Kaskodiebstahl: Bagatellisierung eines erheblichen Vorschadens verletzt Aufklärungsobliegenheit
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Kaskoentschädigung wegen behaupteten Fahrzeugdiebstahls. Streitig war u.a., ob der Versicherungsnehmer Vorschäden wahrheitsgemäß offenbart hatte und ob der Versicherer durch weitere Ermittlungen auf Leistungsfreiheit verzichtet habe. Das OLG wies die Klage ab, weil der Versicherungsnehmer einen erheblichen Vorschaden telefonisch und in der Schadenanzeige als bloße „kleine Delle“ bagatellisierte. Dies sei eine vorsätzliche, relevante Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, die zur Leistungsfreiheit führt; weitere Aufklärungshandlungen begründeten mangels sicherer Kenntnis noch keinen Verzicht.
Ausgang: Berufung des Versicherers erfolgreich; Klage auf Kaskoentschädigung wegen Leistungsfreiheit nach vorsätzlicher Aufklärungsobliegenheitsverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer verletzt die Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung, wenn er erhebliche Vorschäden gegenüber dem Versicherer wahrheitswidrig als Bagatellschaden darstellt.
Bei Entwendungsfällen sind unrichtige Angaben zu Vorschäden generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, weil der Versicherer regelmäßig auf die Angaben des Versicherungsnehmers zur Wertermittlung angewiesen ist.
Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung tritt nach der Relevanzrechtsprechung ein, wenn die Obliegenheitsverletzung generell gefährlich ist, schweres Verschulden vorliegt und eine hinreichende Belehrung über die Rechtsfolgen erteilt wurde; ein konkreter Nachteil des Versicherers ist nicht erforderlich.
Das Fehlverhalten eines Versicherungsnehmers ist dem Mitversicherungsnehmer nach § 79 Abs. 1 VVG zuzurechnen, wenn beide als Versicherungsnehmer beteiligt sind.
Allein die weitere Aufklärung des Versicherungsfalles durch den Versicherer begründet bei noch nicht gesicherter Kenntnis der Obliegenheitsverletzung keinen konkludenten Verzicht auf den Einwand der Leistungsfreiheit.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 O 553/94
Leitsatz
1) Es bedeutet eine relevante, zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers, wenn er einen Vorschaden, der einen Reparaturaufwand von DM 4.137,00 und eine Wertminderung von DM 800,00 zum Gegenstand hatte, als "leichten Vorschaden hinten links" oder "kleine Delle hinten links" bagatellisiert hat. 2) In der weiteren Aufklärung des Versicherungsfalles durch den Versicherer liegt - bei noch nicht sicherer Kenntnis der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit - noch kein Verzicht auf den Einwand der Leistungsfreiheit.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.12.1995 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 553/94 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat auch in der Sache selbst Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht den Klägern gegen die Beklagte kein Entschädigungsanspruch wegen des von Ihnen behaupteten Diebstahls des bei der Beklagten kaskoversicherten Kraftfahrzeugs Nissan 200 SX, amtliches Kennzeichen ......., aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b AKB zu. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Kläger den Ihnen obliegenden Beweis des Versicherungsfalles erbracht haben oder zu erbringen in der Lage wären. Auch die in tatsächlicher Hinsicht zweifelhafte Frage, wer die am 09.02.1994 bei der Beklagten eingegangene, das Datum "28.12.1993" tragende Schadenanzeige ausgefüllt und die Frage "Gab es vorher bereits Schäden am Fahrzeug?" durch das Einfügen eines Querstriches beantwortet hat, mag auf sich beruhen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Schadenanzeige mit Datum vom 11.01.1994 die Beklagte erreicht hat und ob die Kläger diese Schadenanzeige manipuliert haben könnten. Dem Vortrag der Beklagten, die Kläger hätten der Schadenanzeige den Telefax-Sendebericht über die erste, auf den 28.12.1993 datierte und der Beklagten am 09.02.1994 übermittelte Schadenanzeige untergeschoben, um so den in Wirklichkeit nicht erfolgten Zugang dieser Schadenanzeige vorzutäuschen, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger zu 2) während eines am 21.02.1994 erfolgten Telefonates mit dem für die Beklagte tätigen Zeugen D.H. falsche Angaben zu einem nicht unerheblichen Vorschaden des Fahrzeugs gemacht hat. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 Nr. I Abs. 2 S. 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht freigeworden.
Gemäß § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über das Schadensausmaß zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Das gilt besonders in Entwendungsfällen, weil der Versicherer in aller Regel keine Möglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs zu treffen und insoweit ausschließlich auf die Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen ist. Grundsätzlich sind alle sachdienlichen Fragen des Versicherers zu beantworten, wobei gestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage 1995, § 7 AKB Rdnrn. 44 und 47). Diese Obliegenheit hat der Kläger zu 2) verletzt, weil er zu den Vorschäden des ihm angeblich entwendeten Fahrzeugs falsche Angaben gemacht hat. Diese schuldhafte Obliegenheitsverletzung muß sich die Klägerin zu 1) gemäß § 79 Abs. 1 VVG anrechnen lassen, weil sie ausweislich des Versicherungsscheins vom 24.08.1992 Mitversicherungsnehmerin ist. In solchen Fällen findet eine Zurechnung des Fehlverhaltens eines Versicherungsnehmers auf den Mitversicherungsnehmer statt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger zu 2) gegenüber dem Zeugen He. am 21.02.1994 anläßlich eines Telefonates bezogen auf mögliche Vorschäden objektiv unzutreffende, seiner Aufklärungspflicht nicht genügende Angaben gemacht hat. Der Senat folgt dem Zeugen, wenn er sagt, er habe den Klägern aufgrund der am 09. oder 10.02.1994 eingegangenen, auf den 28.12.1993 datierten Schadenanzeige unter dem 18.02.1994 geschrieben und nach Vorschäden gefragt, weil das Formular bei dieser Frage einen Strich ausgewiesen habe. Daraufhin habe der Kläger zu 2) ihn am 21.02.1994 angerufen und mitgeteilt, das Fahrzeug habe einen leichten Vorschaden hinten links gehabt, dies sei auch dem Sachverständigen mitgeteilt worden. Der Senat hat nach dem Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung hinterlassen hat, keinen Zweifel daran, daß seine Bekundungen der Wahrheit entsprechen. Sie decken sich mit dem Inhalt seiner Telefonnotiz über das Gespräch vom 21.02.1994. In seine Bekundungen fügt sich dann auch der Umstand, daß er im Anschluß an das Gespräch mit dem Kläger zu 2) den Sachverständigen angerufen hat, um zu erfragen, ob der Kläger zu 2) diesem entsprechend seiner fernmündlichen Erklärung von dem Vorschaden Mitteilung gemacht hatte.
Die Erklärung des Klägers zu 2), das Fahrzeug habe einen leichten Vorschaden hinten links erlitten, ist objektiv falsch, weil es - was die Beklagte seinerzeit aber nicht wußte - ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Hammerschlag vom 22.10.1993 einen Schaden hinten links erlitten hatte, der einen Reparaturaufwand von insgesamt 4.137,49 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) erfordert und zu einer Wertminderung von 800,00 DM geführt hatte. Angesichts des Umfangs des Vorschadens kann von einem "leichten Vorschaden hinten links" in dem Sinne, wie diese Aussage verstanden wird, nämlich dahin, es handele sich um eine nicht der Erwähnung werte Kleinigkeit, die auf die Schadensregulierung keinen Einfluß haben könne, keine Rede sein.
Der Beklagten war die Tatsache, daß es sich um die Beschädigung des Fahrzeugs nicht um eine Bagatelle, sondern um einen massiven Schaden handelte, auch nicht anderweitig bekannt. Grundsätzlich kann sich der Versicherungsnehmer nicht darauf berufen, daß sich der Versicherer die erforderlichen Informationen anderweitig hätte beschaffen können (OLG Köln, VersR 1990, 1225, 1226; OLG Hamm, r+s 1993, 442, 443). Anders liegt es nur dann, wenn der Versicherer zu dem Zeitpunkt, in dem ihm die Schadensanzeige mit falschen Angaben des Versicherungsnehmers zugeht oder - wie hier - in dem die falschen Angaben in anderem Zusammenhang erfolgen, schon Kenntnis von den Umständen hat, die der Versicherungsnehmer verschweigt (vgl. hierzu OLG Hamm, a.a.O., für den Fall einer Schadenanzeige mit falschen Angaben). Hiervon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Das Gutachten des Sachverständigen H. vom 22.10.1993 hat die Beklagte erst etwa einen Monat nach dem Telefonat des Zeugen He. mit dem Kläger zu 2) erhalten. Kenntnis vom wahren Sachverhalt hätte die Beklagte auch dann nicht gehabt, wenn ihr die auf den 11.01.1994 datierte Schadenanzeige zugegangen sein sollte. Zwar ist dort die Frage nach Vorschäden durch ein Ankreuzen des Wortes "ja" beantwortet worden. Die zusätzliche Angabe "kleine Delle hinten links" bagatellisiert jedoch wiederum den Umfang des Vorschadens und suggeriert, es handele sich um einen nicht erwähnenswerten Bagatellschaden.
Anders wäre die Frage nach der Kenntnis der Beklagten allenfalls dann zu beantworten, wenn der Kläger zu 2) anläßlich der Begutachtung des Fahrzeugs am 11.01.1994 den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen W. über den Vorschaden zutreffend unterrichtet hätte. Ob eine Kenntnis des Sachverständigen der Kenntnis der Beklagten gleichzusetzen wäre, kann jedoch dahinstehen. Denn nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme kann von einer entsprechenden Unterrichtung des Sachverständigen durch den Kläger zu 2) nicht ausgegangen werden. Der Senat sieht keine Veranlassung, das Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme anders zu bewerten als das Landgericht.
Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe auf den Einwand der Leistungsfreiheit wegen Nichtoffenbarung des Vorschadens konkludent verzichtet. Die Tatsache, daß die Beklagte die Kläger noch unter dem 16.03.1994 aufgefordert hat, nähere Angaben zu der Höhe des Vorschadens zu machen, bevor sie ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach wegen Obliegenheitsverletzung verneinte, läßt einen entsprechenden Verzichtswillen noch nicht mit nötiger Klarheit erkennen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte noch keine sichere Kenntnis davon, ob es sich bei dem Vorschaden lediglich um eine Bagatelle oder um mehr handelte. Dann aber muß es der Beklagten unbenommen sein, einen Versicherungsfall zunächst vollständig nach Grund und Höhe aufzuklären, ohne sich dadurch schon hinsichtlich ihrer abschließenden Entscheidung über ihre Eintrittspflicht festzulegen. Erst wenn diese endgültige Entscheidung vorliegt, kann sicher beurteilt werden, welche Umstände des Einzelfalls die Beklagte letztlich ihrer Entscheidung zugrunde legen konnte. Ein Verzicht auf den Einwand der Leistungsfreiheit wegen einer schon erkannten konkreten Obliegenheitsverletzung könnte daher allenfalls dann angenommen werden, wenn diese Obliegenheitsverletzung in der abschließenden Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden hätte, die Leistung vielmehr aus anderen Gründen abgelehnt worden wäre, ohne die Obliegenheitsverletzung nochmals zu erwähnen (vgl. hierzu Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage 1992, § 6 Rdnr. 15 a.E.). Im Streitfall ist dies ersichtlich nicht der Fall.
Steht damit fest, daß der Kläger zu 2) den Umfang des eingetretenen Vorschadens zu bagatellisieren versucht hat, folgt aus der objektiv unzutreffenden, seiner Aufklärungspflicht nicht genügenden Angabe, das Fahrzeug habe einen leichten Vorschaden hinten links gehabt, Leistungsfreiheit der Beklagten nach §§ 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3, Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG. Die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung hat der Kläger zu 2) nicht ausgeräumt. Vielmehr fehlt es hierzu bereits an jedwedem, seiner Entlastung dienenden Sachvortrag.
Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VersR 1984, 228), der sich der Senat angeschlossen hat, tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Ferner muß er in hinreichendem Maße über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen Obliegenheitsverletzungen belehrt worden sein.
Es liegt auf der Hand, daß bei Fahrzeugdiebstählen der im Streitfall behaupteten Art nur wahrheitsgemäße Angaben zum Zustand des Fahrzeugs im Hinblick auf die Feststellungen des Versicherers zur Höhe des zu entschädigenden Fahrzeugwertes von großer Wichtigkeit sind. Denn das Fahrzeug wird in der Regel nicht wiederaufgefunden. Der Versicherer ist somit auf die Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen. Er muß sich auf sie verlassen können. Deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht infolge unrichtiger Angaben zu Vorschäden den Fahrzeugs "generell" geeignet ist, die Interessen des Kaskoversicherers ernsthaft zu gefährden. Ob diese Gefährdung auch im konkreten Versicherungsfall bestand, ist irrelevant. Denn eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers, die Verursachung eines konkreten Nachteils bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder der Feststellung oder dem Umfang der Versicherungsleistung, ist nach allgemeiner Meinung nicht Voraussetzung der Leistungsfreiheit (vgl. statt vieler: BGH VersR 1982, 742 und OLG Köln VersR 1991, 766, 767).
Von einem nur geringen Verschulden des in der Schadenanzeige in drucktechnisch hervorgehobener Form eindeutig belehrten Klägers zu 2) kann nicht ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Insbesondere sind solche Umstände nicht vorgetragen. Es handelt sich mithin nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (zu dieser Verschuldensvoraussetzung vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; r+s 1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206; OLG Hamm r+s 1996, 296, 297).
Auf die Berufung der Beklagten war die Klage demgemäß abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer der Kläger: 15.417,96 DM