußere Bild eines Diebstahls nicht geführt.

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Gegen das ihm am 14.12.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am Montag, den 15.01.1996 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.03.1996 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, das Landgericht habe den Beweis für das äußere Bild eines Diebstahls zu Unrecht als nicht geführt angesehen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei das Fahrzeug vor dem Diebstahlereignis repariert worden, und zwar in der Zeit vom 21. bis zum 23.12.1992.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, entgegen dem Vorbringen des Klägers sei das Fahrzeug nicht in der Zeit vom 21. bis zum 23.12.1992 repariert worden, bevor es angeblich im Januar 1993 gestohlen worden sei. Deshalb sei sie - so meint die Beklagte - unabhängig davon, ob von der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls ausgegangen werden könne oder der Beweis für das äußere Bild eines Diebstahls als nicht geführt anzusehen sei, jedenfalls deshalb nicht zur Erbringung von Versicherungsleistungen verpflichtet, weil der Kläger falsche Angaben über die Beseitigung des Vorschadens gemacht habe.

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Der Senat hat aufgrund seines Beschlusses vom 11.03.1997 den Kläger zu den näheren Umständen des angeblichen Diebstahls angehört und aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 17.09.1996 und 03.06.1997 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M.W., vormals D., F. J. Sch., H. L., P. Z., W. S. und W. La.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO wird auf die Sitzungsniederschriften vom 25.02.1997 (Blatt 308 ff. d. A.), 13.05.1997 (Blatt 362 ff. d. A.) und 26.08.1997 (Blatt 395 ff. d. A.) verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Beiakten 82 Js 612/93 StA Köln lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des von ihm behaupteten Diebstahls des bei der Beklagten kaskoversicherten Kraftfahrzeugs aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b AKB nicht zu. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis des Versicherungsfalles erbracht hat oder nicht. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, daß dem Versicherungsnehmer in der Diebstahlsversicherung grundsätzlich Beweiserleichterungen zugute kommen, da er in aller Regel keine Zeugen oder sonstige Beweismittel für die Entwendung beibringen kann und der Wert der Diebstahlversicherung in den häufigen Fällen fehlender Tataufklärung deshalb von vornherein in Frage gestellt wäre. Es genügt daher in aller Regel, daß der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt nachweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt. Im Normalfall reicht insoweit die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann (BGH VersR 1984, 29 ff. und seitdem ständig). Für den Nachweis des äußeren Bildes eines Kraftfahrzeugdiebstahls muß zumindest feststehen, daß das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht wieder aufgefunden wurde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei diesen Beweiserleichterungen in der Diebstahlsversicherung aber nicht um einen Anscheins- sondern um einen Anzeichenbeweis (vgl. nur: BGH r+s 1989, 5 und seitdem ständig). Hat der Versicherungsnehmer - wie vorstehend der Kläger - für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs einen Zeugen benannt, kommt es für den Nachweis des äußeren Bildes entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht auf seine eigene Glaubwürdigkeit an. Dies wäre nur dann anders, wenn es für den Nachweis des äußeren Bildes allein auf die Angaben des Versicherungsnehmers ankäme (vgl. hierzu BGH r+s 1991, 221 = VersR 1991, 917; r+s 1992, 221 = VersR 1992, 867). Schließlich hindert der Umstand, daß ein Originalschlüssel fehlt, entgegen der Auffassung des Landgerichts nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH r+s 1995, 288 = VersR 1995, 909) nicht die Annahme, das äußere Bild sei bewiesen. Fehlt ein Originalschlüssel und kann der Versicherungsnehmer dafür keine plausible Erklärung abgeben, kann dies - wenn weitere Verdachtsmomente vorliegen - nur für die Beurteilung der Frage Bedeutung entfalten, ob ein Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht ist. Das gleiche gilt für die Anfertigung eines Nachschlüssels (BGH r+s 1996, 92 = VersR 1996, 319). Bei einem behaupteten Kraftfahrzeugdiebstahl läßt sich nicht einmal die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung allein darauf stützen, daß ein Nachschlüssel angefertigt worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug mit unversehrten Schlössern wiederaufgefunden wurde.

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Für den Streitfall bedeutet das, daß es für den Nachweis des äußeren Bildes nicht auf die Glaubwürdigkeit des Klägers, sondern allein darauf ankommt, ob den den Sachvortrag des Klägers bestätigenden Bekundungen der Zeugin M.W. und - weil damit zusammenhängend - der Aussage des Zeugen F. J. Sch. gefolgt werden könnte. Der Senat hält jedenfalls die Bekundungen des Zeugen Sch. zu Teil für unglaubhaft und ihn für unglaubwürdig.

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Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn ungeachtet dieser Frage und der Frage danach, ob mit der Rechtsauffassung der Beklagten davon ausgegangen werden müßte, daß im Streitfall Tatsachen vorliegen, die eine Vortäuschung des Diebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, so daß dem Kläger die o. g. Beweiserleichterungen nicht einmal zugebilligt werden könnten, ist der Klage der Erfolg jedenfalls deshalb versagt, weil nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung des Senats feststeht, daß der Kläger falsche Angaben über die Beseitigung des Vorschadens vom 27.07.1992 gemacht hat. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht freigeworden.

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Gemäß § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über das Schadensausmaß zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Das gilt besonders in Entwendungsfällen, weil der Versicherer in aller Regel keine Möglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs zu treffen und insoweit ausschließlich auf die Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen ist. Grundsätzlich sind alle sachdienlichen Fragen des Versicherers zu beantworten, wobei gestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage 1995, § 7 AKB Rdnrn. 44 und 47). Diese Obliegenheit hat der Kläger verletzt, weil er zu der Beseitigung des eingetretenen Vorschadens falsche Angaben gemacht hat.

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Die wiederholte Angabe des Klägers gegenüber der Beklagten und auch dem Senat, der Vorschaden sei in der Zeit vom 21. bis zum 23.12.1992 in der Werkstatt des Zeugen L. repariert worden, ist falsch. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme kann überhaupt kein Zweifel daran bestehen, daß das Fahrzeug des Klägers noch am 22.12.1992 in beschädigtem Zustand vor seiner Wohnung gestanden hat, mithin die von dem Zeugen L. bestätigte Angabe des Klägers, das Fahrzeug sei in der Zeit vom 21. bis zum 23.12.1992 in der Werkstatt des Zeugen repariert worden, falsch ist.

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Der Senat folgt dem Polizeibeamten S., wenn er sagt, er habe damals in anderer Sache gegen die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers, Frau B., ermittelt und den Kläger am 22.12.1992 aufgesucht, um über ihn an Informationen zu gelangen. Der auf der Straße von ihm angetroffene Vermieter des Klägers habe erklärt, der Kläger habe Pech gehabt, sein Auto sei verunfallt. Er - der Zeuge - sei dann zu der Wohnung des Klägers gegangen und habe den roten BMW vor dem Hause stehen sehen. Dieses Fahrzeug sei an der Längsseite erheblich beschädigt gewesen. Er habe noch kurz mit dem Kläger über den Fahrzeugschaden gesprochen. Durch einen Blick in sein Vorgangsbuch aus der damaligen Zeit habe er sich vergewissert, daß der Besuch am 22.12.1992 stattgefunden habe.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes läßt sich bei einem Kraftfahrzeugdiebstahl die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung nicht allein darauf stützen, daß ein Nachschlüssel angefertigt worden ist. Es müssen mehr geeignete Anhaltspunkte festgestellt sein als allein die Tatsache, daß irgendwann und unbekannt von wem und mit wessen Billigung ein Nachschlüssel angefertigt worden ist. Diese Tatsache kann erst dann ausschlaggebendes Gewicht gewinnen, wenn außerdem konkrete Anhaltspunkte zumindest für die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers bewiesen sind (vgl. BGH r+s 1996, 92 = VersR 1996, 319; r+s 1991, 294 = VersR 1991, 1047).

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Diese Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Der Senat sieht keinerlei Grund, warum der unbeteiligte Zeuge S., dem in seinen beiden Vernehmungen vor dem Senat deutlich vor Augen stand, daß es für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend auf seine Datumsangabe ankommt, die er bewußt und wahrheitswidrig zu Lasten des Klägers bekundet haben könnte. Der Senat schließt dies aus. Gleiches gilt für die Annahme, der Zeuge S. könne sich - wie der Kläger mutmaßt - in diesem Punkt geirrt haben. Nach Anordnung der erneuten Vernehmung des Zeugen S. durch Beschluß vom 03.06.1997 hat der am 26.08.1997 erneut vernommene Zeuge S. das von ihm erwähnte Vorgangsbuch im Termin vorgelegt und ausgesagt, er habe am 21.12.1992 den Auftrag bekommen, Ermittlungen bezüglich der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers durchzuführen, dies habe er am Folgetag getan und den Vorgang noch am 22.12.1992 abgeschlossen. Er sei sich daher sicher, daß er seine geschilderten Beobachtungen am 22.12.1992 gemacht habe. Auch auf weiteren Vorhalt, nach den Angaben des Klägers habe dieser an diesem Tage Weihnachtseinkäufe getätigt und deshalb nicht zugegen gewesen, hat der Zeuge bekundet, es sei unumstößlich, daß er den Vorgang am 21.12.1992 bekommen und ihn am 22.12.1992 abgeschlossen habe, sein Besuch beim Kläger könne auch nicht am 21.12.1992 stattgefunden haben, weil er - der Zeuge - den Vorgang unmittelbar nach Rückkehr von dem Besuch beim Kläger abgeschlossen habe. Dies sei am 22.12.1992 gewesen. Diese Bekundung deckt sich - wovon sich der Senat im Termin zur Beweisaufnahme vom 26.08.1997 überzeugen konnte - mit den Eintragungen in dem von dem Zeugen zum Termin mitgebrachten Vorgangsbuch. Dort ist entsprechend den Angaben des Zeugen der Erhalt des Ermittlungsauftrages für den 21. und dessen Abschluß für den 22.12.1992 dokumentiert. Bei dieser Sachlage hat der Senat keinen vernünftigen Zweifel daran, daß ein Irrtum des Zeugen ausgeschlossen und seine Bekundung, er habe das Fahrzeug des Klägers noch am 22.12.1992 in beschädigtem Zustand gesehen, wahr ist.

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Die Bekundungen des Zeugen L. und insbesondere die des Zeugen L. stehen der aufgrund der Aussagen des Zeugen S. gewonnenen Überzeugung des Senats nicht entgegen. Der Senat sieht sich vielmehr außer Stande, den Bekundungen der Zeugen L. und L. zu folgen. Ein Beweiswert kann diesen Aussagen nicht beigemessen werden.

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Soweit der Zeuge L. unter Vorlage der Kopie einer an den Kläger gerichteten "Reparaturbescheinigung" vom 23.12.1992 bekundet hat, das Fahrzeug des Klägers habe an den 3 dort angegebenen Tagen, also am 21., 22. und 23.12.1992 in seiner Werkstatt gestanden und sei in dieser Zeit dort repariert worden, glaubt der Senat dem Zeugen nicht. Er nimmt ihm schon nicht ab, daß - so aber seine Bekundung - die Bescheinigung tatsächlich am 23.12.1992 ausgestellt worden ist. Hierzu bestand nämlich zum damaligen Zeitpunkt überhaupt kein Anlaß. Erst nach dem angeblichen Diebstahlereignis und den in der Folgezeit im Verlaufe des Jahres 1993 auftretenden Regulierungsschwierigkeiten des Klägers hatte dieser Anlaß, sich bestätigen zu lassen, daß sein Fahrzeug vor dem behaupteten Diebstahlereignis vom 12.01.1993 repariert worden war. Nach Auffassung des Senats spricht alles dafür, daß es sich bei der das Ausstellungsdatum "23.12.1992" tragenden Reparaturbescheinigung um eine reine, die tatsächlichen Gegebenheiten nicht zutreffend wiedergebende Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Ungeachtet der Tatsache, daß die Angaben des Zeugen ansonsten sehr oberflächlich waren und er nicht erklären konnte, wer die maschinenschriftliche Angabe, das Fahrzeug sei vom 21.12. bis zum 23.12.1993 repariert worden, handschriftlich in 21.12. - 23.12.1992 abgeändert hat, paßt es dann nämlich ins Bild, wenn der Zeuge Zündorf bekundet hat, er habe im Auftrag der Beklagten im Juli 1993 die Firma L. aufgesucht, um die angebliche Reparatur zu verifizieren, der in der Firma angetroffene Zeuge L. habe sich hieran nicht erinnern können und erklärt, wenn eine Reparatur stattgefunden habe, müsse der Kläger auch über eine Rechnung verfügen. Wenn es sich, wovon der Senat überzeugt ist, bei der vom Zeugen L. ausgestellten Reparaturbescheinigung um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung handelt, fügt es sich auch ins Bild, daß der Zeuge Zündorf glaubhaft bekundet hat, anläßlich seines Besuches bei der Firma L. habe man auch das Auftragsbuch zu Rate gezogen, und zwar für den Zeitraum vom 21.12.1992 bis zum 06.01.1993, in dem Auftragsbuch sei eine Reparatur, die den Kläger betreffen könne, nicht verzeichnet gewesen, die "Reparaturbescheinigung" habe er - der Zeuge - nicht zu sehen bekommen. Der nachträgliche Erklärungsversuch des Zeugen L., die auf den 23.12.1992 datierte Bescheinigung sei in einem besonderen Leitzordner abgeheftet worden, warum sie damals nicht habe aufgefunden werden können, könne er heute nicht mehr sagen, überzeugt demgegenüber nicht.

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Der Zeuge L. lügt. Soweit er ausgesagt hat, er wisse noch genau, daß der rote BMW des Klägers kurz vor Weihnachten 1992 in die Werkstatt gebracht worden sei, er - der Zeuge - habe den Kläger dort abgeholt, nimmt der Senat ihm das nicht ab. Es widerspricht schon jedweder Lebenserfahrung, daß der mit dem Kläger und nur wenigen weiteren Mitarbeitern zusammenarbeitende Zeuge erst vor wenigen Monaten und durch eine zufällige Äußerung des Klägers davon erfahren haben will, daß das Fahrzeug seines Kollegen und Chefs, mit dem er praktisch tagtäglich zusammenarbeitet, gestohlen worden sein soll. Das in einer Firma, die seinerzeit 3 oder 4 Mitarbeiter hatte, nicht darüber gesprochen worden sein soll, daß dem Firmeninhaber ein hochpreisiges Fahrzeug gestohlen worden sein soll, ist derart lebensfremd, daß der Senat sich außer Stande sieht, dem Zeugen L. seine gegenteilige Behauptung auch nur im Ansatz abzunehmen. Den darauf aufbauenden weiteren Bekundungen des Zeugen, namentlich seiner Behauptung, er sei erst jetzt als Zeuge benannt worden, weil er den Kläger angesprochen und ihm gesagt habe, er - der Zeuge - könne doch bestätigen, daß das Fahrzeug seinerzeit in die Werkstatt gebracht worden sei, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.

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Steht damit fest, daß das Fahrzeug des Klägers vor seinem angeblichen Abhandenkommen nicht wie vom Kläger behauptet in der Zeit vom 21. bis zum 23.12.1992 repariert worden ist, folgt aus dieser objektiv unzutreffenden Angabe des Klägers Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3, Nr. V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG. Die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung hat der Kläger nicht ausgeräumt. Vielmehr behauptet er weiterhin wahrheitswidrig, sein Fahrzeug sei in der Zeit vom 21. bis zum 23.12.1992 in der Werkstatt des Zeugen L. repariert worden.

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Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VersR 1984, 228), der sich der Senat angeschlossen hat, tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Ferner muß er in hinreichendem Maße über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen Obliegenheitsverletzungen belehrt worden sein.

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Es liegt auf der Hand, daß bei Fahrzeugdiebstählen der im Streitfall behaupteten Art nur wahrheitsgemäße Angaben zum Zustand des Fahrzeugs im Hinblick auf die Feststellungen des Versicherers zur Höhe des zu entschädigenden Fahrzeugwertes von großer Wichtigkeit sind. Denn das Fahrzeug wird in der Regel nicht wiederaufgefunden. Der Versicherer ist somit auf die Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen. Er muß sich auf sie verlassen können. Deshalb kann kein Zweifel dran bestehen, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht infolge unrichtiger Angaben zur angeblichen Reparatur von Vorschäden den Fahrzeugs "generell" geeignet ist ,die Interessen des Kaskoversicherers ernsthaft zu gefährden. Ob diese Gefährdung auch im konkreten Versicherungsfall bestand, ist irrelevant. Denn eine tatsächlich Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers, die Verursachung eines konkreten Nachteils bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder der Feststellung oder dem Umfang der Versicherungsleistung, ist nach allgemeiner Meinung nicht Voraussetzung der Leistungsfreiheit (vgl. Statt vieler: BGH VersR 1982, 742 und Senat, Urteil vom 19.08.197 in den Verfahren 9 U 19/96 und 9 U 1/97).

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In der Schadenanzeige vom 14.01.1993 ist der Kläger unmittelbar vor der Unterschriftenzeile in drucktechnisch hervorgehobener Form eindeutig darüber belehrt worden, welche Folgen eine Obliegenheitsverletzung der vorliegenden Art haben kann. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob im Streitfall eine solche Belehrung entbehrlich war, weil der Kläger bis zuletzt und mit besonderer Hartnäckigkeit an seiner falschen Schilderung festgehalten hat (zur Entbehrlichkeit einer Belehrung in solchen Fällen vgl. das rechtskräftige Urteil des Senats vom 05.03.1996 in dem Rechtsstreit 9 U 147/95).

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Von einem nur geringen Verschulden des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Insbesondere sind solche Umstände nicht vorgetragen. Es handelt sich mithin nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (zu dieser Verschuldensvoraussetzung vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; r+s 1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206 und OLG Hamm r+s 1996, 296, 297).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren

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und Wert der Beschwer des Klägers:

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82.911,81 DM